Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Beschränkung der Rundfunkkommission auf die Feststellung der Verletzung/Nichtverletzung des Rundfunkgesetzes; keine - Willkür indizierende - Denkunmöglichkeit der Annahme, daß nach dem Sinngehalt der mündlichen Äußerung des Moderators der Vorwurf gesetzwidriger Amtsführung nicht erhoben wurdeSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den mitbeteiligten Parteien zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 27.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 10. März 1988 strahlte der Österreichische Rundfunk die Fernsehsendung "Inlandsreport", darunter auch einen Beitrag zur "Causa U P" aus, in dessen Verlauf der amtierende Bundesminister für Justiz Dr. E F interviewt wurde. Gestalter und Moderator dieser Sendung war Hauptabteilungsleiter P R, der folgende Statements abgab:
"Jetzt zur Bewältigung einer jüngeren und glücklicherweise weit weniger tragischen Vergangenheit, in der auch manche Gras darüber wachsen lassen wollten. Breiten Wählermassen ist er wohl noch immer ein unbekanntes Wesen. Doch in der politischen Geschichte der 80-er Jahre hat er seinen Platz bereits sicher. E F, parteiloser Justizminister aus dem Beamtenstand, sorgt seit einem Jahr dafür, daß die unabhängige Justiz diese Bezeichnung wieder uneingeschränkt verdient. H A bekam seinen Richter, die Noricum-Waffenaffäre wird zügig untersucht, ein leibhaftiger Wiener Stadtrat und Spitzensozialist wanderte ohne Verzögerung in U-Haft. Und seit heute hat auch im spektakulären Verfahren um den Untergang des Frachters 'L' der weisungsfreie Untersuchungsrichter freie Hand. Die Justiz atmet und arbeitet freier unter dem vorerst als farblos unterschätzten F. Der Vergleich mit seinen Vorgängern macht im Rückblick frösteln. Der allgemeine Beifall für die Haltung des Justizministers darf keine Vorverurteilung der Beschuldigten bedeuten und soll das auch nicht. Lebenskünstler U P hat sich durch sein Rückenleiden zur rechten Zeit und am rechten - derzeit ungeklärten - Ort in seiner Glaubwürdigkeit sicher nicht genützt. Die Unschuldsvermutung gilt aber für ihn genauso wie für seinen Partner H P D. Sichergestellt ist jetzt nur, daß die beiden ab heute von unabhängigen Richtern und nur von diesen beurteilt werden und daß keine politische Instanz mehr in das Verfahren eingreifen kann. Daß es tatsächlich so oder so zu einem zügigen Verfahren kommt, ist in diesem Fall ja überfällig. P und die ganze 'L'-Geschichte mit ihren Verästelungen in die Politik hinein sind unaufgearbeitetes Erbe der 70-er Jahre. Bevor es zur Klärung kommen kann, muß freilich aus dem unauffindbaren 'Phantom U' wieder der leibhaftige U P in Wien werden. Denn ohne ihn und seinen ebenfalls derzeit unauffindbaren Kompagnon D würde man nie erfahren, warum die 'L' versank und wie weit über den jetzt bekannten Kreis der Beteiligten hinaus Verbindungen bestanden und bestehen."
Im Anschluß daran wurde der einleitend genannte Bericht über die "Causa P" samt dem Interview mit Dr. E F gebracht.
Nach kurzer Musikuntermalung beendete P R den Beitrag mit den Worten:
"Ein Justizminister, der einfach tut, was das Gesetz will, ist ja auch mal was Neues. Meine Damen und Herren, das war der 'Inlandsreport'. Ich darf mich für alle Kolleginnen und Kollegen bis zum nächsten Donnerstag wieder von Ihnen verabschieden. Auf Wiederschaun."
1.2.1. Dr. H O, der unmittelbare Amtsvorgänger des amtierenden Justizministers, brachte am 14. April 1988 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes eine Beschwerde ein, worin er geltend machte, daß P R ihm mit den zu Punkt 1.1. wiedergegebenen Worten "Der Vergleich mit seinen (: F) Vorgängern macht im Rückblick frösteln" und "Ein Justizminister, der einfach tut, was das Gesetz will, ist ja auch mal was Neues" das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt und "Rechtsbruch und Gesetzesmißachtung" unterstellt habe. Dies komme nicht nur einem Medieninhaltsdelikt (§§111, 115 StGB) gleich, sondern verstoße auch gegen §2 Rundfunkgesetz (RFG), BGBl. 379/1984.
1.2.2.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes entschied über diese Beschwerde mit Bescheid vom 10. Mai 1988, Z439/9-RFK/88, wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beitrag der Sendung 'Inlandsreport' vom 10. März 1988 das Rundfunkgesetz nicht verletzt worden ist."
1.2.2.2. Begründend hieß es ua.:
" . . . Gemäß §27 Abs1 Z1 RFG entscheidet die Kommission - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen des RFG auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet (lita), oder eines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird (litb).
Der zweite Tatbestand kommt hier nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen nicht vorgelegt hat. Auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Sendung unmittelbar geschädigt zu sein, und des Umstandes, daß eine solche Schädigung - abstrakt betrachtet - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ergibt sich vorerst die Beschwerdelegitimation nach §27 Abs1 Z1 lita RFG für die Einleitung des Verfahrens. Zu prüfen ist dann jedoch, ob dem Beschwerdeführer ein iS des §27 Abs1 Z1 lita RFG erfaßbarer Schaden entstanden ist (RFK 30.11.1981, Rundfunkrecht 1983, 54) oder ob eine solche Verletzung des RFG vorliegt, die die Gefahr eines Schadens für den Beschwerdeführer in sich birgt (RFK 14.1.1982, Rundfunkrecht 1983, 10). . .
Eine Analyse der in Beschwerde gezogenen Passagen im Zusammenhang mit dem gesamten Textbeitrag unter gleichzeitigem Abstellen auf deren Wirkung auf den durchschnittlichen Fernsehkonsumenten ergibt, daß beide Passagen nicht geeignet sind, einen erfaßbaren Schaden iS des §27 Abs1 Z1 lita RFG herbeizuführen.
Was die Äußerung 'Der Vergleich mit seinen Vorgängern macht im Rückblick frösteln' anlangt, geht die Kommission davon aus, daß diese Erklärung im Zusammenhang mit dem gesamten Text für den innenpolitisch interessierten Seher einer Sendung 'Inlandsreport' sich als im Ergebnis inhaltsleere Bemerkung darstellt. Ergibt sich bereits aus dem Kontext der ersten inkriminierten Äußerung, daß es offenbar das Anliegen des Beitragsgestalters R war, dem nunmehrigen Justizminister als parteiunabhängigem Fachmann dessen Vorgänger als (von politischen Parteien nominierte) Politiker gegenüberzustellen und dies als positiv für die Justiz hervorzukehren, läßt sich diese deutlich erkennbare Absicht auch durchaus der zweiten inkriminierten Äußerung unterstellen. Die Behauptung 'Ein Justizminister, der einfach tut, was das Gesetz will, ist ja auch mal was Neues' hat im Zusammenhang mit dem gesamten Beitrag keineswegs den Schluß zum Inhalt, die Vorgänger des jetzigen Justizministers, und damit auch der Beschwerdeführer, hätten gesetzwidrig gehandelt. Vielmehr ist daraus lediglich abzuleiten, daß es für einen parteiungebundenen Justizminister, der zugleich auch anerkannter Fachmann auf dem Gebiete des Strafrechtes ist, wesentlich einfacher als für einen Politiker ist, die Gesetze zu vollziehen, da er nicht von anderweitigen politischen Interessen und Notwendigkeiten beengt ist. Ganz offensichtlich hat gerade der Umstand, daß unter der Amtsführung des derzeitigen Bundesministers für Justiz mehrere spektakuläre Strafsachen einer raschen Erledigung zugeführt wurden, den Beitragsgestalter P R zu diesen Äußerungen veranlaßt. Damit wurde aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß unter den Vorgängern diese Strafsachen keiner gesetzesgemäßen Erledigung zugeführt werden sollten, vielmehr wurde ausschließlich die politische Unabhängigkeit des jetzigen Justizministers begrüßt. Die Kommission verkennt nicht, daß durch die Herstellung eines solchen Kontrastes zu den Vorgängern des amtierenden Justizministers wohl auch Kritik an diesen Vorgängern enthalten ist, geht aber davon aus, daß diese Kritik keineswegs mit dem Vorwurf einer Gesetzesverletzung gleichzusetzen ist und im Ergebnis nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer einen materiell oder immateriell erfaßbaren Schaden zuzufügen.
