TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 91/11/0123

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des NN in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juli 1991, Zl. 14/14-5/1991, betreffend vorläufige Abnahme eines Führerscheines (weitere Partei: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 7. April 1991 um 3.35 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens Fieberbrunn an einem näher genannten Ort in Fieberbrunn vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die völlige Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine vorläufige Führerscheinabnahme dann rechtswidrig, wenn die gegebenen Umstände darauf schließen lassen, die betreffende Person habe ihre allfällige vorangegangene Lenktätigkeit beendet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0257).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung der Annahme, es sei zu befürchten gewesen, er werde nach der mit ihm durchgeführten Amtshandlung - die außer in die angefochtene Führerscheinabnahme auch in die Erstattung einer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 gemündet hat - ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder eine Inbetriebnahme versuchen.

Dazu nahm die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Gendarmeriebeamten beanstandeten am 7. April 1991 gegen 3.00 Uhr einen Kraftfahrzeuglenker wegen des Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen. Unter den übrigen Insassen des Kraftfahrzeuges befand sich auch der Beschwerdeführer. Er wies ebenfalls Alkoholisierungssymptome auf. Die beim Lenker durchgeführte Atemluftprobe ergab eine Alkoholbeeinträchtigung. Dem Lenker und den anderen Fahrzeuginsassen - also auch dem Beschwerdeführer - wurde die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges untersagt. Eine Angehörige des Lenkers, die am Ort der Amtshandlung erschienen war und die keine Alkoholisierungssymptome aufwies, erklärte sich bereit, mit dem Kraftfahrzeug u.a. den Beschwerdeführer nach S, den Wohnort der Kraftfahrzeuginsassen, zu bringen. Etwa eine 1/2 Stunde später bemerkten die Gendarmeriebeamten, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug in Betrieb genommen worden war und vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Im Zuge der nach der Anhaltung durchgeführten Amtshandlung wurde u.a. dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bringt lediglich vor, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen und der Umstand, daß sein Wohnort 8 Kilometer entfernt war, hätten noch nicht die Annahme gerechtfertigt, er werde ein Kraftfahrzeug lenken. Er übergeht aber völlig, daß er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten worden war, obwohl ihm zuvor wegen der bei ihm wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges untersagt worden war. Es liegt auf der Hand, daß damit - ungeachtet der vorher von einer weiteren Person bekundeten Bereitschaft, das Kraftfahrzeug zum Wohnort der Insassen zu lenken - die Annahme gerechtfertigt war, es sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde sich neuerlich über die Anweisungen der Gendarmeriebeamten hinwegsetzen, um mit dem Kraftfahrzeug noch in der Nacht seinen und seiner Beifahrer Wohnort zu erreichen.

2. Da es im vorliegenden Fall nicht um die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung einer Atemluftprobe geht, ist es unerheblich, ob die Aufforderung zur Atemluftprobe dem Gesetz entsprechend erfolgt ist und ob Feststellungen zur "Einlassungsfahrlässigkeit" hinsichtlich des Vorwurfes nach § 5 StVO 1960 getroffen worden sind.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, vermag er damit, insbesondere im Lichte der auch in Ansehung von Unabhängigen Verwaltungssenaten als belangten Behörden bestehenden eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides darzutun. Der vom Beschwerdeführer gerügten Formulierungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sein Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und die Unterlassung der Stellung von bestimmten Beweisanträgen betreffen, hätte es zur Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht bedurft. Dasselbe gilt für den Umstand, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde teilweise als "Schutzbehauptung" bezeichnet wurde.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110123.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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