TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/10 89/14/0061

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §6 Z2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der P-GmbH in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 27. November 1987, gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt:

Körperschaftsteuer 1986 einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Gewerbesteuer 1986 und Einheitswert des Betriebsvermögens ab dem 1. Jänner 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird stattgegeben; die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine von vier Konzerngesellschaften eines Familienkonzerns. Bei sämtlichen Konzerngesellschaften fanden Betriebsprüfungen statt. Alle vier Gesellschaften haben gegen die den Feststellungen des Prüfers folgenden Abgaben- und Feststellungsbescheide Berufung erhoben, über die der Gerichtshof infolge Säumigbleibens der belangten Behörde zu entscheiden hat. Über eine dieser Berufungen hat der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/14/0064, entschieden. Soweit die dort getroffenen Feststellungen auch im vorliegenden Beschwerdefall Gültigkeit haben, wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Im übrigen hat der Gerichtshof über die Berufung erwogen:

WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BETREFFEND

KÖRPERSCHAFTSTEUER 1986:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Argument, daß die Feststellungen des Betriebsprüfers ausschließlich auf einer anderen rechtlichen Beurteilung von Fakten beruhten, die dem Finanzamt bereits bekannt gewesen seien.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat als Wiederaufnahmsgrund auschließlich die näheren Umstände aufgegriffen, die zur Abschreibung der Beteiligung an der X-GmbH auf den niedrigeren Teilwert geführt haben. Der Gerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/14/0064, unter Punkt 4 der Entscheidungsgründe ausführlich mit der Zulässigkeit der genannten Teilwertabschreibung befaßt und diese bejaht. Daraus folgt, daß die näheren Umstände betreffend diese Teilwertabschreibung keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, weil sie weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 303 Abs. 4 BAO). War aber die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1986 und damit auch die neue Erlassung dieses Sachbescheides unzulässig, so erweist sich auch der davon abgeleitete Gewerbesteuerbescheid 1986 sowie der auf den selben unrichtigen Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz beruhende Bescheid betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens ab 1. Jänner 1987 als rechtswidrig. Der Berufung war daher in vollem Ausmaß stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140061.X00

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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