TE Vwgh Beschluss 1991/12/10 91/05/0218

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

L81504 Umweltschutz Oberösterreich;
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1988 §4 Abs6 Z1;
UmweltschutzG OÖ 1988 §5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der

O.ö. Umweltanwaltschaft in Linz, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Johann Wimmer, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 1991, Zl. BauR-P-312013/6-1991 Mo, betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Ihre Beschwerdelegitimation gegen den angefochtenen Bescheid begründet die Beschwerdeführerin damit, daß ihr nach § 4 Abs. 6 Z. 1 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 dieses Gesetzes zukomme. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. habe die O.ö. Umweltanwaltschaft in behördlichen, auf Grund von Landesgesetzen durchzuführenden, antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die auch die Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Mit diesen Regelungen des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988, LGBl. Nr. 53, wurde der O.ö. Umweltanwaltschaft lediglich in bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Aus dieser gesetzlichen Regelung kann eine Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof nicht abgeleitet werden. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 B-VG kommt im gegebenen Zusammenhang eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwaltschaft unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich, wenn ihr diese durch Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre (davon hat der Landesgesetzgeber keinen Gebraucht gemacht) oder, wenn der Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit ihrem gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis subjektive Rechte zukämen, deren Verletzung sie geltend zu machen berechtigt wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0158, das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Zl. 87/10/0011, Slg. Nr. 12662/A, und den hg. Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0193). Da dies hier nicht der Fall ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050218.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten