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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Susanne K in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Mai 1991, Zl. MD-VfR-B XVII-7, 8 und 9/91, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: Rudolf und Brigitte S in X, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.012,-- und den Mitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde und der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 20. Dezember 1990 wurde den Mitbeteiligten unter Berufung auf § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien nn, S-Weg 12, die nachstehende Bauführung vorzunehmen:
"Im hinteren Grundstücksbereich werden Geländeanschüttungen vorgenommen und ein Teich mit einem inneren Stahlbetonbecken sowie Stützmauern und Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen hergestellt. Der Teich weist keinen Zulauf und keinen Ablauf auf, er wird durch einmaliges Auffüllen mit Wasser bis 50 cm unter Dammkrone geschaffen."
Die u.a. von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden zum Teil als im Gesetz nicht begründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Mai 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die Genehmigung des in Rede stehenden Bauvorhabens auf Grund der hiefür zuständigen schlüssigen Amtssachverständigengutachten, die das eingereichte Projekt als gesetzeskonform und durchführbar beschrieben hätten, erfolgt sei. Auch wenn die Aussagen in den Gutachten in vielen Punkten bezweifelt worden seien, sei doch kein Gegengutachten eines hiefür befugten Sachverständigen beigebracht worden, welches die Schlüssigkeit der Ausführungen der Amtsgutachten in Zweifel ziehen könnte. Den Einwendungen sei aber insofern Rechnung getragen worden, als die Bauführung geändert worden sei, um eine absolute Sicherheit gegen Auswirkungen der Aufschüttungen am Nachbargrundstück zu gewährleisten.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligten erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ausdrücklich erklärt, "sich nicht grundsätzlich gegen eine unter anderen Bewässerungsbedingungen und topographischen Bedingungen allenfalls sinnvolle Neuerung der Badegewohnheiten", sondern gegen die Bewilligung des Vorhabens ohne sorgfältigen Sachverständigenbeweis zu stemmen, welcher die Frage der Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erschöpfend abkläre. Es sei grundsätzlich von Bedeutung, ob durch den zu berücksichtigenden Faulschlamm eine Geruchsbelästigung bzw. wegen der Austrocknungsgefahr Brackwassergeruch entstehe. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Grund von schlüssigen Amtssachverständigengutachten getroffen, die das eingereichte Projekt als gesetzeskonform und durchführbar beschrieben hätten. Diese Gutachten seien aber mangelhaft.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die eingeholten Äußerungen der für Fragen des Wasserbaues zuständigen Mag. Abt. 45 vom 6. und vom 27. August 1990 zum Teil nicht erkennen lassen, auf welchem Weg der Sachverständige zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist, doch hält der Gerichtshof diesen Mangel nicht für so wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, daß er zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muß, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern die belangte Behörde im Falle der Vermeidung desselben zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch zwischen den in Rede stehenden Amtsgutachten besteht nämlich nicht, weil der Sachverständige in seiner Äußerung vom 6. August 1990 mangels entsprechender Hinweise "auf Art und Menge der Dotation und den Betrieb der Anlage" keine Aussage über das Erfordernis eines Teichablaufes und einer allfälligen Schlammentsorgung machen konnte, während er in seiner Stellungnahme vom 27. August 1990 "nach Erhalt ergänzender Informationen" zu der Feststellung gelangt ist, daß bei "nur einmaligem Auffüllen des Teiches mit Wasser bis 50 cm unter Dammkrone ein Überlauf nicht erforderlich ist, da die maximale Fracht eines fünfjährlichen Regenereignisses eine Regenhöhe von nur ca. 30 mm ergibt. Es stünde eher zu befürchten, daß es in Trockenperioden durch die Oberflächenverdunstung und die große Evapotranspiration der Schilfpflanzen zu einer Austrocknung der Anlage kommt, was ein wiederholtes Anfüllen des Teiches erforderlich machen würde". Einer näheren Begründung, warum nach Auffassung des Sachverständigen "aus wasserbautechnischer Sicht eine bauliche Einrichtung zur Entleerung des Teiches nicht erforderlich ist", bedurfte es im Hinblick darauf nicht, daß der Teich nach der im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen und bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Beschreibung des Projektes "keinen Zulauf und keinen Ablauf" aufweist, da er "durch einmaliges Auffüllen mit Wasser bis 50 cm unter Dammkrone geschaffen wird".
