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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0038 90/06/0040 90/06/0039Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung 1.) vom 22. Jänner 1990, Zl. Ib-8035/4a-1989, 2.) vom 6. Februar 1990, Zl. Ib-8035/4b-1990, 3.) vom 6. Februar 1990, Zl. Ib-8035/4c-1990, und 4.) vom 6. Februar 1990, Zl. Ib-8035/4d-1990, betreffend die Erteilung feuerpolizeilicher Aufträge (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O), zu Recht erkannt:
Spruch
Der zweit- und der viertangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Zuge einer im Hotelbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung vom 2. Oktober 1987 wurden nach Ausweis der darüber aufgenommenen Niederschrift vom selben Tage verschiedene feuerpolizeiliche Mängel festgestellt und dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde zahlreiche feuerpolizeiliche Aufträge erteilt.
Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges unter Einschluß des Gemeindeaufsichtsverfahrens ergingen die im Spruch genannten angefochtenen Vorstellungsbescheide der belangten Behörde.
In der gegen diese Bescheide erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nur mehr gegen einzelne, nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrige Aufträge, hinsichtlich derer die belangte Behörde - nach der Auffassung des Beschwerdeführers - seiner Vorstellung hätte Folge geben müssen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erhebt (zusammengefaßt) gegen die (in seiner Beschwerde im einzelnen angeführten) feuerpolizeilichen Aufträge zunächst generell die Einwände der Unwirtschaftlichkeit, ferner der mangelnden Eignung zu Abwehr der behaupteten feuerpolizeilichen Gefahren und behauptet ihre Überflüssigkeit, weil dem Brandschutz bereits ausreichend durch andere Maßnahmen Rechnung getragen sei.
Diese generellen und auf keine bestimmten feuerpolizeilichen Aufträge bezogenen Beschwerdeauführungen lassen nicht erkennen, inwieweit sich der Beschwerdeführer damit gegen einzelne konkrete Aufträge wendet, sodaß für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer bei Zutreffen der von ihm behaupteten Mängel (die im übrigen nicht näher konkretisiert werden) in seinen Rechten verletzt sein könnte. Auf das diesbezügliche, nicht näher konkretisierte Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit sich konkrete Einwände gegen bestimmte feuerpolizeiliche Auflagen richten, wird darauf im folgenden einzugehen sein.
Es trifft zwar auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, aus § 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978 idF LGBl. Nr. 19/1979, ergebe sich, daß der Verhandlungsleiter einer Feuerbeschau über besondere (vom Beschwerdeführer allerdings nicht näher bezeichnete) Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müsse, regelt doch diese Bestimmung lediglich das Recht des Bürgermeisters oder eines von ihm Beauftragten, bauliche Anlagen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den feuerpolizeilichen Vorschriften im erforderlichen Ausmaß zu betreten.
Richtig ist, daß - nach Ausweis der darüber aufgenommenen Niederschrift - bei der amtlichen Feuerbeschau vom 2. Oktober 1987 entgegen § 18 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung ein hochbautechnischer Sachverständiger nicht anwesend war. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch ein subjektives Recht (schlechthin) auf die Einhaltung dieser Bestimmung nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nur für den Fall, daß dadurch das Ergebnis des Verfahrens beeinflußt werden konnte, vom Beschwerdeführer mit Erfolg gerügt werden könnte. Nun behauptet aber der Beschwerdeführer selbst nicht, daß ihm feuerpolizeiliche Auflagen erteilt worden sind, die sachlich nur von einem hochbautechnischen Sachverständigen hätten beurteilt werden können. Damit läßt es die vorliegende Beschwerde an ausreichenden Behauptungen hinsichtlich der Erheblichkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangels vermissen (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., 600 ff, zitierte Rechtsprechung). Ein elektrotechnischer Sachverständiger war hingegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Feuerbeschau ohnehin beigezogen worden. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Zusammensetzung der Kommission vom 5. Juni 1989 rügt, übersieht er, daß es sich dabei um keine Feuerbeschau im Sinne des § 18 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung, sondern um eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren gehandelt hat, welche nur der Erörterung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers diente und zu der - im Hinblick auf den Gegenstand der Erörterungen - die Beiziehung eines Brandschutzsachverständigen ausreichte.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch darin, daß die Mitwirkung des Gemeindesekretärs, sei es bei den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, sei es allenfalls bei der Abfassung der auf Gemeindeebene ergangenen Bescheide, auf die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide von Einfluß sein könnte. Daß - wie auch aus der Aktenlage hervorgeht - diese Bescheide von den hiefür zuständigen Organen (Bürgermeister bzw. Gemeindevorstand) erlassen worden sind, zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Die bloß administrative Mitwirkung des Gemeindesekretärs ist aber von vornherein nicht geeignet, Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide entstehen zu lassen, ist doch der Gemeindesekretär kein bei der Erlassung eines Bescheides mitwirkendes Organ der Gemeinde.
