TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/04/0141

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde 1) des WF,

2) der JF, 3) des Mag. FE und 4) der ME, alle in X und vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1991, Zl. 309.468/2-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: N-Aktiengesellschaft, W),

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat den erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 1989 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74, 77, 333 und 359 GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verbrauchermarktes für Lebensmittel und sonstige Waren des täglichen Bedarfes in dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Umfang unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Bezugnahme auf eine seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich den erstbehördlichen Bescheid mit Bescheid vom 28. September 1989 dahin ab, daß der Spruch des erstbehördlichen Bescheides durch die Vorschreibung folgender zusätzlicher Auflage geändert wurde:

"Außerhalb der Betriebszeiten ist der Kundenparkplatz gesperrt zu halten; entsprechende Hinweise für die Kunden sind anzubringen."

Über eine auch dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 21. März 1991 wie folgt:

"I.

Die Berufung der JF wird im Grunde des § 63 Abs. 3 AVG 1950

als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die mit diesem vorgeschriebene Auflage wie folgt zu lauten hat:

'Der Kundenparkplatz ist mittels geeigneter Maßnahmen (Abschrankung, Kette, Parkplatzwächter) vor der Benützung durch betriebsfremde Personen einschließlich solcher Kunden, welche die Betriebsanlage nicht der Art ihres Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, zu sichern.'

Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.8.1989, Zl. Ge-7704/1-1989, wird in nachstehender Weise geändert.

1.

Im Vorspruch entfällt der Passus 'deren Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet'.

2.

Im Spruchteil I wird der Passus 'sowie die in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Anlage' wie folgt ersetzt:

'sowie der unten stehenden Betriebsbeschreibung:

...

Die Betriebszeit des gegenständlichen Geschäftslokales liegt von Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr und 18.30 Uhr, Freitags 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstags von 7.10 Uhr bis

12.30 Uhr. Weiters ist für die Betriebsanlage wesentlich, daß zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr die Anlieferung von Milch und Bäckereiwaren erfolgt. Das Molkereifahrzeug ist ein üblicher LKW, das Bäckereifahrzeug ein Kleintransporter.

...'"

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz sei telegrafisch eingebracht worden und habe folgenden Wortlaut:

"Berufungsantrag und Begründung wie bisher, siehe Einwendungen."

