TE Vwgh Beschluss 1991/12/2 88/05/0253

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache 1) des J und 2) der S in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 1988, Zl. MA 64-EA XXIII-5/88, betreffend Kostenvorauszahlung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der als Beschwerde anzusehende Schriftsatz der Beschwerdeführer richtet sich gegen den in erster Instanz erlassenen Bescheid, mit dem den Beschwerdeführern eine Kostenvorauszahlung aufgetragen wurde. Gleichzeitig haben sie ohnehin das dafür vorgesehene Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid erhoben.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erheben. Dies bedeutet, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niedriger Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1958, Slg. N. F. Nr. 4788/A). Eine Beschwerde gegen den durch Berufung bekämpfbaren (und auch bekämpften) erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050253.X00

Im RIS seit

02.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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