Der Beschwerde kam daher keine Berechtigung zu."
1.3.1.1. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriff Dr. H O fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt wurde.
1.3.1.2. Zur Begründung wurde ua. wörtlich vorgebracht:
" . . . In der Begründung führt die belangte Behörde an, die in Rede stehenden Äußerungen seien nicht geeignet, einen erfaßbaren Schaden iS des §27 Abs1 Z1 lita RFG herbeizuführen. Damit unterstellt die belangte Behörde den hier zur Anwendung gelangenden §§2 und 27 Abs1 Z1 lita RFG fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt.
Der in §2 (RFG) an den ORF gerichtete Programmauftrag verpflichtet diesen unter anderem auch zur umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität. Unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung des Programmauftrages ist die Einhaltung aller damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Mediengesetzes, die zweifellos auf (gemeint wohl: für) den ORF als 'Periodisches Medium' iS des Mediengesetzes zu gelten haben. Die Verwirklichung eines Medieninhaltsdeliktes - wie im vorliegenden Fall - bedeutet zwingend eine Verletzung des gesetzlichen Programmauftrages. Wenn nun der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung des §2 RFG verneint, so unterstellt er dieser Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt, da ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter jedenfalls eine Rechtsverletzung des §2 RFG bedeuten muß.
Die Ausführungen der belangten Behörde zu §27 Abs1 Z1 lita RFG unterstellen auch dieser Rechtsvorschrift einen gleichheitswidrigen Inhalt. Ein Schaden iS dieser Gesetzesstelle kann sowohl materiell als auch immaterieller Art sein. Durch die gegenständlichen Äußerungen wurde der Beschwerdeführer in seiner Funktion als ehemaliger Justizminister in gesetzwidriger Weise angegriffen und sein Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer übt den Beruf eines Rechtsanwaltes aus und ist gewählter Parlamentarier der Republik Österreich. Bei einem Rechtsanwalt fußt das Vertrauen der Klienten zwingend auf der Integrität, die mit dem Persönlichkeitsbild des betroffenen Rechtsanwaltes verbunden wird, nur diese unbeeinträchtigte Integrität schafft die ideelle Voraussetzung für eine Persönlichkeit, als Rechtsanwalt tätig sein zu können, um schließlich auch in dieser Tätigkeit eine materielle Äquivalenz zu finden. Dasselbe gilt im Grund auch für die Wertschätzung eines Parlamentariers. Daher ist die Beeinträchtigung einer Persönlichkeit in ihrem ideellen Interessensbereich von der zivilrechtlichen Judikatur zu Recht der materiellen Schädigung gleichgestellt worden.
