TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/11 91/03/0243

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des NN in München, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 1991, Zl. IIb2-V-8481/5-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 30. April 1990 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung langte bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz laut Eingangsstampiglie am 31. Mai 1990 ein.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1991 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Auf Grund einer an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gerichteten Anfrage steht unbestritten fest, daß der angefochtene Bescheid - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet wurde - dem Beschwerdeführer am 24. Juni 1991 zugestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid wurde ungeachtet seiner Datierung durch Zustellung an den Beschwerdeführer erst am 24. Juni 1991 erlassen. Zu diesem Zeitpunkte war die Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 bereits abgelaufen und galt das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 30. April 1990 als aufgehoben. Ungeachtet dessen entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid meritorisch über die Berufung des Beschwerdeführers. Diese meritorische Entscheidung war verfehlt, weil ihr zufolge Außerkrafttretens des erstinstanzlichen Bescheides das sachliche Substrat fehlte. Die belangte Behörde belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030243.X00

Im RIS seit

11.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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