Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1978/271;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juni 1986, Zl. MA 62-III/505/85/Str, betreffend Übertretung des Preisgesetzes wegen Preistreiberei, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Gesellschaft mbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war, betrieb am Standort in W, X-Straße einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Stehbuffets - Kiosk ohne Tische und Sitzgelegenheiten für die Gäste - im Erscheinungsbild eines Würstelstandes.
Mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1985 legte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer zur Last, er habe in dieser Eigenschaft
"I) AM 24.2.1984 für 1) Waldviertler gekocht, S 20,--/10 dag mit Senf, 2) Leberkäse, heiß S 15,--/10 dag mit Senf,
3)
Dosenbier, 0,3 l Ottakringer Goldfaßl Pils, S 20,--/Dose,
4)
Flaschenbier, 0,5 l, Ottakringer Lager, S 20,--/Flasche,
5)
Coca Cola, 0,3 l Dose S 17,-- je Dose und 6) Almdudler, 0,3 l Dose, S 17,--/Dose gefordert, welches den ortsüblichen Preis von zu 1) S 16,--/10 dag mit Senf, 2) S 12,--/10 dag mit Senf, 3) S 18,--/Dose, 4) S 16,--/Flasche, 5) S 15,--/Dose und
6)
S 13,--/Dose, erheblich, nämlich zu 1) um S 4,-- (25 %),
2)
um S 3,-- (25 %), 3) um S 2,-- (11,11 %), 4) um S 4,-- (25 %), 5) um S 2,-- (11,33 %) und 6) um S 4,-- (30,76 %) überschritt,
II) AM 12.4.1984 für 1) Waldviertler gekocht, S 20,--/10 dag mit Senf, 2) Leberkäse heiß S 15,--/10 dag mit Senf,
3)
Dosenbier, 0,3 l Goldfaßl Pils, S 20,--/Dose,
4)
Flaschenbier, 0,5 l Ottakringer Lager, S 20,--/Flasche,
5)
Coca Cola, 0,3 l Dose, S 17,--/Dose und 6) Almdudler, 0,3 l Dose, S 17,-- je Dose gefordert, welches den ortsüblichen Preis von zu 1) S 16,--/10 dag mit Senf, 2) S 12,--/10 dag mit Senf,
3)
S 16,-- Dose, 4) S 16,--/Flasche, 5) S 15,--/Dose und
6)
S 13,--/Dose erheblich, nämlich zu 1) um S 4,-- (25 %),
2)
um S 3,-- (25 %), 3) um S 4,-- (25 %), 4) um S 4,-- (25 %),
5)
um S 2,-- (13,33 %) und 6) S 4,-- (25 %) überschritt und III) AM 19.7.1984 für 1) Waldviertler gekocht, S 20,--/10 dag mit Senf, 2) Leberkäse heiß, S 15,--/10 dag mit Senf,
3)
Dosenbier, 0,3 l Ottakringer Goldfaßl Pils, S 20,--/Dose,
4)
Flaschenbier, 0,5 l Ottakringer Lager S 20,--/Flasche,
5)
Coca Cola, 0,3 l Dose, S 17,--/Dose und 6) Almdudler 0,3 l Dose, S 17,--/Dose gefordert, welches den ortsüblichen Preis von zu 1) S 15,--/10 dag mit Senf, 2) S 13,--/10 dag mit Senf,
3)
S 16,--/Dose, 4) S 16,--/Flasche, 5) S 14,--/Dose und
6)
S 13,--/Dose erheblich, nämlich zu 1) um S 5,-- (33,33 %),
2)
um S 2,-- (15,38 %), 3) um S 4,-- (25 %), 4) S 4,-- (25 %),
5)
S 3,-- (21,43 %) und 6) um S 4,-- (30,77 %) überschritt, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 (1 und 3) Preisgesetz 1976, BGBl. Nr. 260/76 in der Fassung der Preisgesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 265 vom 27.6.1984 begangen."
