Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. April 1991, Zl. 313.458/1-III/5a/91, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1990 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe "Technisches Büro für Innenarchitektur" gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 abgewiesen. Über eine seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 25. April 1991 wie folgt:
"1.) Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm K die Nachsicht von der Erbringung des Zeugnisses gemäß § 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 322/1978 (nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 nunmehr: § 1 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990) verweigert worden ist, bestätigt.
2.) Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Nachsicht von der Erbringung eines Zeugnisses gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 322/1978 verweigert worden ist, behoben und K gemäß § 28 Abs. 1 und 2 GewO 1973 für die Erbingung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe 'Technisches Büro auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur' nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 die Nachsicht von der Erbringung eines Zeugnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 über den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des gegenständlichen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes erteilt."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros (§ 171a GewO 1973) sei gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, nachzuweisen, durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet (Z. 1 lit. a) oder u.a. den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet (Z. 1 lit. b) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte einschlägige Konzessionsprüfung (Z. 2). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 1 GewO 1973 und unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 GewO 1973, wonach unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen sei, daß eine Person die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können, müsse von einem Nachsichtswerber die volle Befähigung für das angestrebte Gewerbe gefordert worden. Ein Anspruch auf Nachsichtserteilung vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis bestehe aber selbst bei Vorhandensein der vollen Befähigung nur dann, wenn dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises aus den im § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 im einzelnen angeführten persönlichen Gründen oder aus sonstigen, gleichfalls in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden könne oder ein in ungewöhnlichen örtlichen Verhältnissen begründeter Bedarf nach der angestrebten Gewerbeausübung bestehe. Der Beschwerdeführer habe nach dem vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, am 18. November 1985 ausgestellten Gewerbeschein am 23. Oktober 1985 das Gewerbe "Büro für Innenarchitektur und Raumgestaltung unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" im Standort Linz, Hagenstraße 39a, angemeldet. Er übe dieses Gewerbe seit der Gewerbeanmeldung aus. Weiters sei er in der Zeit vom 12. Juni 1973 bis einschließlich 31. Jänner 1981 technischer Angestellter der P-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in N gewesen, wobei sein Aufgabenbereich die Gestaltung von Inneneinrichtungen, den Verkauf von Inneneinrichtungen und die Bauleitung bei der Herstellung der Inneneinrichtungen umfaßt habe. In Anbetracht der Tatsache, daß der Beschwerdeführer das angestrebte Gewerbe seit nunmehr 5 1/2 Jahren ausübe und seit 7 1/2 Jahre fachlich einschlägig als technischer Angestellter tätig gewesen sei, sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch die langjährige einschlägige Gewerbeausübung und seine einschlägige unselbständige Erwerbstätigkeit jene theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die eine entsprechende schulmäßige Ausbildung in der im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 genannten Art für das gegenständliche Gewerbe zu vermitteln vermöge. Da sohin anzunehmen sei, daß sich der Beschwerdeführer durch seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur jene Kenntnisse und Fähigkeiten habe aneignen können, die ein Absolvent einer im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 normierten schulmäßigen Ausbildung in bezug auf das gegenständliche Gewerbe besitze, und die neben der Befähigung ein kumulatives Nachsichtserfordernis bildende Unzumutbarkeit der Erbringung des Zeugnisses über eine schulmäßige Ausbildung in der im § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 genannten Art, im Hinblick darauf, daß er im 50. Lebensjahr stehe und bereits 5 1/2 Jahre das nunmehr angestrebte konzessionierte Gewerbe befugt ausübe, als gegeben anzunehmen sei und nach der Aktenlage keine Gewerbeausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1973 