Die Verneinung eines solchen Tatbildes durch die belangte Behörde ist im besonderen Maße willkürlich und daher auch verfassungswidrig. Die Aussage 'Ein Justizminister, der einfach tut, was das Gesetz will, ist ja auch mal was Neues' kann und konnte billigerweise, bezogen auf den Beschwerdeführer als Amtsvorgänger des jetzigen Justizministers, nur so verstanden werden, daß der Beschwerdeführer eben nicht tat, was das Gesetz will. Dieser Vorwurf gegenüber einer Persönlichkeit, die einen Amtseid abzulegen hatte, die Gesetze der Republik getreulich zu beobachten, den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt und Gesetzeskenntnis besitzen muß, kann nur als Medieninhaltsdelikt iS des Gesetzes verstanden werden. . . "
1.3.2.1. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.3.2.2.1. Hingegen brachten J K (der für die streitverfangene (Fernseh-)Sendung (mit-)verantwortliche Informationsintendant - §11 Abs3 Z2 iVm §12 RFG) und P R (der Moderator dieser Sendung) als Mitbeteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsam abgefaßte Gegenschrift ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
1.3.2.2.2. Darin wurde ua. ausgeführt:
" . . . Eine willkürliche und damit gegen den in Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßende Entscheidung der Rundfunkkommission liegt aber auch deswegen nicht vor, weil die Rundfunkkommission nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen eine Besichtigung der Sendung stattfand, zum Ergebnis gekommen ist, die erste beanstandete Äußerung sei - bezogen auf den gesamten Textzusammenhang - inhaltsleer, die zweite aufgrund des Kontextes, in dem sie gefallen ist, eindeutig dahingehend zu verstehen, daß dem Beschwerdeführer kein gesetzwidriges Verhalten unterstellt wird. Stattdessen war mit ihr gemeint, daß der jetzige Justizminister als parteiloser Fachmann bei seinen Entscheidungen schlicht und einfach nur das Gesetz zu vollziehen brauche, ohne auf andere politische Interessen Rücksicht zu nehmen. Diese Unterscheidung zu seinen Vorgängern würde durch die beanstandete Bemerkung herausgearbeitet und durch die Verwendung des Wortes 'einfach' zum Ausdruck gebracht. Damit würde aber den Vorgängern von Bundesminister F kein gesetzwidriges Verhalten unterstellt, sondern lediglich ihre Tätigkeit kritisiert. . . . "
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfGH 11.10.1986 B193/86, 26.2.1987 B474/86, 10.12.1987 B446/87, 9.6.1988 B392/87).
2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen (vgl. VfSlg. 7897/1976 und 8579/1979), ist die Beschwerde zulässig.
2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausschließlich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 8823/1980) dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.
2.2.2.1. Daß die den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften gleichheitswidrig seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht eingewendet. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken.
2.2.2.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstellte die belangte Behörde dem RFG (§27 Abs1 Z1 lita iVm §2)
allerdings insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt, als sie den Standpunkt eingenommen habe, daß der Vorwurf gesetzwidriger Amtsführung zur Herbeiführung eines Schadens iS des RFG ungeeignet sei. Diese Einrede ist jedoch von Grund auf verfehlt. Denn eine derartige Anschuldigung wurde gegen den Beschwerdeführer - nach der im Administrativverfahren gebildeten, in der Bescheidbegründung unmißverständlich ausgedrückten Überzeugung der belangten Behörde - überhaupt nicht erhoben (s. dazu vor allem auch den folgenden Abschnitt 2.2.2.3.). Damit kann der Kommission - die der Auslegung und Deutung der inkriminierten Worte des Moderators in der Administrativbeschwerde nicht zu folgen vermochte und den Vorwurf rechtswidrigen Handelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verneinte - aber auch nicht zur Last gelegt werden, daß sie die Norm des §27 Abs1 Z1 lita iVm §2 RFG gleichheitswidrig interpretiert habe, indem sie hier eine (dem Beschwerdeführer drohende) Schadensgefahr negierte.
2.2.2.3. Demgemäß könnte der Beschwerdeführer mit seiner auf Art7 Abs1 B-VG gegründeten Einrede nur dann im Recht sein, wenn der bekämpfte Bescheid ein Willkürakt wäre.