In der eben erwähnten Äußerung der Mag. Abt. 45 wurde ferner ausgeführt, es hänge "von der Nähe eines eventuell vorhandenen Baum- und Strauchbestandes ab, ob Maßnahmen für die Beseitigung von Faulschlamm erforderlich sind, da Schlamm in erster Linie aus in den Teich gefallenen Blättern entsteht. Wenn dieser Vorgang durch entsprechenden Abstand zu Laubbäumen unwahrscheinlich ist, kann durch das vorhandene biologische Gleichgewicht im Teich auf ein Räumen des Wurzelraumes verzichtet werden". Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr bemängelt, daß während des Baubewilligungsverfahrens keine Feststellungen über den Baumbestand getroffen worden seien, so muß ihr entgegengehalten werden, daß sich keine Anhaltspunkte für einen unter dem Gesichtspunkt der von ihr befürchteten Bildung von Faulschlamm erheblichen Bestand an Laubbäumen auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Bauwerber ergeben haben, und auch in der Beschwerde gar keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt werden. Dem in der Beschwerde gegebenen Hinweis darauf, daß der Bauplatz der Mitbeteiligten an den Wienerwald angrenze und 20 bis 25 m hohe Laubbäume überhängen, hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, daß sich zwischen der Wasserfläche und dem Waldrand zumindest ein Zwischenraum von 15 m befindet. Im übrigen hat der Amtssachverständige der Mag. Abt. 45 entsprechend einem Aktenvermerk vom 3. September 1990 ausdrücklich erklärt, daß "bauliche Vorkehrungen zur Entfernung von ev. anfallendem Faulschlamm keinesfalls erforderlich sind". Nach Ansicht des Gerichtshofes bestand daher für die belangte Behörde unter diesen Umständen kein Grund zu der Annahme, daß die Beschwerdeführerin etwa durch Geruchsimmissionen, welche auf einen in dem Teich allenfalls zu erwartenden Faulschlamm zurückzuführen sein könnten, in ihren aus § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ableitbaren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden könnte.
In der Beschwerde wird ferner bemängelt, das als "Standberechnung" bezeichnete Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 24. April 1991 leide schon daran, daß es von niedrigeren Umfassungsmauern ausgehe, als jene, die im ursprünglichen Projekt vorgesehen gewesen seien. Daraus folge, daß hinsichtlich des geänderten Projektes keine statische Berechnung vorliege. Es sei auch für technische Laien nachvollziehbar, daß eine statische Berechnung für niedrigere Mauern nicht auf höhere Mauern ohne weiteres übertragbar sei.
In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist an die bei der Bauverhandlung vom 25. Juni 1990 abgegebene Erklärung des Sachverständigen der Mag. Abt. 29 zu erinnern, wonach "die Standsicherheit des Bauwerkes (Stützmauer, Erdanschüttung und inneres Stahlbetonbecken) auf Grund des korrigierten Einreichplanes und der ergänzten Standberechnung gegeben ist". Der Sachverständige erklärte sodann ausdrücklich, keine Einwendungen zu erheben. Ferner hat die Baubehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides festgehalten, daß die Schlüssigkeit des Gutachtens des Dipl.-Ing. H. durch die teilweise erfolgten Änderungen hinsichtlich der Abmessungen und Tiefe der Stützmauerfundierung nicht beeinträchtigt sei. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in der während des Berufungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme entgegengetreten, weshalb der belangten Behörde kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie sich dieser Frage nicht gewidmet hat und demgemäß auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf nicht eingegangen ist.
Zu den in der Beschwerde angestellten Überlegungen hinsichtlich einer Überflutungsgefahr ist festzuhalten, daß sich im Zuge des Baubewilligungsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine begründete diesbezügliche Befürchtung ergeben haben, zumal der Sachverständige der Mag. Abt. 45 in der schon mehrfach erwähnten gutächtlichen Äußerung - unwidersprochen - davon ausgegangen ist, daß "die maximale Fracht eines fünfjährlichen Regenereignisses eine Regenhöhe von nur 30 mm ergibt", weshalb unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der Teich - nur - bis 50 cm unter Dammkrone mit Wasser gefüllt werden soll, nicht zu erkennen ist, daß selbst unter Bedachtnahme auf einen möglichen Wellengang eine im Sinne des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch über die Dammkrone fließendes, aus dem Teich stammendes Wasser entstehen könnte, zumal, wie die Mitbeteiligten in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorgehoben haben, zu berücksichtigen ist, daß bis zur Grundgrenze des Bauplatzes noch eine horizontale Fließstrecke über aufgeschütteten Boden verläuft, welche das Wasser aufzunehmen in der Lage ist. Im übrigen hat der Sachverständige der Mag. Abt. 45 bei der Bauverhandlung entsprechend der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift lediglich erklärt, daß eine schriftliche Stellungnahme ergehen werde, aber nicht von einem "Wellengang von 50 cm" gesprochen.
Wenn die Beschwerdeführerin abschließend meint, es dränge sich im Hinblick auf das Gutachten der Mag. Abt. 45 vom 27. August 1990 der Verdacht auf, daß von dem in Rede stehenden Teich "nur ein übel riechender Tümpel übrigbleibt", so muß ihr entgegengehalten werden, daß sich für die belangte Behörde im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens als eines Projektgenehmigungsverfahrens nur die Frage gestellt hat, ob das Vorhaben der mitbeteiligten Bauwerber mit den Bauvorschriften vereinbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin mit der erwähnten bloßen Spekulation und der an anderer Stelle der Beschwerde geäußerten Befürchtung, daß wegen eines nicht ausreichenden Wasserstandes "die ganze Idee der biologischen Reinigung zusammenbricht", keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu jenen Beschwerden erstattet worden ist, welche zu den hg. Zahlen 91/05/0160 und 91/05/0166 protokolliert worden sind, und andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche genannten Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt ist, weshalb der Vorlage- und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen ist. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil an Schriftsatzaufwand nur der in der zitierten Verordnung genannte Pauschalbetrag zusteht und im übrigen für die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Gegenschrift nur S 240,-- an Stempelgebühren zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050159.X00Im RIS seit
03.05.2001