vorlägen, sei die Nachsicht von der Erbringung eines Zeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 zu erteilen gewesen. Die Nachsicht von der Erbringung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte einschlägige Konzessionsprüfung (§ 1 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990) sei jedoch nicht zu erteilen, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet habe, das geeignet sei, in seiner Person gelegene wichtige Gründe erkennen zu lassen, um die gegenständliche Prüfung nicht ablegen zu müssen. Das Alter des im Jahre 1942 geborenen Beschwerdeführers könne weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit seinem Gesundheitszustand (Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes, Verschmächtigung der Beinmuskulatur sowie Kopfschmerzen bei längerfristiger Konzentration) als Ausnahmegrund dafür angesehen werden, daß ihm die Absolvierung einer höchstens sechsstündigen schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung in der Höchstdauer von einer Stunde unzumutbar sei, da diese Prüfung in der Regel von im Berufsleben Stehenden abgelegt werde und die Ablegung der Prüfung lediglich die körperliche Anstrengung erfordere, die auch die Ausübung des Gewerbes mit sich bringe. Da sohin kein Ausnahmefall hinsichtlich der Ablegung der Prüfung gemäß §§ 2 bis 9 der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990 vorliege, erübrige sich eine Erörterung der Frage des Vorliegens der für eine erfolgreiche Absolvierung dieser Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei somit die angestrebte Nachsicht lediglich in dem im Spruch bezeichneten Umfang zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar in Ansehung des Ausspruches laut Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, die Nachsicht von der Erbringung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte einschlägige Konzessionsprüfung (§ 1 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 725/1990) erteilt zu erhalten. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, gemäß § 28 GewO 1973 sei die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis mit gewissen Ausnahmen, die im gegenständlichen Fall nicht zuträfen, zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden könne, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze und ihm u.a. die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten sei. Er sei am 12. Februar 1942 geboren und stehe im 50. Lebensjahr. Er führe seinen Betrieb als Einmannbetrieb, weshalb sämtliche mit diesem Betrieb zusammenhängenden Arbeiten ausschließlich von ihm zu erledigen seien. Darunter falle insbesondere die Akquisition, Planung und Bauaufsicht. Auf Grund eines schweren Verkehrsunfalles, den er am 30. September 1974 gehabt hätte, und bei dem er auch eine Gehirnerschütterung erlitten habe, leide er unter Kopfschmerzen, die insbesondere bei längerfristiger Konzentration aufträten. Auf Grund dieses Unfalles sei ihm damals eine vorläufige Versehrtenrente in der Höhe von 20 % der Vollrente gewährt worden. Die weiteren Verletzungsfolgen lägen in einer Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes und einer Verschmächtigung der Beinmuskulatur. Neben dem Umstand, daß er im 50. Lebensjahr stehe und daher nicht mehr an das Erlernen von Prüfungsstoff gewöhnt sei, sei ihm insbesondere wegen seiner häufig auftretenden Kopfschmerzen im Zusammenhang mit der vorliegenden Konzentrationsschwäche nicht nur die Ablegung der gegenständlichen Prüfung, sondern insbesondere auch die Wiederholung und die Auffrischung der dafür erforderlichen Kenntnisse nicht zuzumuten. Im angefochtenen Bescheid werde hinsichtlich der zu beanspruchenden Zeit immer nur auf die Prüfung selbst Bezug genommen. Auf die Vorbereitung für diese Prüfung werde in keiner Weise eingegangen. Auch wenn man davon ausgehen müsse, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur habe, so müsse doch jedermann klar sein, daß die Vorbereitung auf eine Prüfung wie die gegenständliche, dennoch einige Zeit in Anspruch nehme. Wenn man sich nämlich die Gegenstände der Konzessionsprüfung gemäß § 2 der zitierten Verordnung vor Augen halte, so werde deutlich, daß nur eine sehr eingehende Wiederholung und Auffrischung der erforderlichen Kenntnisse zum Erfolg führen könnte. Insbesondere verweise er in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung, wonach sich die mündliche Prüfung auf die zur selbständigen Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken habe. Dem Prüfling seien Fragen aus den unter Berücksichtigung seines Fachgebietes in Betracht kommenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften zu stellen. Weiters seien Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Sozialversicherungsrecht und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes, über das Normenwesen, das Vergabe- und Verdingungswesen und das Arbeitnehmerschutzrecht zu