Auch der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete "Unmittelbarkeitsgrundsatz" ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen im allgemeinen fremd (vgl. etwa die bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahren, Bd. I, zu § 55 AVG abgedruckten Entscheidungen Nr. 1 ff).
Die Hinweise des Beschwerdeführers auf verschiedene öffentliche Gebäude im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde, denen nach Auffassung des Beschwerdeführers feuerpolizeiliche Vorkehrungen, die jenen vergleichbar wären, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind, abgingen, vermögen ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun, weil es hier nur darauf ankommt, ob der Hotelbetrieb des Beschwerdeführers den feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß verschiedene öffentliche Gebäude diesen Anforderungen nicht genügen, könnte daraus allein eine Rechtswidrigkeit der dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge nicht abgeleitet werden.
Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes des erstangefochtenen Bescheides wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Auftrag, zumindest eine Eingangstür aus dem Freien in die Gastlokale sei in Fluchtrichtung aufgehend nach außen umzuschlagen. Es sei nie erörtert worden, daß es im Hotelbetrieb des Beschwerdeführers nur eine EINZIGE EINGANGSTÜRE gebe, deren Änderung im Sinne dieser Vorschreibung eine "Vermögenseinbuße von mindestens S 500.000,-- bewirken" würde. Diese erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung verstößt nicht nur gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern steht im übrigen auch mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ohnehin eine von MEHREREN EINGANGSTÜREN nach außen aufgehe und diese eine Pendeltüre sei, in Widerspruch. Dessenungeachtet verkennt der Beschwerdeführer auch die Bedeutung der im § 20 Abs. 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung der Behörde auferlegten Verpflichtung, bei der Vorschreibung der zur Vermeidung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlichen Maßnahmen darauf Bedacht zu nehmen, daß die "Beseitigung dieser Gefährdung auf wirtschaftlichstem Weg herbeigeführt wird"; die Behörde ist zwar dazu verpflichtet, von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten jene auszuwählen und dem Betreiber der jeweiligen Anlage vorzuschreiben, die den erforderlichen Nutzen mit geringstmöglichen Kosten vereinigt. Dies bedeutet aber nicht, daß eine Abhilfemaßnahme überhaupt zu unterbleiben hätte, wenn sie der Partei - wie offenbar dem Beschwerdeführer - entweder zu teuer ist oder aus dem Betrieb nicht erwirtschaftet werden kann. In letzterem Fall bliebe nur ein Vorgehen gemäß § 20 Abs. 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung (iVm § 44 Abs. 2 TBO) übrig.
Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides hält der Beschwerdeführer die Auflage, wonach eine alljährliche Wartung der automatischen Brandmeldeanlage "durch eine hiezu befugte Firma" erfolgen müsse, für überflüssig, weil ohnehin bereits ein Elektromeister in Lienz zu diesem Zweck bestellt sei. Damit legt der Beschwerdeführer selbst dar, daß er durch diese Auflage, der er ohnehin bereits nachkommt, in seinen Rechten nicht verletzt worden ist.
Hinsichtlich des Auftrages, über die automatische Brandmeldeanlage die Bezirksalarmzentrale ein vom Landesfeuerwehrverband genehmigtes Übertragssystem automatisch anzusteuern, macht der Beschwerdeführer geltend, dies sei deshalb nicht notwendig, weil sein Hotel nur über 40 Betten verfüge und der mit einer solchen Vorschreibung verbundene Kostenaufwand von mindestens S 300.000,-- vollkommen unwirtschaftlich sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 23. April 1988 diesen (trennbaren) Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. April 1988 mit keinem Wort bekämpft, sodaß der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid kommt daher in diesem Punkt schon deshalb nicht in Betracht.
