TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/04/0099

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Jänner 1991, Zl. Gew-517/1/90, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 16. Februar 1990 lautet im Spruchteil nach § 44a lit.a VStG 1950 wie folgt:

    "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der

Z-Gesellschaft m.b.H., X-Weg 39, S, wie am 11. Mai 1989 um

11.00 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos S

festgestellt werden konnte, genehmigungspflichtige Änderungen

einer genehmigten Betriebsanlage in Form einer(s)

     1. Maschinenhalle                    im Standort Parz.Nr.

114/1, 973

     2. Trockneranlage                    im Standort Parz.Nr.

114/1

     3. Lehmlagerhalle                    im Standort Parz.Nr.

114/1

     4. Verpackungsanlage                 im Standort Parz.Nr.

114/1, 973

     5. Werkstätte                        im Standort Parz.Nr.

971

     6. Tennissand-Mahlanlage             im Standort Parz.Nr.

973

     7. Tennissand-Lagerhalle             im Standort Parz.Nr.

973

     8. Waschanlage                       im Standort Parz.Nr.

114/1

     9. Tunnelofens                       im Standort Parz.Nr.

114/1, 973

    10. Schallmeßbunkers                  im Standort Parz.Nr.

971

    11. Schüttplatzes für

        Tonmaterial                       im Standort Parz.Nr.

110 -

                                          alle KG. Winkling

ohne Genehmigung betrieben."

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 GewO 1973 verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärntnen vom 16. Jänner 1991 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Zur Begründung wurde durch Wiedergabe des Berufungsvorbringens u.a. darauf hingewiesen, daß der Genehmigungsbescheid vom 13. August 1987 über die Änderung der Betriebsanlage mit 16. September 1987 rechtskräftig geworden sei. Im Genehmigungsbescheid sei vorgesehen worden, daß vor Ablauf des angeordneten Probebetriebes um Betriebsbewilligung anzusuchen sei. Dieses Ansuchen sei mit Schreiben vom 4. August 1988 eingebracht und mit Bescheid der Erstbehörde vom 31. Juli 1989 abgewiesen worden. Hierüber behänge das Berufungsverfahren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Die Beschwerde ist im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt stichhältig.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 ist u.a. das genehmigungslose Betreiben einer - ursprünglich - genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung. Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf im Grunde des § 81 Abs. 1 GewO 1973 einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Das Betreiben einer genehmigten und in der Folge geänderten Betriebsanlage, in Ansehung welcher die Änderung genehmigt wurde, jedoch die im Bescheid nach § 81 GewO 1973 vorbehaltene Betriebsbewilligung noch nicht erteilt wurde, stellt eine Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 dar (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0054).

Nach § 44a lit.a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dem Spruchteil nach dieser Bestimmung muß somit die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der im Spruchteil nach § 44a lit.b VStG 1950 (Anführung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist) angeführten Vorschrift entnommen werden können.

Der im vorliegenden Fall im Verwaltungsrechtszug bestätigte Schuldspruch stellt sprachlich nicht auf das - einer genehmigungspflichtigen Änderung nachfolgende - Betreiben einer - bestimmten - genehmigten Betriebsanlage ab, sondern enthält die - gedanklich fragwürdige - Feststellung, daß der

Beschwerdeführer "genehmigungspflichtige Änderungen ... ohne

Genehmigung betrieben habe". Das in Ansehung des Betreibens auf "eine genehmigte Betriebsanlage" abgestellte Tatbestandsmerkmal wurde im Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses nicht konkretisiert, d.h. es wurde nicht angeführt, welche bestimmte genehmigte Betriebsanlage vom Beschwerdeführer betrieben worden sei. Abgesehen davon, daß aus dem Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses auch nicht ersichtlich ist, welche Änderungen an einer bestimmten gewerblichen Betriebsanlage vorgenommen worden seien - weil nämlich die im Spruch als "Form" der Änderung angeführten Hallen, Anlagen etc. einen Bestand darstellen, ohne daß damit eine Maßnahme zur Veränderung einer bestimmten genehmigten Betriebsanlage zum Ausdruck gebracht worden wäre -, wurde auch das Merkmal der Genehmigungspflicht der Änderung nicht konkretisiert.

Die angeführten Spruchfehler belasten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040099.X00

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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