TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/05/0125

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauO Bgld 1969 §104 Abs3;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der H-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 1. Februar 1991, Zl. 02/02/90.062, betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. März 1990 erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin den Auftrag, eine ohne Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung errichtete Werbetafel auf dem Grundstück Nr. nn/2, KG K, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Bescheides abzutragen und den ursprünglichen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen.

In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, daß ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig sei und vor rechtskräftiger Versagung der Baubewilligung ein Beseitigungsauftrag nicht erteilt werden dürfe. Auch sei es unzutreffend, daß durch die Werbeanlage ein Widerspruch zum Orts- und Landschaftsbild gegeben sei.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 18. Mai 1990 keine Folge. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Ebenso wie die Gemeindebehörden vertrat auch die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, daß es für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ausreichend sei, daß ohne Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung das zu beseitigende Bauwerk errichtet worden sei, mag auch ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig sein. Letzteres habe nur insoweit Bedeutung, als eine Vollstreckung des Abtragungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung des Bauansuchens erfolgen dürfe. Im einzelnen setzte sich die belangte Behörde sodann noch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorstellung auseinander.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1991, Zl. B 328/91-5, ab, er trat die Beschwerde jedoch gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über diese Beschwerde, den ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin und die Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 104 Abs. 3 der Bgld. Bauordnung (BO) hat die Baubehörde die Fortsetzung der Arbeiten mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Baubewilligung bedarf, ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Wird um die nachträgliche Baubewilligung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen angesucht oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin vor Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht hat, vor Erledigung dieses Bauansuchens allerdings dann bereits die Werbeanlage errichtet hat (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in dem Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. 91/05/0136, betreffend das Verfahren um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung). Erst nachdem der Gemeinderat die Abweisung der Berufung beschlossen hatte, erging der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag. Obwohl die Formulierung des § 104 Abs. 3 BO, mit der die Möglichkeit der Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages umschrieben wird, geeignet ist, eine Reihe von Problemen aufzuwerfen, bestehen keine Bedenken gegen eine Auslegung, daß dann, wenn bereits die Abweisung eines Baubewilligungsansuchens erfolgte, die Baubehörde berechtigt ist, mit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorzugehen. Da im Beschwerdefall die Baubewilligung nicht erteilt wurde, war im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens nicht zu prüfen, ob die Baubewilligung mit der gegebenen Begründung zu Recht versagt worden ist. Es erübrigte sich daher eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Schließlich hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vollstreckung so lange unzulässig ist, solange ein Baubewilligungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7813/A, vom 18. September 1984, Zlen. 84/05/0122, 0123, BauSlg. Nr. 302, u.a.). Die Beschwerdeführerin besaß jedoch keinen Rechtsanspruch auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur (endgültigen) Entscheidung über ihr Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung. Ein derartiger Rechtsanspruch kann dem § 104 Abs. 3 BO nicht entnommen werden.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Damit erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050125.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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