Gegen die Anordnung, die Heizraumtüre und eine Tankraumeinstiegsluke selbstschließend einzurichten und beim Tankraum einen Türdrücker anzubringen, wendet der Beschwerdeführer ein, eine selbstschließende Heizraumtüre und Tankeinstiegsluke seien deshalb überflüssig, weil er den Türdrücker zum Heizraum abgezogen halte, weshalb niemand unbefugt in den Heizraum geraten könne. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß der Auftrag, die genannten Zugänge selbstschließend einzurichten, gegen ein versehentliches Offenstehen dieser Zugänge gerichtet ist und mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand in diese Räume sonst eindringen kann, nichts zu tun hat. Dieser Auftrag findet im übrigen seine Rechtsgrundlage in der (gemäß §§ 1 iVm 2 Z. 19 der Ölfeuerungsverordnung anzuwendenden) ÖNORM B 3850 (Fassung vom 1. Mai 1976), wonach die in Punkt 2 dieser ÖNORM genannten Brandschutzabschlüsse (Türen und Einstiegsluken) gemäß Punkt 3.6 selbstschließend einzurichten sind.
Der feuerpolizeiliche Auftrag, im Öllagerraum eine öldichte Auffangwanne einzurichten, entspricht § 5 Abs. 3 der Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbescheides sei anläßlich einer Überprüfung vom 5. Juni 1989 festgestellt worden, daß (u.a.) der diesbezügliche Auflagepunkt nicht erfüllt sei. Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme enthält ebensowenig konkrete Einwände gegen diese Feststellung wie seine Vorstellung. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß im Öllagerraum noch keine öldichte Auffangwanne existierte und deshalb die diesbezügliche Vorschreibung nicht beanstandete, so kann darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden. Gleiches gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Tankentlüftungsanlage sei (auftragsgemäß) ohnehin bereits ins Freie verlegt.
Hinsichtlich der Vorschreibung, für den Heizraum einen Zuluftkanal direkt aus dem Freien bis 50 cm über Fußbodenniveau zu verlegen, sowie, eine getrennt geführte Abluftöffnung in Deckennähe vorzusehen, wobei die Nennweite der beiden Lüftungsöffnungen mit jeweils mindestens 150 mm vorgeschrieben wurde, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich vorgebracht, daß diese Auflage eine "so große Frechheit" sei, daß man dies nur mit "Lüge" bezeichnen müsse. Darauf gehe er nicht einmal ein, weil es sich dabei um eine "reine Schikane" handle. Auch anläßlich der im Berufungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1989 hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände gegen diese Auflage erhoben. In seiner Vorstellung kommt der Beschwerdeführer über eine Polemik gegen die Gemeindebehörden, wonach es einen "glatten Amtsmißbrauch" darstelle "wider besseres Wissen immer neue Bescheide" zu erlassen, nicht hinaus. Die Beschwerdebehauptung, im Zuge der Feuerbeschau habe die Richtigkeit des Einwandes des Beschwerdeführers überprüft werden können, daß im Heizraum ausreichend dimensionierte Fenster angebracht seien, sodaß für die Entlüftung wirksam gesorgt sei, entbehrt daher jeder Grundlage in den Verwaltungsakten. Die diesbezügliche Auflage entspricht vielmehr § 19 Abs. 7 der Ölfeuerungsverordnung.