Hiezu sei auszuführen, daß die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30. Mai 1989 durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung schriftliche Einwendungen vom 26. Mai 1989 erhoben habe. Ihre Berufung vom 27. August 1989 gegen den erstinstanzlichen Bescheid laute - abgesehen von der Auswechslung des Datums und der Ersetzung des Titels "Einwendungen" samt Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1989 durch die Bezeichnung "Berufungen" unter Anfügung der Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides - genau gleich wie ihre Einwendungen vom 26. Mai 1989. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte eine ausführliche, auf die Einwendungen der Nachbarn eingehende Begründung, auch der zweitinstanzliche Bescheid gehe namentlich auf das Berufungsvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ein. Gemäß § 63 AVG 1950 habe die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richte und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Auslegung des Merkmales des "begründeten Berufungsantrages" solle zwar kein strenger Maßstab angelegt werden, wenn aber eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber enthalte, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle, fehle es an einem "begründeten" Berufungsantrag. Im vorliegenden Fall könne das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin nur als stereotype Wiederholung des bereits zu der von der Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung Vorgebrachten, ohne jedes Eingehen auf die bisher ergangenen Bescheide der Behörde erster und zweiter Instanz, aufgefaßt werden. Damit sei aber in keiner Weise dargetan, worin die Unrichtigkeit dieser, insbesondere des zweitbehördlichen Bescheides, gelegen sein solle. Es sei daher in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Begründung der Berufung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer habe folgenden Wortlaut: "Unsere vorgebrachten Einwendungen wurden im angeführten Bescheid zwar anerkannt, die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage 'Außerhalb der Betriebszeiten ist der Kundenparkplatz gesperrt zu halten; entsprechende Hinweise für die Kunden sind anzubringen.', sind für uns keine Garantie, daß dieser Parkplatz auch zur Nachtzeit tatsächlich gesperrt ist. Ohne Abschrankung kann dieser Kundenparkplatz in den Nachtzeiten nicht freigehalten werden, sodaß für uns keine Entspannung in der Lärmsituation eintritt. Der Betreiber des Verbrauchermarktes müßte verpflichtet werden, für die Freihaltung des Areals in den Nachtstunden zu sorgen. ..." Der Erstbeschwerdeführer habe zunächst gerügt, daß sich der zweitbehördliche Bescheid "nicht im Entferntesten" mit seinem Berufungsvorbringen gegen den erstinstanzlichen Bescheid auseinandergesetzt habe, weshalb dieses zur Gänze unter Punkt II auch als Berufungsvorbringen gegen den zweitbehördlichen Bescheid aufscheine. Die vorliegende Berufung wende sich ausdrücklich gegen Parkplatzlärm zur Tages- und zur Nachtzeit, wobei jedoch ausdrücklich festgehalten sei, daß "nicht die Kunden des Verbrauchermarktes den Lärm zur Tages- und Nachtzeit hervorrufen", sondern Besucher und Bedienstete der umliegenden Gewerbebetriebe. In der neuerlich vorgebrachten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid werde u.a. die Gültigkeit der dem Verfahren zugrunde gelegten Lärmmessungen aus dem Jahre 1985 auf Grund der seither eingetretenen Zunahme der Verkehrsfrequenz ("pro Jahr um 4 % steigendes durchschnittliches Verkehrsaufkommen") bestritten. Der Erstbeschwerdeführer stütze seine Nachbareigenschaft vornehmlich auf die Liegenschaft Nr. 145/3, KG X. Diese sei derzeit unbebaut, eine ihm erteilte baubehördliche Bewilligung (gegen jederzeitigen Widerruf) zur Errichtung einer Gartenhütte in Form eines Blockbohlenhauses im Ausmaß von 3 m x 4 m auf dieser Liegenschaft sei derzeit infolge einer seitens des Erstbeschwerdeführers erhobenen Berufung noch nicht rechtskräftig. Das Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers sei von der Betriebsanlage jedoch ca. 200 m entfernt. Zu diesen beiden Berufungen sei auszuführen, daß gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1973 Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen seien, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten. Die wiedergegebene Berufung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer bekämpfe den zweitbehördlichen Bescheid, da die mit diesem angestrebte - und von den Nachbarn gewünschte - Freihaltung des Parkplatzes in den Nachstunden bei bloßer Anbringung von Hinweistafeln für Kunden nicht gewährleistet sei. Mit der im vorliegenden Bescheid vorgenommenen Neufassung der die Benützung des in Rede stehenden Parkplatzes regelnden Auflage werde diesem Vorbringen im wesentlichen Rechnung getragen; die verbleibende betriebskausale Benützung des Parkplatzes zur Nachtzeit, d.h. in erster Linie zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr durch Anlieferung von Molkereiprodukten mittels eines Lkw üblicher Größe sowie von Backwaren durch einen Kleintransporter, möglicherweise aber auch vereinzelt durch Angestellte des Betriebes, welche die Betriebsanlage mittels Pkw außerhalb der Betriebszeiten aufsuchten bzw. verließen, stelle jedoch unter Zugrundelegung der im erstbehördlichen Bescheid wiedergegebenen Ermittlungen sicher keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 dar (vgl. die im Jahre 1988 zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr erhobene Verkehrsfrequenz in der Umgebung der Betriebsanlage von 55 Pkw und 6 Lkw und die im erstbehördlichen Bescheid wiedergegebene medizinische Beurteilung der vom Molkereifahrzeug - nicht - verursachten Belästigungen). In der Berufung sei noch der Hinweis enthalten, daß im zweitbehördlichen Bescheid auf "alle übrigen von uns vorgebrachten Einwendungen" nicht eingegangen worden sei. Abgesehen davon, daß dieser Hinweis jede Konkretisierung vermissen lasse, stehe er auch im Widerspruch zum ersten Satz der Begründung dieser Berufung ("unsere vorgebrachten Einwendungen wurden im angefochtenen Bescheid zwar anerkannt ..."). Auch die Berufung des Erstbeschwerdeführers richte sich erkennbar lediglich gegen von dem in Rede