Gemäß § 15 Abs. 1 des Preisgesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er wendet sich darin gegen die ausschließliche Heranziehung von Vergleichsbetrieben aus dem 22. Wiener Gemeindebezirk. Es sei nicht nur ein topographischer Konnex maßgebend, sondern es seien auch Fragen der infrastrukturellen Gegebenheiten und unterschiedliche Publikumspräferenzen ausschlaggebend. Die Betriebsstätte befinde sich nämlich an einer belebten Straßenkreuzung direkt am Eingang eines der größten Einkaufszentren Wiens und in unmittelbarer Nähe eines bedeutenden Verkehrsknotenpunktes. Es wären Preise von Betrieben in ähnlich frequentierten Verkehrs- und Geschäftslagen heranzuziehen gewesen. Im übrigen weise ein in vier Schichten rund um die Uhr geführter Betrieb wesentlich andere kalkulatorische Grundlagen auf als nur ein untertags allein vom Gewerbeinhaber betriebener Verkaufsstand. Auf das Nichtvorliegen einer Bewilligung für ein solches verlängertes Offenhalten des Betriebes komme es nicht an.
1.2. Mit Bescheid vom 2. Juni 1986 gab der Landeshauptmann von Wien dieser Berufung nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Nach der Begründung dieses Bescheides sei entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit und der Angemessenheit der geforderten Preise lediglich vom Gesamtpreis des Bedarfsgegenstandes oder der Bedarfsleistung auszugehen, nicht aber von den Kalkulationsunterlagen und den Einzelpreisen, welche zu dem Gesamtpreis geführt hätten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1977, Zl. 656/77, und vom 14. September 1977, Zl. 953/77). Der Einwand des Beschwerdeführers, er führe einen
- gewerbebehördlich im übrigen nicht genehmigten - Schichtbetrieb auch während der Nachtstunden, sei ein für die Kalkulation möglicherweise bedeutsamer Umstand, jedoch für die Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Preise der erbrachten Bedarfsleistungen ohne Bedeutung. Dies umso mehr, als in den konkreten Anlaßfällen die überhöhten Preise untertags bzw. in den Abendstunden gefordert worden seien. Es sei daher kein Grund zur Annahme gegeben, daß auf Grund der Tageszeit, zu welcher die Bedarfsleistungen erbracht worden seien, keine Vergleichbarkeit mit den Leistungen anderer Betriebe gegeben gewesen wäre.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1977, Zl. 2284/75, sei weiters der Begriff des "Ortes des Verkaufes" in § 14 Abs. 3 PreisG "topographisch zu verstehen". Es sei darunter jenes Gebiet zu verstehen, welches sich nach den jeweils in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen als Einheit darstelle. Der zugrundeliegende Vergleich mit anderen gleichartigen Betrieben des Bezirkes erscheine zur Erhebung des ortsüblichen Preises im konkreten Fall gerechtfertigt. Gerade bei Gastgewerbebetrieben der vorliegenden Art ("Würstelstand") werde bereits ein kleinerer Bereich als das gesamte Stadtgebiet - etwa der Bereich der Inneren Stadt oder jener eines bestimmten Bezirkes - als Einheit aufgefaßt werden können, innerhalb welcher gleiche Maßstäbe für die Preisbildung angenommen werden könnten. Die sich daraus ergebenden möglichen Preisunterschiede in verschiedenen Teilen des Stadtgebietes berechtigten den Beschwerdeführer jedoch nicht, die Günstigkeit eines konkreten Standortes in unmittelbarer Nähe eines Verkehrsknotens bzw. eines Einkaufszentrums zum Anlaß einer für die Kunden ungünstigeren Preisbildung zu nehmen.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 14 PreisG in der Fassung BGBl. Nr. 271/1978 und 288/1980 lautet auszugsweise:
"(1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig, wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. ...
(2) ...
(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen, das ...; besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich überschreitet."
Gemäß § 44a lit. b VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, durch die die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.
2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, weder der erst- noch der zweitinstanzliche Bescheid ließen erkennen, gegen welche der drei Rechtsregeln des § 14 Abs. 3 PreisG der Beschwerdeführer verstoßen haben solle.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorwurf im Recht. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, dessen Inhalt der die Berufung abweisende angefochtene Bescheid vollinhaltlich übernommen hat, heißt es lediglich, der Beschwerdeführer habe durch die im einzelnen wiedergegebenen Straftaten "eine Verwaltungsübertretung nach § 14 (1 und 3) Preisgesetz 1976" begangen. Nicht jedoch kommt dort zum Ausdruck, welcher der drei Tatbestände (welche der drei sogenannten Rechtsregeln) des § 14 Abs. 3 PreisG die Behörden des Verwaltungsverfahrens angewendet wissen wollten. Nach der Rechtsprechung stellt dies einen Verstoß gegen § 44a lit. b VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0019 = ZfVB 1988/3/1201, auf das unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 VwGG Bezug genommen wird).