Zum Auftrag, es sei in der Hotel-Dependance eine brandbeständige Schleuse mit zumindest brandhemmenden T 30-Türen (mit entsprechender Beschriftung) zu errichten, weil es sich bei der gegenständlichen Heizanlage um eine Großanlage handle, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 23. April 1988 ausgeführt, es sei eine "Anmaßung" bei einem Hotelgebäude mit 40 Betten von einer Großanlage zu sprechen, bei welcher eine brandbeständige Schleuse eingebaut gehöre. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß nicht das Hotelgebäude, sondern die Heizanlage als "Großanlage" bezeichnet wurde, die aus der Sicht der Sachverständigenkommission eine derartige Brandschutzeinrichtung benötige. Da der Beschwerdeführer im übrigen - abgesehen von dieser nicht zielführenden Einwendung - im gesamten weiteren Verfahren dazu keine Äußerung mehr erstattet hat, ist dem Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Punkt eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Auf derselben Annahme (nämlich, daß die Heizanlage des Beschwerdeführers eine Großanlage sei) beruht die Vorschreibung, beim Heizraumfenster eine Notausstiegsmöglichkeit ins Freie zu schaffen. Der dagegen vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erhobene Einwand, vor dem Heizraumfenster sei ein Gitter angebracht worden, damit dort niemand einsteigen könne, mit dem Zusatz "und jetzt beanstandet dies eine total konfuse Behörde, daß man dort nicht aussteigen kann", verkennt den Grund der Auflage, die ihre Rechtsgrundlage im § 19 Abs. 5 der Ölfeuerungsverordnung findet. Überdies wurde vom Beschwerdeführer damit nicht schlüssig widerlegt, daß auch die geforderte Notausstiegsmöglichkeit gegen unbefugtes Eindringen von außen entsprechend gesichert werden kann.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer gegen die Anordnung, mit Hilfe einer elektrischen Verriegelung bzw. mit Temperaturfühlern sicherzustellen, daß ein gleichzeitiger Betrieb der beiden Heizkessel für feste und flüssige Brennstoffe nicht erfolgen könne, ein, daß ein Heizkessel ohnehin schon seit 8 Jahren abgeklemmt sei und daher nicht in Betrieb gesetzt werden könne. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer noch in seiner Berufung behauptet, es gebe keinen Feststoffbrennkessel und ist im weiteren Verwaltungsverfahren auf diesen Fragenkreis nicht mehr zurückgekommen. Das erwähnte Beschwerdevorbringen verstößt daher ebenfalls gegen das Neuerungsverbot, geht aber im übrigen am Kern des Problems vorbei: Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur beabsichtigt, einen Heizkessel in Betrieb zu halten, so steht es ihm frei, den zweiten Heizkessel zu ENTFERNEN. Der Umstand, daß ein Heizkessel seit acht Jahren ABGEKLEMMT ist, läßt jedenfalls noch keinen Schluß darauf zu, daß er nicht in Betrieb gesetzt werden KANN. Der dem Beschwerdeführer erteilte Auftrag, gegen dessen Rechtmäßigkeit er sich im übrigen nicht wendet, ist daher schon deshalb nicht überflüssig.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist schließlich auch der Auftrag, in regelmäßigen Abständen "Eigenkontrollen durch den Brandschutzbeauftragten" vorzunehmen, nicht "vollkommen unklar": Wie aus der jedermann verständlichen Bedeutung der Worte entnommen werden kann, bedeutet Eigenkontrolle Kontrolle durch den Betreiber der Anlage selbst. Dies bedeutet aber nicht, daß der Beschwerdeführer persönlich die diesbezüglichen Kontrollen vorzunehmen hätte, sondern erfordert vielmehr ein Tätigwerden des für derartige Überprüfungen zuständigen Brandschutzbeauftragten (vgl. § 8 der Tiroler Feuerpolizeiordnung) des Beschwerdeführers.
Zusammengefaßt erweisen sich daher auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den zweitangefochtenen Bescheid insoweit (d.h. unbeschadet der noch zu erörternden Frage der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung) als unbegründet.
Hinsichtlich des drittangefochtenen Bescheides wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihm auf Gemeindeebene erteilten Auftrag, einen im Heizraum des Altbaus des Hotels abgemauerten Mauerdurchbruch brandbeständig zu verputzen. Der Beschwerdebehauptung, durch die Abmauerung sei der Brandschutz bereits gewährleistet, steht § 19 Abs. 3 Satz 1 der Ölfeuerungsverordnung entgegen, wonach die Umfassungsbauteile von Heizräumen brandbeständig sein müssen. Dem Beschwerdeführer wurde demgemäß aufgetragen, den Mauerdurchbruch "brandbeständig abzumauern". Soweit dazu auch die Anbringung eines entsprechenden Verputzes gehört, entspricht die Auflage daher den gesetzlichen Bestimmungen. Wie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 5. Juni 1989 ersichtlich ist, erhob er gegen die darin protokollierte Feststellung des Sachverständigen, wonach das Mauerwerk heizraumseitig bis zur Heizraumtürenzarge zu verputzen sei, keine Einwendungen. Auch in seiner Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer nicht, daß die Anbringung eines Verputzes für die Brandbeständigkeit des Mauerwerks nicht erforderlich sei. Diese, erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung verstößt daher gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuleitende Neuerungsverbot.
Letztlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den viertangefochtenen Bescheid: Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. März 1985 sei dem Beschwerdeführer zu Punkt 2 der Auftrag erteilt worden, den Bodenablauf im Heizraum mit einer Ölsperre auszustatten oder abzumauern sowie zu Punkt 3 für den Heizraum einen geeigneten, der Ö-Norm gemäßen Handfeuerlöscher (P 6) bereitzustellen. Demgegenüber sei - so das Beschwerdevorbringen - im Heizraum nur ein ganz kurzes Ölleitungsrohr "aus dem an sich kein Öl austreten" könne. Selbst wenn es austreten würde, würde es vom Sockel unter dem Heizkessel aufgefangen werden.
Dementgegen sind gemäß § 19 Abs. 3 der Ölfeuerungsverordnung Bodenabläufe so auszuführen, daß ein Abfließen von Heizöl sicher verhindert wird (z.B. durch Ölsperren). Hinsichtlich der Auflage, einen geeigneten Handfeuerlöscher (P 6) bereitzustellen, wendete der Beschwerdeführer in seiner Berufung ein, daß ein (stärkerer) Handfeuerlöscher in der Nähe des Einganges (gemeint offenbar: zum Heizraum) ohnehin vorhanden sei. Nach der Begründung des Berufungsbescheides sei dieser (stärkere) Handfeuerlöscher jedoch für den Lagerraum gedacht.
Da der Beschwerdeführer - abgesehen von allgemeinen Ausführungen über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Feuerlöscher - in seiner Vorstellung in diesem Punkt keine substantiierten Einwendungen mehr erhebt, konnte er durch den angefochtenen Bescheid auch insoweit in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die Vorschreibung an sich entspricht § 19 Abs. 8 der Ölfeuerungsverordnung.
Soweit sich die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ölfeuerungsanlage erteilten Aufträge wendet (dies betrifft den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid), ist sie jedoch aus folgenden Gründen hinsichtlich des zweit- und des viertangefochtenen Bescheides im Ergebnis berechtigt:
Die Behörden auf Gemeindeebene stützten die vom Beschwerdeführer bekämpften Vorschreibungen auf § 20 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978. Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. regelt dieses Gesetz die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen. Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. hat der Bürgermeister dem Eigentümer einer baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid die Beseitigung der (u.a.) bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, erforderlichenfalls deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. sind Sachen, die wegen ihrer leichten Entzündbarkeit oder ihrer leichten Brennbarkeit geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen, so zu lagern und zu verwahren, daß eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. Die Bestimmungen des Ölfeuerungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1977, über die Lagerung von Heizöl werden gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz der Tiroler Feuerpolizeiordnung dadurch nicht berührt.
Das erwähnte Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und 26/1986 (auf dem die Ölfeuerungsverordnung LGBl. Nr. 28/1982 beruht), gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Ölfeuerungsanlagen sowie von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl. Es normiert im § 5 die Bewilligungspflicht der Errichtung und wesentlichen Änderung von Ölfeuerungsanlagen und enthält im § 14 folgende Bestimmung:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Befindet sich eine Ölfeuerungsanlage oder eine Anlage zur Lagerung und Leitung von Heizöl in einem der Bestimmung des § 4 Abs. 1 bzw. der Bewilligung nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die unverzügliche Behebung der Mängel oder, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die sofortige Stillegung und erforderlichenfalls die Beseitigung der Anlage aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde auf Kosten und Gefahr des Besitzers der Anlage alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Beseitigung der Gefahr notwendig sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.
(3) Wurde eine unter § 5 Abs. 1 fallende Anlage ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert, so hat die Behörde die Beseitigung der Anlage oder der daran vorgenommenen Änderung aufzutragen, wenn nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich um die Bewilligung angesucht wurde oder wenn die Bewilligung versagt worden ist".