stehenden Parkplatz ausgehenden Lärm, welcher gerade nicht von Kunden der gegenständlichen Betriebsanlage verursacht werde. Auch dieser Berufung werde durch den vorliegenden Bescheid im wesentlichen Rechnung getragen. Insoweit sich diese Berufung gegen den zur Nachtzeit vom in Rede stehenden Parkplatz ausgehenden Lärm wende, sei dem Erstbeschwerdeführer entgegenzuhalten, daß das Grundstück, auf welches er vornehmlich seine Nachbarschaft gründe, Nr. 145/3, derzeit völlig unbebaut sei, und daß auch das laufende Bauverfahren lediglich eine Gartenhütte betreffe. Eine solche, geschweige denn ein unbebautes Grundstück sei jedoch sicherlich nicht zum Aufenthalt eines Nachbarn während der Nachtzeit geeignet, sodaß dem Beschwerdeführer in bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage und die von dieser ausgehenden Gefährdungen bzw. Belästigungen seiner Person lediglich tagsüber Nachbareigenschaft und damit auch Nachbarschutz zukomme. In bezug auf Umfang und Art der vom gegenständlichen Parkplatz tagsüber bei den Nachbarn verursachten Immissionen im Vergleich zu jenen der Umgebung werde wiederum auf die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erster Instanz verwiesen. Danach werde der verkehrsbedingte Umgebungslärmpegel durch die parkplatzkausalen Immissionen nicht angehoben, ebensowenig sei eine Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen immissionsseitig meßtechnisch nachweisbar. In der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid (wiederholt in der vorliegenden Berufung) würden die dem gerade wiedergegebenen Befund zugrundeliegenden Verkehrsdaten aus dem Jahre 1985 in ihrer Gültigkeit bestritten, jedoch auf Grund der seither eingetretenen Zunahme der Verkehrsfrequenz, d.h., da das beantragte Projekt und damit auch die vom Parkplatz ausgehenden Immissionen gleichgeblieben seien, daß die von der Gewerbebehörde erster Instanz herangezogenen Daten und die daraus gezogenen Schlüsse bei Zutreffen der Einwände der vorliegenden Berufung umso richtiger sein müßten. Es sei daher festzuhalten, daß in bezug auf den Erstbeschwerdeführer weder Gefährdungen noch Belästigungen seiner Person durch die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten seien. Die Berufung der mitbeteiligten Partei richte sich gegen die im zweitinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene zusätzliche Auflage, zum einen deshalb, weil nach deren Wortlaut die Benützung des gegenständlichen Parkplatzes außerhalb der Betriebszeiten weder zu Zwecken der morgendlichen Anlieferung von Molkereiprodukten und Backwaren, noch auch für Angestellte der gegenständlichen Betriebsanlage möglich sei, zum andern, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß die von den Nachbarn geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage stünden. Durch die im vorliegenden Bescheid vorgenommene Neufassung der die Benützung des Parkplatzes regelnden Auflage werde einem Teil der Berufung der mitbeteiligten Partei Rechnung getragen. Es sei nunmehr der mitbeteiligten Partei möglich, sowohl morgendliche Anlieferungen im Rahmen der Betriebsbeschreibung durchführen zu lassen, als auch Angestellten in dem durch die Art des Betriebes erforderlichen Umfang den Parkplatz auch außerhalb der Betriebszeiten benützen zu lassen. Dem Vorbringen jedoch, daß die festgestellten und im Zusammenhang mit Kunden bzw. Angestellten anderer Betriebsanlagen stehenden, jedoch auf dem gegenständlichen Parkplatz verursachten Emissionen nicht der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen seien, sei folgendes entgegenzuhalten: Aus den Bestimmungen des § 74 Abs. 1, 2 und 3 sowie des § 353 GewO 1973 ergebe sich zunächst, daß von der Behörde erteilte Betriebsanlagengenehmigungen ein aufrechtes Ansuchen eines Genehmigungswerbers voraussetzten und daß sich die Genehmigung für die Betriebsanlage im Rahmen des Ansuchens zu halten habe. Aus dem Ansuchen ergebe sich demnach sowohl der räumliche Umfang einer gewerblichen Betriebsanlage als örtlich gebundene Einrichtung als auch die spezifische gewerbliche Tätigkeit, welcher die beantragte Betriebsanlage in Hinkunft zu dienen bestimmt sei. Im vorliegenden Fall beinhalteten die dem Verfahren zugrundeliegenden Ansuchen räumlich den gegenständlichen Parkplatz, es sei in den Ansuchen - ebensowenig wie in dem von der mitbeteiligten Partei nicht bekämpften erstbehördlichen Bescheid - jedoch kein Hinweis darauf zu erkennen, daß die gegenständliche Betriebsanlage (insbesondere ihr Parkplatz) über die von der mitbeteiligten Partei im Standort beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit des Betriebes eines Verbrauchermarktes auch noch anderen gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere gastgewerblichen, dienen solle. Im vorliegenden Fall sei der Bundesminister der Ansicht, daß der Zweck der bereits im zweitbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflage, die Inanspruchnahme des gegenständlichen Parkplatzes durch betriebsfremde Personen entgegen der Art des Betriebes der gegenständlichen Betriebsanlage zu verhindern, durch die Aufstellung bloßer Hinweistafeln nicht erreicht werden könne. Dies deshalb, weil der gegenständliche Parkplatz in den letzten Jahren offenbar regelmäßig und mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei benutzt worden sei, weshalb es zur entsprechend den obigen Darlegungen gesetzlich geforderten Freihaltung des Parkplatzes von solchen betriebsfremden Personen einschneidenderer Maßnahmen, wie etwa den im nunmehr vorliegenden Bescheid genannten, deren Auswahl im einzelnen der mitbeteiligten Partei überlassen bleibe, bedürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß eine Betriebsanlage nur dann bewilligt werden dürfe, wenn Gefährdungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen seien und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, durch die gegenständliche Auflage in bezug auf den Kundenparkplatz (Spruchteil II) werde der behördlichen Verpflichtung zur hinreichenden Konkretisierung von Auflagen keinesfalls entsprochen. Insbesondere entsprächen die in Klammer angeführten Maßnahmen, wie Abschrankung, Kette, Parkplatzwächter, nicht dem Konkretisierungsgebot des § 77 Abs. 1 GewO 1973, weil es sich dabei