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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der S GmbH & Co. KG. in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 8. Oktober 1991, Zl. 1387-2/91, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides über Feststellung von Einkünften für das Wirtschaftsjahr 1983/84, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat den aufgrund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) des Finanzamtes vom 19. Oktober 1990 betreffend das Wirtschaftsjahr 1983/84 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO mit der Begründung aufgehoben, das Finanzamt habe die im erwähnten Wirtschaftsjahr den aufgrund eines Erbübereinkommens ausscheidenden Gesellschaftern entstandenen Veräußerungsgewinne festzustellen unterlassen. Diese Gesellschafter wären in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zuzüglich eines beim Ausscheiden erzielten Veräußerungsgewinnes einzubeziehen gewesen. Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Bestandskraft des Bescheides vom 19. Oktober 1990 verletzt, sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stützt den Vorwurf inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides. Dieser bestehe darin, daß im Spruch die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO wegen Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften angeordnet worden sei, bei deren Einhaltung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, während in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides des Finanzamtes dargelegt werde.
Selbst wenn diese Ansicht der beschwerdeführenden Partei zutreffen sollte, dürfte dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Der Steuerpflichtige wird nämlich, sofern eine Bescheidbehebung nach § 299 Abs. 2 BAO in Betracht kommt, dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt, daß die Behörde die Bescheidbehebung im Spruch auf § 299 Abs. 1 lit. c BAO stützt, den Aufhebungstatbestand also unrichtig angibt (vgl. etwa VwSlg. 5689 F/1982).
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr keine Gelegenheit geboten worden, zu den tatsächlichen Aufhebungsgründen, die schließlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurden, Stellung zu nehmen.
Die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels ist jedoch nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin, der nun aus der Begründung des angefochtenen Bescheides der Aufhebungsgrund bekannt ist, nicht darlegt, was sie bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, das gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Aufhebungsgrund hätte sprechen können. Dem geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es daher an der für die Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG erforderlichen Wesentlichkeit. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, daß die im angefochtenen Bescheid erwähnten Gesellschafter im genannten Wirtschaftsjahr aufgrund eines Erbübereinkommens aus der Gesellschaft ausgeschieden seien und ihnen dabei ein Veräußerungsgewinn entstand, den das Finanzamt in seinem Bescheid unberücksichtigt gelassen hat.
Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
W i e n , am 10. Dezember 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140229.X00Im RIS seit
04.12.2001