TE Vwgh Beschluss 1991/12/5 AW 91/14/0035

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stern- Dent Betriebs- und Vermögensberatungsgesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, Einspinnergasse 3, als Masseverwalter, der gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. Juli 1991, Zl. B 87-6/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 15. April 1991 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach der Lage des Beschwerdefalles käme die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 VwGG). Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben. Aus diesen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 erhellt, daß nur Bescheiden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die einem Vollzug zugänglich sind.

Der angefochtene Bescheid trifft eine abweisende Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung betreffend § 212a BAO. Eine derartige Entscheidung ist aber schon ihrer Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG nicht zugänglich. Dem gegenständlichen Aufschiebungsantrag kann daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140035.A00

Im RIS seit

05.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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