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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der S in D, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. September 1991, Zl. VIa-231/3/2/87, betreffend Antrag auf Zustellung von Bescheidausfertigungen (Unterstützungen nach dem Stickereiförderungsgesetz), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. September 1991 enthält eine Einleitung, in der ausgeführt wird, daß die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 1987 an den Stickereiförderungsausschuß der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg den Antrag gestellt habe, für die angeführten neun Bescheide des Stickereiförderungsausschusses, mit welchen Unterstützungsbeiträge nach dem Stickereiförderungsgesetz gewährt worden seien, "neue Bescheidausfertigungen zu erstellen und auf diesen die Bestätigung zu erteilen, daß diese Bescheide einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen". Mit diesen Bescheiden seien der "Firma H Nachfolger, Stickereifabrikation ..." seitens des Stickereiförderungsausschusses Unterstützungen gemäß §§ 10 und 11 des Stickereiförderungsgesetzes zuerkannt worden. Mit Eingabe vom 13. April 1988 habe die Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Vorarlberg einen Devolutionsantrag gerichtet, mit dem der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 30. September 1987 vom Stickereiförderungsausschuß an den Landeshauptmann begehrt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 19. Mai 1988 sei der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 abgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe dazu geführt, daß mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1990, Zl. 88/04/0147, der Bescheid vom 19. Mai 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.
Der Spruch des nunmehr erlassenen Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. September 1991 lautet dahin, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. September 1987 "gemäß §§ 73 Abs. 1 und 68 Abs. 1 AVG" zurückgewiesen wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Einlangen des Devolutionsantrages vom 13. April 1988 beim Landeshauptmann von Vorarlberg sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 30. September 1987 an den Landeshauptmann von Vorarlberg übergegangen. Aus den vorgelegten Akten ergebe sich folgender Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge: Von Oktober 1982 bis Jänner 1983 hätten verschiedene Personen der Stickereifabrikation H Nachfolger im Zuge der Betriebsfortführung Anträge auf Gewährung einer Unterstützung gemäß § 10 und § 11 des Stickereiförderungsgesetzes an den Stickereiförderungsausschuß gestellt. Die beantragten Unterstützungsbeiträge seien jeweils genehmigt worden, wobei diese Unterstützungsbeiträge teilweise ausbezahlt und teilweise mit der Beitragszahlung durch den aufrechten Produktionsbetrieb der H Nachfolger, Stickereifabrikation, verrechnet worden seien. Diese Bescheide seien ordnungsgemäß an die "H Nachfolger, Stickereifabrikation, D" adressiert und mittels Rsb-Brief zugestellt worden. Sämtliche dieser Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Während der oben angeführten Zeit habe sich die Beschwerdeführerin (als Minderjährige damals vertreten durch ihre Mutter) in keiner Weise um die Fortführung der Stickereifabrikation gekümmert. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 3. Dezember 1982 sei der Beschwerdeführerin als der erbserklärten Alleinerbin die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach H überlassen worden. Aufgrund der Anzeige vom 26. Mai 1983 über den Fortbetrieb des von H ausgeübten Maschinenstickergewerbes auf Rechnung der Verlassenschaft habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 29. Juli 1983 die gemäß § 42 Abs. 1 GewO 1973 angemeldete Weiterführung des vom verstorbenen H ausgeübten Gewerbes "Maschinensticker" rückwirkend ab dem Tag des Ablebens des Gewerbeinhabers durch die Verlassenschaft zur Kenntnis genommen und gleichzeitig auf die Bestellung eines Geschäftsführers verzichtet. Weiters sei aus den Akten ersichtlich, daß zwischen der Beschwerdeführerin und dem Stickereiförderungsausschuß beim Landesgericht Feldkirch ein Zivilrechtsstreit im Jahre 1985 darüber anhängig gemacht worden sei, ob verschiedene vom Stickereiförderungsausschuß in den Jahren 1982 und 1983 gewährte Unterstützungsbeiträge an den rechtmäßigen Empfänger ausbezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin verneine diese Frage mit der Begründung, daß die ausgezahlten Unterstützungsbeiträge dem HS zugekommen seien, der nicht berechtigt gewesen wäre, diese in Empfang zu nehmen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, daß sie rechtmäßige Empfängerin dieser Leistungen gewesen wäre. Nach Auffassung des Stickereiförderungsausschusses sei die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge ordnungsgemäß und zu Recht an die "H Nachfolger, Stickereifabrikation" erfolgt. Anläßlich der am 6. November 1985 beim Landesgericht Feldkirch durchgeführten mündlichen Verhandlung in dem bereits erwähnten Zivilrechtsstreit hätten sich die Streitparteien geeinigt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen HS ebenfalls beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Strafverfahrens zu unterbrechen. Eine Fortsetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens solle nur auf Antrag der Parteien erfolgen. Dies sei bis dato jedoch noch nicht erfolgt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, daß die Beschwerdeführerin im Rahmen des Fortbetriebes der Stickereifabrikation des Erblassers H jemals beim Stickereiförderungsausschuß die Zustellung von Bescheiden nach dem Stickereiförderungsgesetz bis zum Jahre 1987 an sie begehrt habe. Vielmehr sei diese Zustellung bis zum Jahre 1987 unbeanstandet geblieben. Erst mit Eingabe vom 30. September 1987 habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, über bereits erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheide des Stickereiförderungsausschusses neue Bescheidausfertigungen zu erstellen und auf diesen die Bestätigung zu erteilen, daß diese Bescheide einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen. Aus nachfolgend angeführten Überlegungen sei der gegenständliche Antrag vom 30. September 1987 im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen gewesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Tochter des verstorbenen H, ziele im wesentlichen darauf ab, neue Bescheidausfertigungen über die bereits gewährten Unterstützungsbeiträge zu erlassen, um im Vollstreckungswege in den Besitz der Unterstützungsgelder zu gelangen. Die vom verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neuausstellung erfaßten Bescheide des Stickereiförderungsausschusses seien nach Abwicklung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens nach dem Tod von H ordnungsgemäß an die "H Nachfolger, Stickereifabrikation" erlassen und mittels Rsb-Brief in der Betriebsstätte in D zugestellt worden. Sämtliche der in Rede stehenden Bescheide seien rechtskräftig geworden. Sei nun ein Bescheid einmal rechtskräftig geworden, so vermöge an dieser Rechtswirksamkeit ein späteres Begehren auf neue Bescheidausfertigung für die Rechtsnachfolgerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin sei zwar Alleinerbin des Nachlasses nach H; die "H Nachfolger, Stickereifabrikation" habe die Unterstützungsbeiträge, wie bereits ausgeführt, aber rechtswirksam zugesprochen erhalten. Da die in Rede stehenden Bescheide rechtskräftig und damit unanfechtbar und unwiderrufbar geworden seien, stehe die Rechtskraftwirkung einem Begehren auf Erstellung "neuer Bescheidausfertigungen" entgegen, weil durch deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Unterstützungsbeiträge nicht dem rechtmäßigen Empfänger, sondern HS zugekommen seien, sei zu bemerken, daß Bescheidadressat dieser vom Stickereiförderungsausschuß erlassenen Bescheide eindeutig die "H Nachfolger, Stickereifabrikation" und nicht HS sei. Somit seien diese Bescheide an den rechtmäßigen Empfänger zugestellt worden. Da es darüber hinaus auch gar keine Rechtsgrundlage für die Erstellung "neuer Bescheidausfertigungen" gebe, habe auch aus diesem Grunde dem diesbezüglichen Begehren nicht entsprochen werden können. Wenn aber der Antrag auf Erstellung neuer Bescheidausfertigungen unzulässig sei, so folgere daraus, daß auch die Erteilung einer Vollstreckbarkeitserklärung "auf diesen" (gemeint seien eben die Bescheidausfertigungen) gesetzlich nicht in Betracht komme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Diese ist unzulässig.
Die Beschwerde enthält folgende Erklärung über den geltend gemachten Beschwerdepunkt:"Durch den bekämpften Bescheid wird die Antragstellerin in ihrem Recht auf Ausstellung von Bescheidausfertigungen und Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit verletzt."