stellen. Zum einen sei ihm daher die Ablegung der gegenständlichen Konzessionsprüfung wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes (insbesondere häufige Kopfschmerzen und Konzentrationsschwächen) nicht zuzumuten. Als weiterer in seiner Person gelegener wichtiger Grund, auf Grund dessen ihm die Ablegung dieser Prüfung nicht zuzumuten sei, sei anzusehen, daß die gründliche Vorbereitung auf die allenfalls abzulegende Konzessionsprüfung jedenfalls so viel Zeit in Anspruch nehmen würde, daß dies in seinem Einmannbetrieb zu einer Existenzgefährdung führen könnte. Das auch dann, wenn sehr wohl die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden seien um die berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Innenarchitektur ordnungsgemäß durchzuführen, weil die angeführten Fragengebiete so umfangreich seien, daß niemand mit Fug behaupten könne, sämtliche dieser Bestimmungen immer und ohne jede Vorbereitung präsent zu haben. Im Zuge einer solchen gründlichen Vorbereitung müßte er seine Betriebsausübung derart einschränken, daß er seiner laufend erforderlichen Baustellenbetreuung, ferner der ständig notwendigen Akquisition und auch allen anderen Arbeiten nicht mehr nachkommen könnte. Dadurch würde nicht nur eine große finanzielle Einbuße entstehen, sondern auch eine Existenzgefährdung seines Betriebes eintreten. In diesem Zusammenhang verweise er noch darauf, daß er für seine geschiedene Frau und seinen Sohn Unterhaltsleistungen in der Höhe von monatlich S 11.500,-- zu erbringen habe, wobei diese Unterhaltsverpflichtungen von seinem Einkommen unabhängig seien. Ferner müsse er einen laufenden Betriebsmittelkredit für die Anschaffung von Büroeinrichtungen und dgl. zurückzahlen. Er arbeite seit dem Jahre 1973 im Bereich der Innenarchitektur. Er sei vom 12. Juni 1973 bis einschließlich 31. Jänner 1981 als technischer Angestellter bei der Firma P-Gesellschaft m. b.H. & Co KG in N beschäftigt gewesen, wobei sein Aufgabenbereich die Gestaltung von Inneneinrichtungen sowie deren Verkauf und deren Bauleitung umfaßt habe. Seit 18. November 1985 habe er einen Gewerbeschein für ein Büro für Innenarchitektur und Raumgestaltung unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit erhalten. Er habe daher bis jetzt zumindest etwa 13 Jahre im Fachbereich der Innenarchitektur teils unselbständig und teils selbständig gearbeitet. Es könne daher jedenfalls angenommen werden, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, insbesondere zumal er ja durch diese Tätigkeit immer seinen Lebensunterhalt bestritten habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 ist, sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 - zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und (Z. 1a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder (b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen und (Z. 2) keine Ausschließungsgründe des § 13 vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis u.a. das Vorliegen der VOLLEN Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0110, und die dort zitierte weitere
hg. Rechtsprechung).
Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof keine rechtswidrige Gesetzesanwendung darin erblicken, daß die belangte Behörde die Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 nicht als gegeben erachtete. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei die Ablegung der Konzessionsprüfung nicht zuzumuten, da er im 50. Lebensjahr stehe, auszuführen, daß auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dieser Umstand weder für sich allein gesehen noch auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten beruflichen Belastung als Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines Ausnahmegrundes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 angesehen werden kann, zumal auch die zeitliche Inanspruchnahme vornehmlich durch die im Zusammenhang mit der Ablegung einer Prüfung über die vom Beschwerdeführer selbst als vertraut und beherrscht angesehenen Wissensgebiete in dem von ihm angestrebten konzessionierten Gewerbe in Betracht zu ziehenden Umstände bestimmt wird. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten, im angefochtenen Bescheid bezeichneten körperlichen Beeinträchtigungen. Wenn schließlich der Beschwerdeführer in der dargestellten Form im Beschwerdevorbringen auch auf seine berufliche Situation und seine Sorgepflichten Bezug nimmt, so vermag auch dieses in Ansehung der für das vorliegende Verfahren bestimmenden Umstände gleichfalls nicht entsprechend konkretisierte und somit gleichfalls lediglich allgemein gehaltene Vorbringen dem Verwaltungsgerichtshof keine Handhabe für eine der belangten Behörde unterlaufene rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. einen ihr anzulastenden entscheidungserheblichen Verfahrensmangel zu bieten.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040171.X00Im RIS seit
10.12.1991