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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der H-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 31. Jänner 1991, Zl. 02/04/90.039, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 26. Mai 1989 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück Nr. nn/2, KG K.
Mit einem Schreiben vom 31. Mai 1989 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, daß das Gemeindeamt das Ansuchen erhalten habe, daß aber schon diverse Firmen an die Gemeinde herangetreten seien, Plakatanschlagtafeln zu genehmigen. Der Gemeinderat habe sich mit diesem Anliegen befaßt und beschlossen, im Bereich der Ortsdurchfahrt von K aus Gründen einer eventuellen Beeinträchtigung des Gesamtbildes keine weiteren Anschlagstafeln zu genehmigen. Sämtliche, zum Teil schon ca. mehr als neun Jahre zurückliegende Genehmigungen seien nur befristet erteilt worden, sodaß auch hier nach Ende des Ablaufdatums weitere Anschlagtafeln nicht mehr genehmigt würden. Das Gemeindeamt bedaure, keine angenehmere Mitteilung machen zu können und retourniere daher in der Anlage "Ihre diesbezüglichen Ansuchen".
Nachdem in der Folge die Beschwerdeführerin Anfang August die Plakattafel errichtet hatte, erhielt sie vom Bürgermeister eine Aufforderung, die Plakatierungsanlage zu entfernen. Mit Eingabe vom 7. August 1989 wiederholte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag, die baubehördliche Bewilligung zu erteilen und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.
Ohne weitere Verfahrensschritte wies der Bürgermeister mit Bescheid vom 9. August 1989 das Ansuchen mit der Begründung ab, daß eine Bauplatzerklärung nicht vorliege und auch nicht um die Erklärung des besagten Grundstückes zum Bauplatz angesucht worden sei.
Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung holte die Berufungsbehörde das Gutachten eines Amtssachverständigen zur Frage des Einflusses der Werbetafel auf das Orts- und Landschaftsbild ein. Der Sachverständige erklärte zusammenfassend, daß die Werbetafel eine Beeinträchtigung des äußeren Orts- und Landschaftsbildes und eine Störung des Landschaftscharakters bewirke.
Ohne Gewährung des Parteiengehörs gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 13. März 1990 der Berufung keine Folge. Auch die Gemeindebehörde zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß eine Bauplatzerklärung erforderlich sei, hier aber ein Verbesserungsauftrag deshalb nicht in Betracht komme, weil es sich um einen materiellen Mangel der Eingabe handle. Auch sei nach dem eingeholten Gutachten die Versagung wegen eines Widerspruchs zum Orts- und Landschaftsbild gerechtfertigt.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31. Jänner 1991 keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und hier maßgeblicher Rechtsvorschriften teilte die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht der Berufungsinstanz und führte ausdrücklich aus, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes überflüssig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1991, Zl. B 326/91-5, jedoch ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, die Bestimmungen der Bgld. Bauordnung könnten nicht so ausgelegt werden, daß auch für die Errichtung von Werbeanlagen jeweils die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz erforderlich sei. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, daß im Burgenland zahlreiche Werbeanlagen und andere Bauten im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 2 bis 8 der Bauordnung rechtens errichtet worden seien, ohne daß für die jeweiligen Grundstücke Bauplatzerklärungen vorgelegen seien.
Unbestritten ist davon auszugehen, daß nach § 88 Abs. 1 Z. 6 der Bgld. Bauordnung (BO) auch die Errichtung von Werbeanlagen einer Bewilligung der Baubehörde bedarf. Nach § 90 BO sind dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung u. a. auch der Nachweis der Bauplatzerklärung und, wenn gleichzeitig um diese angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Hinsichtlich der Bauplatzerklärung bestimmt § 10 Abs. 1 BO ganz allgemein, daß Bauführungen nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfen, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren als für die Bebauung geeignet erklärt worden sind. Das Verfahren kann die Erklärung von Grundflächen zu einem einzelnen Bauplatz oder die Teilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze (Grundteilung) zum Gegenstand haben.
Bei dieser Rechtslage ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, daß nach dem bloßen Wortlaut des § 90 BO jedem Ansuchen um Baubewilligung die im Gesetz genannten Unterlagen anzuschließen sind. Nun hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der hier aufgeworfenen Problematik schon in seinem zur Stmk. Bauordnung ergangenen Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 85/06/0222, BauSlg. Nr. 811, eingehend auseinandergesetzt. Auch damals war die Errichtung einer Plakatwand Gegenstand des Verfahrens auf Verwaltungsebene und die belangte Behörde hat im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 58 der Stmk. Bauordnung die Auffassung vertreten, daß für jedes bewilligungspflichtige Bauvorhaben eine Widmungsbewilligung, wie sie hier der Bauplatzerklärung entspricht, erforderlich sei. Aus dem Sinn und Zweck der Regeln über eine Bauplatzschaffung hat der Verwaltungsgerichtshof damals den Schluß gezogen, daß die bei der Bauplatzschaffung zu beachtenden Gesichtspunkte in Ansehung von bloßen Werbeeinrichtungen, wie es eine Plakatwand darstelle, nicht in Betracht kommen. Eine Widmungsbewilligung für eine Grundfläche, auf welcher eine Plakatwand errichtet werden soll, würde dem Sinn einer Bauplatzschaffung zuwiderlaufen und es lasse sich daher entgegen der Meinung der belangten Behörde aus dem Gesetz nicht ableiten, daß es in allen Fällen einer Baubewilligungspflicht auch einer rechtskräftigen Widmung bedürfe. Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen auch auf den hier zu beurteilenden Beschwerdefall zu, zumal dann, wenn stets eine Bauplatzerklärung dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung anzuschließen wäre, selbst bei der Bewilligung eines Abbruches von Gebäuden oder Bauwerken im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 1 und 2 BO eine solche Bauplatzerklärung erforderlich wäre, was dem Sinn und Zweck einer solchen gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde. Eine verfassungskonforme und sachgerechte Auslegung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften muß daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis führen, daß in einer Reihe von Fällen, in denen der Burgenländische Landesgesetzgeber die Bewilligungspflicht im § 88 BO statuiert hat, dem Bauansuchen eine Bauplatzerklärung nicht angeschlossen werden muß. So etwa im Beschwerdefall, ist doch für die Errichtung einer Plakattafel eine Bauplatzerklärung als nicht erforderlich anzusehen. Im übrigen hat auch die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, daß Burgenländische Baubehörden nicht immer den hier vertretenen Standpunkt einnehmen, ein Umstand, auf den der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seiner Entscheidung vom 27. November 1986 bezüglich der Vorgangsweisen der Baubehörden in der Steiermark Bezug nahm (vgl. auch das weitere zur Stmk. Bauordnung ergangene Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 85/06/0223, BauSlg. Nr. 812). In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, daß sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber veranlaßt sah, in einer Novelle zur Bauordnung (LGBl. Nr. 14/1989) ausdrücklich klarzustellen, daß bei einer Reihe von bewilligungspflichtigen Vorhaben die Pflicht zum Nachweis der Widmung zu entfallen hat (§ 58 Abs. 2).
Auf Grund der dargelegten Erwägungen hat die Beschwerdeführerin zu Recht den Standpunkt vertreten, daß sie nicht verpflichtet war, ihrem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung den Nachweis einer Bauplatzerklärung anzuschließen. Schon aus diesem Grunde erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung von Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050136.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009