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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, über die Beschwerde des NN in F, vertreten durch Dr P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 13. März 1991, Zl 50.143-5/91, betreffend Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 11.840 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof als auch der Beschwerdeausführungen dem Erkenntnis vom heutigen Tag, 91/14/0164, völlig gleichgelagert. Der Beschwerdeführer wird überdies im gegenständlichen Verfahren gegen die selbe belangte Behörde vom selben Rechtsfreund vertreten wie der Beschwerdeführer in der zur bereits erwähnten hg Zahl protokollierten Beschwerde.
Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für Stempelgebührenaufwand nur jene Beträge zu ersetzen sind, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten waren. W i e n , am 10. Dezember 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140183.X00Im RIS seit
03.12.2001