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrem Antrag vom 30. September 1987 lediglich Bescheidausfertigungen, d.h. Ausfertigungen lautend auf H Nachfolger, Stickereifabrikation, verlangt, weil ihr als Erbin die bisherigen Bescheidausfertigungen nicht zur Verfügung gestanden seien. An der Rechtskraftwirkung der in Rede stehenden Bescheide sowie deren Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit werde durch die Ausstellung neuer Bescheidausfertigungen nichts geändert. Stünden der Beschwerdeführerin die ursprünglichen Ausfertigungen zur Verfügung, wäre sie in der Lage, auf diesen die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu begehren, um allenfalls in weiterer Folge das Vollstreckungsverfahren einleiten zu können. Durch die Ausfertigung eines bereits rechtswirksam zugestellten Bescheides beginne die Rechtsmittelfrist nicht von neuem zu laufen. Ein Eingriff in die Rechtskraft der in Rede stehenden Bescheide erfolge durch die Erstellung neuer Bescheidausfertigungen nicht und wäre letzteres auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen, da ihr ja als Erbin die Unterstützungsbeiträge auch nach den Ausführungen des Landeshauptmannes (Seite 6 des angefochtenen Bescheides) rechtswirksam zugesprochen worden seien. Allfällige Kosten für diese jeweils zusätzliche Ausfertigung würde die Beschwerdeführerin ohne weiteres tragen. In ihrem Antrag vom 30. September 1987 habe die Beschwerdeführerin auch nicht die Zustellung an die "H Nachfolger, Stickereifabrikation" gerügt oder die Umstellung von Bescheidausfertigungen an sie als Bescheidadressatin beantragt. Vielmehr sei sie als Erbin des Nachlasses des H bei Bescheiden, die an "H Nachfolger, Stickereifabrikation" gerichtet seien, ohnedies Bescheidadressatin. Die Beschwerdeführerin habe jedoch das Recht, Ausfertigungen von Bescheiden zu verlangen, wenn ihr diese nicht zur Verfügung stehen. Daß sie als mj. Erbin, also unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehend, daran kein Verschulden treffe, sei nicht einmal erforderlich. Dieser Anspruch ergebe sich auch schon aus § 18 AVG 1950, wonach eine schriftliche Ausfertigung der Erledigung, auch von Bescheiden, dann auszufolgen sei, wenn dies von der Partei verlangt werde. Da sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Erstellung von neuen Ausfertigungen von Bescheiden bestehe, wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr über die ursprünglichen Ausfertigungen verfüge, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Den Antrag auf Anbringung von Vollstreckbarkeitserklärungen auf diesen Bescheidausfertigungen habe der Landeshauptmann mit der einfachen Begründung, wenn der Antrag auf Erstellung neuer Bescheidausfertigungen unzulässig sei, folgere daraus, daß auch die Erteilung von Vollstreckbarkeitserklärungen "auf diesen" nicht in Betracht komme, zurückgewiesen. Die Beantwortung der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Zivilprozeß eingewendeten Kernfrage, ob überhaupt ein solcher Bescheid vollstreckbar sei und solche Erklärungen erteilt würden, sei damit wieder umgangen worden. Da jedoch die Behörde sehr wohl verpflichtet sei, auf Verlangen und Kosten einer Partei neue Bescheidausfertigungen auszufolgen, so müßte sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf diesen Bescheidausfertigungen auch die Bestätigung anbringen, daß diese Bescheide einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen.
Beides habe die belangte Behörde zu Unrecht verweigert. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.
