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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Mai 1991, Zl. 313.703/2-III/5a/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:
Sowohl der Beschwerdeführer als auch G wie auch andere Bewerber suchten um die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe für den 6. Kehrbezirk im politischen Bezirk Klagenfurt-Stadt an. Mit Bescheid vom 19. März 1991 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten G gemäß § 25 Abs. 1 GewO 1973 die Konzession gemäß § 172 GewO 1973 für das Rauchfangkehrergewerbe, beschränkt auf den 6. Kehrbezirk der Landeshauptstadt Klagenfurt, im Standort Klagenfurt, S-Weg na.
Mit Schriftsatz vom 25. März 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung, die Gewährung der Akteneinsicht und erhob gleichzeitig gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1991 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, das Recht der Berufung stehe nur demjenigen zu, der in dem betreffenden Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 anzusehen sei. "Sache" in dem dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1991 zugrunde gelegenen Verfahren sei das von G gestellte Ansuchen um Erteilung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe gewesen und nicht ein allfälliges Ansuchen des Beschwerdeführers um Änderung der Einteilung der Kehrgebiete in der Landeshauptstadt Klagenfurt. Die Einteilung der Kehrgebiete obliege allein dem Landeshauptmann auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 176 Abs. 1 GewO 1973. Allfällige Individualanträge auf Änderung der gebietsweisen Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes wären im übrigen mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zurückzuweisen. In dem das Konzessionsansuchen des G betreffenden Verwaltungsverfahren sei lediglich dieser Partei, da nur er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt sei. Selbst einem allenfalls übergangenen Bewerber um die Erteilung der in Rede stehenden Konzession komme im Verfahren betreffend die Erteilung einer Konzession an den begünstigten Bewerber Parteistellung nicht zu. Denn die mögliche Rechtsverletzung könne, von der Sphäre des übergangenen Bewerbers aus betrachtet, nur darin gelegen sein, daß dessen Konzessionsansuchen rechtswidrigerweise abgewiesen worden sei, möge dies auch den Grund in der Verleihung einer gleichartigen Konzession an einen anderen haben. Ein Rechtsanspruch, daß einem anderen nicht eine gleichartige Konzession verliehen werde, stehe dem Bewerber um eine Konzession mangels gesetzlicher Regelung jedenfalls nicht zu. An dieser Rechtslage vermöge auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer nichts zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf materielle Erledigung der von ihm erhobenen Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, im Hinblick auf die Bestimmung des § 86 GewO 1973 werde die Zurücklegung der Konzession für den 6. Kehrbezirk nur wirksam, wenn eine oder mehrere Personen, zu deren Gunsten die Zurücklegung erfolgte, die Konzession auch tatsächlich bekämen. Konzessionsansuchen, zu deren Gunsten eine Zurücklegung vorliege, bestünden im Einzelansuchen des G, im Einzelansuchen des Beschwerdeführers, sowie in einem Gemeinschaftsansuchen weiterer Personen. Durch das Aufspalten sämtlicher Konzessionsansuchen in eigene Verfahren bliebe es bei Zutreffen der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht somit jedem Konzessionswerber verwehrt, im Verfahren seines Mitbewerbers seinen Rechtsstandpunkt darzulegen bzw. Vor- und Nachteile der Vergabe an die Mitbewerber aufzuzeigen. Darüberhinaus habe der Konzessionswerber auch keinerlei Möglichkeit, offensichtliche Gesetzesverletzungen der Gewerbebehörde im Falle der Konzessionserteilung an die Mitbewerber erfolgreich aufzugreifen. Er wäre auf Gedeih und Verderb zur Durchsetzung seines Anspruches auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungsbehörde angewiesen. Die Gewerbebehörde könne willkürlich die Konzession auch offensichtlich gesetzwidrigerweise an eine ihr opportune Person vergeben und müßte für den Fall, daß dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben werde, die Erteilung der Konzession nicht einmal begründen. Lediglich im Bereich der Bedarfsprüfung wäre eine Kontrolle der Gewerbebehörde durch die Parteistellung der Landesinnung gewährleistet. Alle anderen - auch noch so gravierenden - Verfahrensfehler könnten aber keiner Überprüfung im Instanzenzug mehr zugänglich gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die entscheidende Behörde bei Konzessionsverleihungen nicht nach ihrer eigenen Willkür vorgehen. Wenn sich also die Behörde bei der Auswahl unter den Bewerbern zum Nachteil des Beschwerdeführers