um keine echte alternative Auflage handle. Auch sei nicht ersichtlich, ob nun eine der angeführten Maßnahmen für sich alleine oder diese zusammen erforderlich seien. Außerdem sei eine behördliche Erzwingbarkeit infolge der Unbestimmtheit der vorgeschriebenen "Maßnahme" nicht möglich. Aus dieser Auflage gehe auch nicht hervor, für welchen Zeitraum diese Sicherungsmaßnahmen gälten. Eine Absicherung gegen nicht betriebsentsprechende Benützung dieses Kundenparkplatzes solle aber gerade die Beschwerdeführer davor schützen, daß betriebsfremde Gäste den Kundenparkplatz (insbesondere Besucher der im selben Gebäude befindlichen Diskothek und des Gasthauses) insbesondere zur Nachtzeit und am Wochenende, also außerhalb der Betriebszeiten, benützten. Es sei faktisch unmöglich sicherzustellen, daß nur Kunden des Lebensmittelmarktes den Parkplatz benützten, da die Benützung der offenen Stiege von der Diskothek zum Parkplatz für die öffentliche Benützung zur Verfügung stehen müsse. So habe die mitbeteiligte Partei bereits im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Ge-7704/1/Schi/Ko anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. November 1985 ausdrücklich erklärt, daß eine generelle Schließung des Parkplatzes außerhalb der Geschäftszeiten nicht möglich sei. Auch ein Parkplatzwächter könne eine Benützung durch betriebsfremde Personen dieses Parkplatzes bzw. durch Kunden, die diesen Parkplatz nicht der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nähmen, nicht sicherstellen, weil gerade die belangte Behörde festgestellt habe, daß der gegenständliche Parkplatz bereits in den letzten Jahren offenbar regelmäßig und mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei benützt worden sei. Des weiteren hätte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Lärmimmissionen den Verkehrslärm außer acht lassen müssen und es seien schließlich auch die dem Verfahren zugrunde gelegten Lärmmessungen aus dem Jahre 1985 auf Grund der seither eingetretenen Zunahme der Verkehrsfrequenz keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch bei Einordnung des in Rede stehenden Grundstückes in die Kategorien der ÖAL eine unrichtige Auslegung vorgenommen. Entscheidend sei auch, daß der Parkplatz zur Tages- und vor allem zur Nachtzeit von sämtlichen umliegenden Gewerbebetrieben, insbesondere Gaststätten und Diskotheken und deren Besuchern und Bediensteten mitbenützt werde. Die Beanspruchung der Parkplätze für die Betriebsanlage sei unzulässig, weil auf Grund öffentlich-rechtlicher Auflage diese Stellplätze für die öffentliche Benützung zur Verfügung stehen müßten; in der EZ 967, KG X, sei im A2-Blatt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Erhaltung von insgesamt 26 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 160/3 eingetragen. Des weiteren habe die belangte Behörde auch in Ansehung des Grundstückes Nr. 145/3 eine unrichtige rechtliche Beurteilung betreffend die Nachbareigenschaft des Erstbeschwerdeführers vorgenommen. Was den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides anlange, hätte die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin keineswegs als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG habe eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richte und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe telegrafisch Berufung erhoben, wobei sie den angefochtenen Bescheid genau bezeichnet und zur Begründung auf ihre Einwendungen verwiesen habe, die sie schriftlich mit Schreiben vom 26. Mai 1989 im Verfahren erster Instanz vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land deponiert habe. Ihre Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 1989 sowie gegen den Bescheid der zweiten Instanz, des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 28. September 1989 seien zulässig. Dabei sei bei der Auslegung des Merkmales des "begründeten Berufungsantrages" keinesfalls ein strenger bzw. formalistischer Maßstab anzulegen. Durch ihre Verweisung in der Berufung auf ihr Einwendungsschreiben vom 26. Mai 1989 im Verfahren erster Instanz habe sie eindeutig ihr Berufungsbegehren, sowie auch die Begründung, ersichtlich gemacht. In diesem Einwendungsschreiben bringe sie klar zum Ausdruck, daß sie die Untersagung der beantragten Betriebsanlage begehre und begründe dies mit den nach der Gewerbeordnung zulässigen Einwendungen der Gesundheitsgefährdung und der Belästigung. Damit sei mit Sicherheit zu erkennen, was sie angestrebt habe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Schließlich rügen die Beschwerdeführer noch unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensmängeln, daß die Messung für die Vorbeifahrt auf der Bundesstraße aus einem anderen Gewerbeverfahren stamme, in dem sie jedoch keine Akteneinsicht gehabt hätten. Im übrigen habe die belangte Behörde übersehen, daß zunächst nicht eine Belästigung, sondern das behauptete Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung zu prüfen gewesen wäre. Des weiteren habe der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1989 ausgeführt, daß für die Beurteilung die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich seien. Dem Sachverständigen stehe es aber nicht zu, eine gutachtliche Äußerung zur Rechtsfrage, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft zumutbar seien, abzugeben. Insbesondere sei es auch nicht richtig, daß bei der Beurteilung von Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft ausschließlich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgebend seien. Abgesehen davon sei aber das medizinische Sachverständigengutachten auch deshalb unvollständig geblieben, da es nicht die Frage erörtert habe, ob bei einer Langzeiteinwirkung von Lärm mit einer Intensität, die zunächst lediglich dem Belästigungsbereich zugeordnet werden könne, eine Gefährdung der Gesundheit möglich sei. Betriebslärm sei für die Nachbarschaft jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Werte der Lärmpegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Verkehrslärms zum Teil niedriger lägen, als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. Des weiteren hätten aber auch Lärmmessungen bei sämtlichen Nachbarliegenschaften durchgeführt werden müssen.

