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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der E in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen "Beamte des Gendarmeriepostens in X und Y", wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme eines Zulassungsscheines und anderer Gegenstände, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die ausdrücklich auf Art. 131a B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen näher bezeichnete Amtshandlungen von Beamten der Gendarmerieposten X und Y vom 20. Oktober 1991.
Art. 131a B-VG trat gemäß Art. I Z. 30 i.V.m. Art. X Abs. 1 Z. 1 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 658, mit 1. Jänner 1991 außer Kraft. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt worden sind, können daher nicht mehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden; gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in der Fassung der zitierten B-VG-Novelle i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl. Nr. 65/1990, können derartige Maßnahmen nur mehr bei der letztgenannten Behörde mit Beschwerde gekämpft werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110166.X00Im RIS seit
05.07.2001