TE Vwgh Beschluss 1991/12/5 91/17/0090

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/07 Sonstiges Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ALöschG 1934 §1;
AVG §9;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der SL in X, 2. des CL in X, 3. der KA-GmbH in W, 4. des KA in W,

5. der GA in W, und 6. der S-GmbH in Liquidation in X, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung der Sechstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom 25. Jänner 1988 betreffend die Vorschreibung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Die namens der sechstbeschwerdeführenden Gesellschaft mbH erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Säumnisbeschwerde (Punkt XIV) und den ihr angeschlossenen Beilagen wurde der sechstbeschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom 25. Jänner 1988 ein vorläufiger Kanalanschlußbeitrag in der Höhe von S 264.627,-- vorgeschrieben. Die Sechstbeschwerdeführerin erhob Berufung. Nach der Darstellung in der Säumnisbeschwerde sei die Berufung mit Schreiben des Bürgermeisters vom 8. März 1988, dem kein Bescheidcharakter zukomme, als verspätet zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe die Sechstbeschwerdeführerin durch Vorlage des Postaufgabescheines bewiesen, daß die Postaufgabe der Berufung nicht verspätet erfolgt sei. Eine Entscheidung des Gemeinderates sei bislang nicht erfolgt.

1.2. Die erwähnte Erledigung des Bürgermeisters vom 8. März 1988 hat folgenden Wortlaut:

"Bezugnehmend auf Ihre Berufung vom 26.2.1988 wird seitens der Stadtgemeinde Neusiedl am See mitgeteilt, daß diese verspätet eingelangt ist und daher von der Abgabenbehörde abzuweisen ist. Weiters wird bemerkt, daß eine von Ihnen angeführte Vereinbarung nicht abgeschlossen wurde und daher der bescheidmäßig ausgewiesene Betrag zur Gänze fällig ist.

Da der Fälligkeitstermin bereits überschritten wurde, werden Sie aufgefordert, die vorgeschriebene Kanalgebühr umgehend zur Einzahlung zu bringen, widrigenfalls der Rechtsweg beschritten werden müßte.

In Erwartung Ihrer Kenntnisnahme zeichnet

hochachtungsvoll"

Unterschrift

"Bürgermeister".

1.3. Gegen die behauptete Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neusiedl am See wendet sich die vorliegende Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

1.4. Zur Klärung der Beschwerdelegitimation der sechstbeschwerdeführenden Partei richtete der Verwaltungsgerichtshof am 16. Juli 1991 ein Schreiben an die Beschwerdevertreterin. Sein wesentlicher Inhalt wurde im hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/17/0091, unter Punkt 1.3. wiedergegeben.

Die darauf erfolgte Antwort entspricht inhaltlich jener, wie sie im genannten Beschluß vom heutigen Tag unter Punkt 1.4. wiedergegeben wurde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Die Beschwerden der als erst- bis fünftbeschwerdeführende Parteien auftretenden Personen waren schon deswegen zurückzuweisen, weil diese Personen nicht Parteien des Abgabenverfahrens waren.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof kann es im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob die oben unter Punkt 1.2. wiedergegebene, an die sechstbeschwerdeführende Partei ergangene, jedoch nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters von Neusiedl am See wegen ihres Inhaltes und dessen sprachlicher Fassung als bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung oder als eine bloß nicht normative Mitteilung zu werten wäre (vgl. zu den Kriterien einer solchen Beurteilung den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A = ZfVB 1978/4/1589).

Die Säumnisbeschwerde erweist sich nämlich jedenfalls unter einem anderen Aspekt als unzulässig.

2.3. Wie sich aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt, hat die sechstbeschwerdeführende Gesellschaft mbH im Hinblick auf ihre Totalbeendigung infolge Auflösung nach § 1 des Amtslöschungsgesetzes vom 9. Oktober 1934, DRGBl 1 914 (Art. 1 der 4. EVHGB) in Verbindung mit dem Fehlen jeglichen Aktivvermögens ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. auch hiezu den hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 91/17/0091). Das dem vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren zugrundeliegende Abgabenverfahren dient der Festsetzung eines Abgabenanspruches der Gemeinde Neusiedl am See gegenüber der sechstbeschwerdeführenden Partei, stellt sich somit aus deren Sicht als ein Passivprozeß dar. Eine Leistung aus diesem Titel wurde von ihr nicht erbracht.

Die namens einer GesmbH, deren Rechtspersönlichkeit während des Berufungsverfahrens erloschen ist und die bei der gegebenen prozessualen Situation im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Rechtsperson nicht mehr existent war, erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170090.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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