Zum Spruchpunkt I):

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Fehlt einer - fristgerecht eingebrachten - Berufung ein begründeter Berufungsantrag, so fehlt eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind und es ist eine Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält - unbeschadet der im Beschwerdefall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 61 Abs. 5 AVG - von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Wenn auch bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gleichwohl den Standpunkt vertreten, daß aus der Berufung zumindest erkennbar sein müsse, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Einer schriftlich oder telegrafisch eingebrachten Berufung, der nur zu entnehmen ist, daß der Einschreiter gegen einen bestimmten Bescheid einer bestimmten Verwaltungsbehörde Berufung erhebe, nicht aber welchen Antrag er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses Bescheides erblicke, mangelt ein derartiger begründeter Berufungsantrag (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 85/04/0177). Auch der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341). Danach kann aber, ausgehend von den in dieser Hinsicht auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen, über den Inhalt der telegrafisch eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin im Umfang des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht erkannt werden. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II) A):

Ausgehend von dem unter "Rechtsverletzung" erstatteten Beschwerdevorbringen (Beschwerdepunkte) war zunächst entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG die Legitimation der Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zu prüfen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid von einer Partei als nicht bekämpft anzusehen ist, ist die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings eine Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0269, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Wie sich im gegebenen Sachzusammenhang aus den Darlegungen zu Punkt I. ergibt, hat es die Zweitbeschwerdeführerin versäumt, im Zuge des Verwaltungsverfahrens gegen den zweitbehördlichen Bescheid eine - zulässige - Berufung zu erheben. Auch geht weder aus dem dargestellten Beschwerdepunkt noch auch etwa aus unzweifelhaft erkennbaren Umständen hervor, daß die Beschwerdeführerin gerade durch die mit dem angefochtenen Bescheid geänderte Auflage des zweitbehördlichen Bescheides - in der Beschwerde wird die mangelnde Eignung beider in Frage stehender Auflagenvorschreiben bekämpft - in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten eine Verschlechterung erfahren hätte.