Für die Bescheide, mit welchen der Stickereiförderungsausschuß Unterstützungsbeiträge gewährt, fehle es zwar an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie in § 15 Abs. 3 des Stickereiförderungsgesetzes vorgesehen sei. Wenn das Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmung zur Folge hätte, daß eine Vollstreckung der Bescheide des Stickereiförderungsausschusses, mit welchen Unterstützungsbeiträge gewährt werden, nicht möglich sei, so wäre die diesbezügliche Bestimmung verfassungswidrig, weil sie
Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes und Artikel 7 Abs. 1 B-VG (Gleichheitsgrundsatz), Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes und Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolles zur MRK (Unverletzbarkeit des Eigentums) bzw. das Recht auf das Verfahren vor der zuständigen Behörde gemäß Artikel 83 Abs. 2 B-VG verletzen würde. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß die offenen Beiträge der Gewerbetreibenden im Verwaltungsvollstreckungsweg eingebracht werden könnten, der Anspruch auf Auszahlung von mit Bescheid rechtskräftig zugesprochenen Unterstützungsbeiträgen durch den Stickereiförderungsausschuß von den Gewerbetreibenden aber nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, sei nicht ersichtlich. Es wäre dies eine willkürliche, exzessive Regelung des Gesetzgebers, welche dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Durch diese würde auch in das Eigentum der einzelnen Gewerbetreibenden, welche einen Anspruch gegen den Stickereiförderungsausschuß haben, der aber kraft Gesetzes trotz eigener Beitragszahlung nicht durchsetzbar wäre, eingegriffen. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine gesetzliche Regelung nicht mit hinlänglicher Klarheit die Zuständigkeit erkennen lasse. Eine solche Bestimmung läge hier vor. Weder die bisher mit der Sache befaßten Behörden, noch die beiden Parteienvertreter, noch der mit der Sache befaßte Richter des Landesgerichtes Feldkirch seien sich über die Zuständigkeit im klaren. Artikel 83 Abs. 2 B-VG sei jedoch auch dann verletzt, wenn die Bescheide des Stickereiförderungsausschusses auf Leistung der Unterstützungsbeiträge nicht durchgesetzt werden könnten. Sollte sich der Verwaltungsgerichtshof diesen Bedenken der Beschwerdeführerin anschließen, wäre beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Aufhebung der betreffenden Bestimmungen des Stickereiförderungsgesetzes zu stellen.
Mit dem Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, wurde bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg ein Verwaltungsausschuß eingerichtet. Dieser hat im Grunde des § 3 des Stickereiförderungsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1985, u.a. über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung zu entscheiden. Nach § 14 leg.cit. entscheidet u.a. über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung der Verwaltungsausschuß mit Bescheid. Zufolge § 15 Abs. 1 leg.cit., in der Stammfassung, gelten für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
Die zitierte Bestimmung des § 15 Abs. 1, die einen Hinweis auf die früheren Bestimmungen der §§ 21 bis 31 AVG 1950 über Zustellungen in sich schließt, bewirkt in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 2 des Zustellgesetzes, daß auf Zustellungen in den Verwaltungsverfahren, welche u.a. Anträge auf Gewährung einer Unterstützung zum Gegenstand haben, seit 1. März 1983, dem Tag des Inkrafttretens des Zustellgesetzes, dessen Bestimmungen anzuwenden sind.
Gemäß § 15 Abs. 2 des Stickereiförderungsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1985, ist gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses die Berufung an den Landeshauptmann von Vorarlberg zulässig.
Im Grunde des § 15 Abs. 3 leg.cit., in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1985, sind Bescheide nach § 9 Abs. 5 (betreffend nicht rechtzeitig abgeführte Beiträge) und § 10 Abs. 6 (betreffend Rückforderung von Unterstützungen) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 zu vollstrecken.
Nach § 18 Abs. 3 AVG 1950 ist eine schriftliche Ausfertigung der Erledigung jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist im Grunde des § 6 des Zustellgesetzes die erste Zustellung maßgebend.
Ein Recht auf Ausstellung von Bescheidausfertigungen, wie es die Beschwerdeführerin zu haben meint, ist diesen Regelungen nicht zu entnehmen. § 18 Abs. 3 AVG 1950 regelt lediglich die Form des Ergehens von behördlichen Erledigungen, sieht jedoch nicht vor, daß nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens auf Verlangen, und sei es auch auf Verlangen einer Partei des Verwaltungsverfahrens, eine Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung vorzunehmen wäre. § 6 des Zustellgesetzes geht zwar von der tatsächlichen Möglichkeit aus, daß ein gleiches Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde; § 6 des Zustellgesetzes knüpft daran die Rechtsfolge, daß nur die erste Zustellung maßgebend ist. Ein Anspruch auf neuerliche Zustellung nach einer bereits erfolgten Zustellung ergibt sich daraus jedoch nicht.
Es ist somit von vornherein ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, einschließlich des von ihr geltend gemachten Rechtes auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf neuen Bescheidausfertigungen, hätte verletzt werden können.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040280.X00Im RIS seit
11.07.2001