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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stern- Dent Betriebs- und Vermögensberatungsgesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, Einspinnergasse 3, als Masseverwalter, der gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. Juli 1991, Zl. B 87-6/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 15. April 1991 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach der Lage des Beschwerdefalles käme die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 VwGG). Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben. Aus diesen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 erhellt, daß nur Bescheiden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die einem Vollzug zugänglich sind.
Der angefochtene Bescheid trifft eine abweisende Entscheidung über die Zurückweisung einer Berufung betreffend § 212a BAO. Eine derartige Entscheidung ist aber schon ihrer Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG nicht zugänglich. Dem gegenständlichen Aufschiebungsantrag kann daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140035.A00Im RIS seit
05.12.1991