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L81504 Umweltschutz Oberösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der
O.ö. Umweltanwaltschaft in Linz, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Johann Wimmer, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 1991, Zl. BauR-P-312013/6-1991 Mo, betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Ihre Beschwerdelegitimation gegen den angefochtenen Bescheid begründet die Beschwerdeführerin damit, daß ihr nach § 4 Abs. 6 Z. 1 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 dieses Gesetzes zukomme. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. habe die O.ö. Umweltanwaltschaft in behördlichen, auf Grund von Landesgesetzen durchzuführenden, antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die auch die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Mit diesen Regelungen des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988, LGBl. Nr. 53, wurde der O.ö. Umweltanwaltschaft lediglich in bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Aus dieser gesetzlichen Regelung kann eine Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof nicht abgeleitet werden. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 B-VG kommt im gegebenen Zusammenhang eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwaltschaft unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich, wenn ihr diese durch Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre (davon hat der Landesgesetzgeber keinen Gebraucht gemacht) oder, wenn der Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit ihrem gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis subjektive Rechte zukämen, deren Verletzung sie geltend zu machen berechtigt wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0158, das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Zl. 87/10/0011, Slg. Nr. 12662/A, und den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0193). Da dies hier nicht der Fall ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050218.X00Im RIS seit
02.07.2001