Dem Beschwerdeführer ist somit darin zuzustimmen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
2.3. Den übrigen Beschwerdeeinwänden kommt hingegen keine Berechtigung zu.
2.3.1. Der Beschwerdeführer geht bei seiner weiteren Rechtsrüge davon aus, die belangte Behörde vertrete die Ansicht, daß der Begriff des "Ortes des Verkaufes" im § 14 Abs. 3 PreisG topographisch zu verstehen sei. Tatsächlich enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides diese Wendung. Allerdings ist unschwer zu erkennen, daß durch einen Schreibfehler das Wort "nicht" ausgelassen wurde, denn es handelt sich um ein Rechtsprechungszitat und das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1977, Zl. 2284/75, enthält - wie es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht - sehr wohl die Aussage, daß der Begriff "Ort des Verkaufes" in der anzuwendenden Preistreibereivorschrift NICHT topographisch zu verstehen sei. Auch der weitere Duktus der Begründung läßt klar erkennen, daß es auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht auf ein durch topographische oder politische Grenzen umschriebenes Gebiet ankommt, sondern auf ein Gebiet, das sich nach den jeweils in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen als Einheit darstellt.
2.3.2. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde vertrete die unrichtige Rechtsansicht, es genüge zur Feststellung der Ortsüblichkeit eines Preises und damit zur Feststellung der Übermäßigkeit eines Entgeltes "das Heranziehen von Vergleichsbetrieben in einem Teil eines noch dazu räumlich sehr großen Wiener Gemeindebezirkes, hier des 22. Bezirks, dies unter Außerachtlassung der geforderten gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich eines exzellenten Standortes für einen Würstelstand, der Tag und Nacht betrieben" werde.
Es trifft zunächst nicht zu, daß zur Feststellung der Ortsüblichkeit des Entgeltes für die vom Beschwerdeführer angebotenen Bedarfsleistungen der Vergleich gleichartiger Betriebe in einem großen Wiener Stadtbezirk, hier dem
22. Wiener Gemeindebezirk, nicht ausreichen kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, daß sich bei den in Rede stehenden Bedarfsleistungen eines Würstelstandes innerhalb des Stadtgebietes von Wien verschiedene im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils übliche Preise zu bilden pflegen (Stadtzentrum, in Außenbezirken gelegene Stadtteile). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß das gesamte Stadtgebiet von Wien bei den hier angebotenen Bedarfsleistungen in mehrere Gebiete zerfällt, die jeweils unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt des Verhaltens der Marktpartner als Einheit aufgefaßt werden können. Es genügt daher - Gleichartigkeit der Vergleichsbetriebe vorausgesetzt - ein Teilgebiet des Wiener Stadtgebietes, das den Vergleich mit mehreren Vergleichsbetrieben ermöglicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1967, Zl. 214/67, und vom 4. Juli 1972, Zl. 557/72).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, daß bei Überprüfung der Ortsüblichkeit des Preises stets vom Gesamtpreis des Bedarfsgegenstandes oder der Bedarfsleistung auszugehen ist und nicht von den der Kalkulation zugrunde gelegten Kostenkomponenten. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegengetreten, daß in den ihm zur Last gelegten Anlaßfällen die überhöhten Preise untertags bzw. in den Abendstunden gefordert worden sind, sodaß kein Grund zur Annahme gegeben sei, daß auf Grund der Tageszeit der Erbringung der Bedarfsleistungen keine Vergleichbarkeit mit den Leistungen der herangezogenen Vergleichsbetriebe gegeben gewesen wäre. Der Beschwerdeeinwand, daß der vom Beschwerdeführer Tag und Nacht rund um die Uhr geführte Schichtbetrieb eine Vergleichbarkeit mit den herangezogenen Vergleichsbetrieben ausschließe, erweist sich daher als verfehlt - zumal der Beschwerdeführer auch der Feststellung der belangten Behörde nicht widersprochen hat, daß eine Bewilligung eines durchgehenden Tag- und Nachtbetriebes zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag. Inwiefern der "exzellente Standort" des Würstelstandes an einem der frequentiertesten Plätze des 22. Wiener Gemeindebezirkes höhere Preise als jene der Vergleichsbetriebe rechtfertigen sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
2.4. Aus den im Punkt 2.2. und 2.3. dargelegten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Fassung des Spruches, was die verletzte Verwaltungsvorschrift anlangt, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ort des Verkaufes Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170140.X00Im RIS seit
11.09.2001