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10 VerfassungsrechtNorm
AVG 1950 §68 Abs2Leitsatz
Wegfall des Beschwerdegegenstandes nach Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG; Einstellung des Verfahrens; kein KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende Beschwerde bekämpft den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 1. August 1988, GZ 82/11-1987/88, mit dem in Bestätigung des (erstinstanzlichen) Bescheides des Rektors der Universität Wien die Beschwerdeführerin zum Studium der Rechtswissenschaften an dieser Universität (nur) unter der Bedingung zugelassen wurde, daß sie vor Beginn des ordentlichen Studiums die Ergänzungsprüfung aus Latein ablegt.
2. Mit Schriftsatz vom 2. März 1989 legte die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof den (auf Grund einer geänderten Rechtslage und unter Berufung auf §68 Abs2 AVG 1950 erlassenen) Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 30. Jänner 1989, GZ 82/11-1987/88, mit dem Bemerken vor, daß sie sich durch diesen Bescheid nicht klaglos gestellt erachte. Zugleich stellte sie für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof Klaglosstellung annehmen sollte, den Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der in der Beschwerde verzeichneten Kosten aufzuerlegen.
3. Der Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 30. Jänner 1989 enthält folgenden Spruch:
"Der Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 1. August 1988 wird gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen abgeändert.
Die Antragstellerin wird zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften zugelassen und muß gemäß §3 Abs1 Universitätsberechtigungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 510, die Ergänzungsprüfung aus Latein vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des Dritten einrechenbaren Semesters ablegen."
4. Wie sich schon aus der (Neu-)Fassung des (gesamten) Spruches ergibt, ist dieser Bescheid zur Gänze an die Stelle des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheides des Akademischen Senates vom 1. August 1988 getreten (vgl. dazu etwa VwGH 1. 4. 1987, 87/03/0040; siehe auch VfSlg. 11493/1987). Dies wird zudem daraus deutlich, daß sich der Bescheid vom 30. Jänner 1989 (außer auf §68 Abs2 AVG 1950) auf die - mit 12. September 1988 in Kraft getretene - Universitätsberechtigungsverordnung 1988, BGBl. 510, der Bescheid vom 1. August 1988 aber auf die Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. 356/1975 idF BGBl. 283/1977, gründet.
Mit der Erlassung des - einem weiteren Instanzenzug nicht unterliegenden und daher mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsenen - Bescheides vom 30. Jänner 1989 ist der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 1. August 1988 zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
5. Damit ist der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens weggefallen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen (vgl. VfSlg. 9115/1981, 11582/1987).
6. Bei der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kommt, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG vorliegt, ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. etwa VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).
7. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, BescheidabänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1559.1988Dokumentnummer
JFT_10109388_88B01559_00