Die Ausführungen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof enthielten im gegebenen Zusammenhang zwar schwerpunktmäßig vor allem den Vorwurf, daß P R - durch die beiden inkriminierten Sätze - ein Medieninhaltsdelikt verübt habe. Doch zieht der Verfassungsgerichtshof daraus nicht den Schluß, daß der Beschwerdeführer mit seinem seinerzeitigen Antrag an die belangte Behörde diesen Rundfunkangehörigen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen wollte; hiezu hätte das zuständige Strafgericht angerufen werden müssen. Vielmehr wertet der Verfassungsgerichtshof das relevierte Beschwerdevorbringen bloß als Argumentationsdetail zur Untermauerung der behaupteten Verletzung des RFG (§27 Abs1 RFG: "Die Kommission entscheidet - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes . . . "): Die Rundfunkkommission hatte im Verfahren nach §27 RFG keineswegs, und zwar auch nicht als Vorfrage zu prüfen, ob P R ein Medieninhaltsdelikt verantworte - darüber hat ausschließlich das Strafgericht, gegebenenfalls nach Aufnahme des Wahrheitsbeweises zu befinden - , sondern sich einzig und allein auf die Feststellung der Verletzung/Nichtverletzung des RFG zu beschränken.
Der Beschwerdeführer deutet die inkriminierten Textstellen des "Inlandsreports" im Kern als - gleichsam mittelbaren - Vorwurf des Rechtsbruchs, der ihn als Vorgänger des amtierenden Bundesministers für Justiz deshalb treffe, weil der Moderator der Meinung Ausdruck verliehen habe, der Vergleich des gegenwärtigen Ressortchefs mit seinen Vorgängern mache "im Rückblick frösteln", ein Justizminister, der "einfach tut, was das Gesetz will", sei "ja auch mal was Neues". Damit legt er aber diesen beiden aus dem Gesamtkontext herausgelösten Sätzen - wie schon zu Punkt 2.2.2.2. erwähnt - in isolierter Betrachtung einen Sinn- und Aussagegehalt bei, der ihnen nach der einläßlich begründeten Überzeugung der belangten Kommission gar nicht zukommt. Der Beschwerde muß hier entgegengehalten werden, daß die Feststellung, welche Sinnbedeutung eine mündliche Äußerung hat, der zur Entscheidung berufenen Behörde in Prüfung und Wägung des Wortlautes der Aussage unter Berücksichtigung der Absicht des Sprechers, des allgemeinen Sprachgebrauchs mit Einbeziehung der Möglichkeit eines erkennbaren Wortüberschwanges und nicht zuletzt mit gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für die Sinnermittlung wesentlichen (Begleit-)Umstände obliegt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, daß die belangte Behörde dieser ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des Sinngehalts der von der Beschwerde herausgegriffenen Bemerkungen im wesentlichen nachkam. Die Kommission gelangte dabei zur Feststellung, daß P R nicht etwa frühere Justizminister eines gesetzwidrigen Verhaltens beschuldigte, sondern - alles in allem genommen - nur zum Ausdruck brachte, die Gesetzesvollziehung falle einem politisch unabhängigen Ressortchef "wesentlich leichter" als einem Politiker, mag damit auch - laut Auffassung der Kommission - Kritik an den Amtsvorgängern verbunden gewesen und, wie beizufügen bleibt, ein gewisses Unbehagen über innenpolitische Entwicklungen und Zustände geäußert worden sein.
Angesichts dessen finden sich für die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verbürgten Gleichheitsrechts in Form von Willkür keine wie immer beschaffenen Hinweise:
Es fehlt nämlich an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre der Meinung des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder. Ihrem Standpunkt kann angesichts der obwaltenden Verhältnisse unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden; er ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei brachte nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheides zu erschüttern vermochte.
2.2.3. Abschließend bleibt festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt wurde.
2.3. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
2.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.
Schlagworte
RundfunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1388.1988Dokumentnummer
JFT_10109684_88B01388_00