Da somit der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, war sie in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Zu II) B):

Der Beschwerde der erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien kommt auf Grund folgender Überlegungen Berechtigung zu:

Nach dem ersten Satz des § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Eine Auflage im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu ihrer Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.020/A, u. a.).

Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist zulässig, wenn jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 86/04/0068).

Abgesehen von der Frage der erforderlichen "Bestimmtheit" der in Rede stehenden Auflage, ergibt sich aus der Anführung "... mittels geeigneter Maßnahmen (Abschrankung, Kette, Parkplatzwächter)" - im Gegensatz zu den Begründungsdarlegungen - aus dem objektiv zu betrachtenden Wortlaut dieser Auflagenvorschreibung nicht etwa in unzweifelhafter Weise, daß hiedurch als gleichwertig anzusehende Alternativauflagen zur Vorschreibung gelangten. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle eine "Eignung" dieser Auflage im vordargestellten Sinn nicht zu erkennen, dies unter Hinweis darauf, daß hieraus nicht mit der nötigen Klarheit entnommen werden kann, inwiefern durch die angeführten Maßnahmen der Kundenparkplatz "vor der Benützung durch betriebsfremde Personen einschließlich solcher Kunden, welche die Betriebsanlage nicht der Art ihres Betriebes gemäß in Anspruch nehmen" zu sichern geeignet wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht in der erforderlichen Schlüssigkeit einsichtig, inwiefern durch die angeführten Maßnahmen - und zwar für sich allein oder in ihrer Gesamtheit gesehen - eine Sicherung von der Benützung durch "Kunden, welche die Betriebsanlage nicht der Art ihres Betriebes gemäß in Anspruch nehmen," überhaupt bzw. in einer Weise erfolgen könnte, die die Überprüfung dieser Auflage durch die Behörde "jederzeit und aktuell (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0200) ermöglichen würde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher im Umfang seines Spruchpunktes II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es - abgesehen vom Hinweis auf die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, in Ansehung der sich aus § 77 Abs. 1 GewO 1973 in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, ergebenden Beruteilungskriterien - einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringes bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz zu I) und II) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des auf "Barauslagen" gerichteten Mehrbegehrens der erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien erfolgte, da solche im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden sind.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040141.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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