Der im § 14 Abs. 1 zitierte § 4 Abs. 1 ÖlfeuerungsG lautet:
"(1) Ölfeuerungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl sind in allen ihren Teilen so zu errichten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit und des Brandschutzes entsprechen".
Hieraus ergibt sich, daß der Betreiber einer Ölfeuerungsanlage grundsätzlich nur die Verpflichtung hat, den KONSENSMÄSSIGEN bzw. dem Gesetz im Zeitpunkt der ERRICHTUNG entsprechenden Zustand der Ölfeuerungsanlage herzustellen und aufrechtzuerhalten. Darüber hinausgehende Vorschreibungen (mögen sie auch dem neuesten Stand des technischen Wissens entsprechen) dürfen ihm hingegen nachträglich nicht ohne weiteres auferlegt werden.
Diese sich aus dem Ölfeuerungsgesetz ergebende Rechtslage wird aber insoweit modifiziert, als eine Vorschreibung (zumindest auch) aus den in der Feuerpolizeiordnung festgelegten Zielen, insbesondere als Maßnahme zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, erforderlich ist und das Fehlen der in diesem Auftrag umschriebenen Vorkehrungen einen Mangel im Sinne des § 20 Abs. 1 der Feuerpolizeiordnung darstellt. Da ein Auftrag im Sinne des § 20 Abs. 1 des Feuerpolizeigesetzes nicht etwa nur auf bauliche Maßnahmen beschränkt ist, sondern vielmehr alle Maßnahmen in Betracht kommen, zu deren Vorschreibung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist und die - im Sinne der gesetzlichen Ziele der Feuerpolizeiordnung - zur Beseitigung von Mängeln auf dem Gebiet der Brandverhütung erforderlich sind, können - unbeschadet des § 14 des Ölfeuerungsgesetzes - in diesem Rahmen auch solche Aufträge nachträglich erteilt werden, die an sich ihre Rechtsgrundlage im Ölfeuerungsgesetz bzw. in der Ölfeuerungsverordnung finden.
Bei nachträglichen Vorschreibungen im Zusammenhang mit dem Ölfeuerungsgesetz bzw. der Ölfeuerungsverordnung hat die Behörde daher im einzelnen darzulegen, ob der Auftrag wegen konsenswidrigen Zustandes der Anlage im Sinne des § 14 Abs. 1 des Ölfeuerungsgesetzes oder aus (in der Begründung des Bescheides anzuführenden) Gründen des Brandschutzes erfolgt und daher allenfalls im § 20 Abs. 1 des Feuerpolizeigesetzes seine Deckung findet. Kann eine bestimmte Vorkehrung hingegen auf Gründe des Brandschutzes nicht gestützt werden und führt ihr Fehlen - bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung der Ölfeuerungsanlage - weder zur Gesetzes- noch zur Konsenswidrigkeit iS des § 14 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 ÖlfeuerungsG, so wäre eine dennoch erteilte nachträgliche Vorschreibung rechtswidrig. Eine diesen Grundsätzen Rechnung tragende Begründung ist jenen auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden, hinsichtlich derer die Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem zweit- und viertangefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, nicht zu entnehmen. Da die belangte Behörde diese Ergänzungsbedürftigkeit der auf Gemeindeebene durchgeführten Verfahren nicht erkannt hat, waren der zweit- und der viertangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof ergänzend darauf hin, daß davon im Rahmen der Beschwerdepunkte zum zweitangefochtenen Bescheid die Aufträge 4, 7, 9 und 10 des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1988 und im Rahmen der Beschwerdepunkte zum viertangefochtenen Bescheid der Auftrag, den Bodenablauf im Heizraum mit einer Ölsperre auszustatten oder abzumauern, betroffen sind, während die im Rahmen der übrigen Beschwerdepunkte bekämpften Vorschreibungen (auch jene des erst- und des drittangefochtenen Bescheides) schon ihrer Natur nach jedenfalls (auch) im Tiroler Feuerpolizeigesetz ihre Grundlage finden, weshalb die Beschwerde gegen diese beiden Bescheide gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Kostenmehrbegehren mußte abgewiesen werden, da in den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Begründung AllgemeinBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060037.X00Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018