von unsachlichen oder sonst dem Sinne des Gesetzes widersprechenden Erwägungen habe leiten lassen, so begründe dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Den Mitbewerbern sollte daher die Kontrollmöglichkeit des gesetzmäßigen Vorgehens der Behörde eröffnet werden. Hätte im vorliegenden Fall die Gewerbebehörde, bevor sie die Konzession einem der Ansuchenden rechtskräftig verliehen habe, alle Mitbewerber abgewiesen, hätte sie ihnen so die Möglichkeit eröffnet, im Instanzenzug im eigenen Verfahren erfolgreich den Anspruch durchzusetzen. Diesen Weg habe die Gewerbebehörde erster Instanz jedoch nicht gewählt. In ihrem Bescheid sei weder auf Vor- noch Nachteile, die G gegenüber seinen Mitbewerbern hervorheben, Bezug genommen worden. Da aber mit der rechtskräftigen Vergabe der Konzession an G für alle übrigen Mitbewerber jegliches Rechtsmittel im eigenen Verfahren insofern aussichtslos sein müsse, da die Konzession nicht mehr verfügbar sei, beeinträchtige diese Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde die rechtlichen Interessen der Mitbewerber einschneidend. Tatsächlich bestünden berechtigte Zweifel daran, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1991 "gesetzes- und rechtmäßig" zustande gekommen sei (wird näher ausgeführt).
Die Konzessionsvergabe an G habe daher für den Beschwerdeführer unmittelbare (und ohne Parteistellung auch unanfechtbare) Konsequenzen hinsichtlich des eigenen Ansuchens für den gleichen Kehrbezirk. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1991 habe daher präjudizielle Wirkung für den Beschwerdeführer. Es müsse ihm daher das Recht zukommen, in dem für ihn präjudiziellen Verfahren gehört zu werden. Die belangte Behörde hätte daher seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung der Akteneinsicht nicht verweigern dürfen. Im übrigen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung an den Landeshauptmann von Kärnten gerichtet gewesen und es hätte daher dieser den Antrag zurückweisen müssen. Erst im Falle eines Rechtsmittels gegen diese Zurückweisung wäre die belangte Behörde sachlich zuständig gewesen. Durch die unmittelbare Entscheidung der belangten Behörde sei der Instanzenzug des Beschwerdeführers unzulässigerweise auf eine einzige Instanz beschränkt worden. Die belangte Behörde sei daher sachlich unzuständig gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1973 unterliegt der Konzessionspflicht das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten.
Gemäß § 176 Abs. 1 leg. cit. hat der Landeshauptmann, wenn es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist, durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. Zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Gebieten, für die eine gebietsweise Abgrenzung verfügt worden ist, nur Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet einschränken.
Zufolge § 178 leg. cit. ist zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Rauchfangkehrer der Landeshauptmann zuständig.
Nach § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1976, Slg. N.F. Nr. 9032/A).
Zufolge § 63 Abs. 1 AVG richtet sich das Recht zur Einbringung der Berufung, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.
Ist durch die Verwaltungsvorschriften jemandem das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, daß sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 2589/80).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, steht dem Bewerber um eine Konzession mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interresse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zu, weshalb ihm unter diesem Gesichtspunkt auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren mangelt. Ebensowenig steht ihm mangels gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch darauf zu, daß einem anderen keine Genehmigung erteilt werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1987, Zl. 86/04/0232 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Wurden aber solcherart durch den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1991, mit dem die in Rede stehende Konzession einem anderen Bewerber erteilt wurde, rechtliche Interessen des Beschwerdeführers nicht berührt, so steht ihm entsprechend der oben dargelegten Rechtslage auch das Recht der Berufung gegen diesen Bescheid nicht zu. Es stellt daher keine Rechtsverletzung dar, wenn die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückwies.
Das die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptende Beschwerdevorbringen geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1991 ausdrücklich auch Berufung erhob, über die zufolge Art. 103 Abs. 4 B-VG die belangte Behörde zu entscheiden hatte.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040279.X00Im RIS seit
11.07.2001