TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/11 90/03/0228

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
18 Kundmachungswesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;
99/04 Luftfahrt;

Norm

AVG §52;
BGBlG §2 Abs1;
B-VG Art50;
ICAO-Document 8168-OPS/611/3;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;
LuftfahrtG 1958 §89;
LuftfahrtG 1958 §92 Abs2;
SicherheitszonenV Hörsching 1961;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ZivilflugplatzV 1972 §1;
ZivilflugplatzV 1972 §35;
ZivilluftfahrtAbk International 1949 Art37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des NN in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Mai 1988, Zl. 13.051/952-1.6/88, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 92 LFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bundesminister für Landesverteidigung gab mit Bescheid vom 17. Mai 1988 dem Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Werkstättengebäudes mit Büro auf dem Grundstück Nr. 1439/15 der Katastralgemeinde Neubau im roten Teilbereich der Sicherheitszone des Militärflugplatzes Hörsching gemäß § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 lit. a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), nicht statt. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, das antragsgegenständliche Grundstück liege im roten Teilbereich der mit Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 5. Juli 1961 gemäß § 87 LFG um den Militärflugplatz Hörsching festgelegten Sicherheitszone. In diesem Bereich stelle das beantragte Gebäude ein Luftfahrthindernis im Sinne des § 85 leg. cit. dar, zu dessen Errichtung eine militärluftfahrtbehördliche Ausnahmebewilligung nach § 92 leg. cit. erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Mai 1987 einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Gebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück eingebracht, dem jedoch aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt nicht stattgegeben worden sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. März 1981, Zl. 03/1088/80, als unbegründet abgewiesen worden. Da der Militärflugplatz Hörsching auf Grund einer nach § 62 LFG erteilten Bewilligung von der Flughafen Linz Betriebsgesellschaft m.b.H. für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützt werde, sei neben den Sicherheitsinteressen der Militärluftfahrt auch auf die Sicherheitsbelange der Zivilluftfahrt Bedacht zu nehmen gewesen. Es sei daher auch die oberste Zivilluftfahrtbehörde mit dem Antrag befaßt und ihr das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten der staatlich autorisierten Versuchsanstalt für Radiotechnik am Technologischen Gewerbemuseum betreffend die Unbedenklichkeit des Vorhabens in bezug auf die Sicherheit der Luftfahrt übermittelt worden. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde habe darauf hingewiesen, daß der Militärflugplatz Hörsching in den letzten Jahren mit Rücksicht auf die im Linzer Raum im Spätherbst bis zum Frühjahr auftretenden starken Nebellagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit des Flugverkehrs für den Allwetterflugbetrieb der Kategorie III B (das seien gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972, Anflüge ohne Entscheidungshöhe bis zu einer Pistensichtweite von 50 m) ausgebaut worden sei. Zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes müsse sowohl das Pistenvorfeld der Präzisionsinstrumentenpiste der Kategorie III B in einer Länge von 1000 m, wie dies im § 35 Abs. 2 lit. b sublit. aa Zivilflugplatz-Verordnung 1972 vorgesehen sei, als auch der 300 m Schutzbereich (Verfahrensschutzraum gemäß ICAO-Document 8168-OPS/611/3 Aircraft Operation) - in diesem Dokument seien Bestimmungen enthalten, die international von allen Mitgliedstaaten der ICAO und damit auch von Österreich verbindlich einzuhalten wären - hindernisfrei gehalten werden. Zwar gehe aus dem vorgelegten Gutachten hervor, daß durch den Betrieb der in dem geplanten Gebäude unterzubringenden Tischlerei keine elektrischen Störwirkungen gemäß § 94 LFG zu erwarten seien, doch bleibe die Tatsache bestehen, daß das geplante Bauwerk selbst ein Luftfahrthindernis in diesem kritischen Bereich der Sicherheitszone darstelle. Jedes Bauwerk in diesem kritischen Bereich stelle eine latente Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt dar. Innerhalb solcher Bereiche ereigneten sich erfahrungsgemäß beim An- und Abflug die meisten schweren Flugunfälle. Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit könne daher von der erforderlichen Freihaltung dieses kritischen Bereiches der Präzisionsinstrumentenpiste Kategorie III des Flughafens Linz von Luftfahrthindernissen nicht abgegangen werden. Die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde aufgezeigten Gründe, daß bei einer Bewilligung des Antrages die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wäre, habe der Beschwerdeführer - so wird in der Begründung des Bescheides weiter dargelegt - nicht entkräften können. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte und nicht näher konkretisierte Bewilligung der Errichtung eines Bauwerkes auf der benachbarten Grundstücksparzelle betreffe ein Gebäude, das außerhalb des in Rede stehenden 300 m Sicherheitsbereiches gelegen sei. Demgegenüber liege das Grundstück des Beschwerdeführers innerhalb des 300 m Schutzbereiches. Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit sei aber die absolute Freihaltung dieses Bereiches von Luftfahrthindernissen unbedingt erforderlich. Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes würde deshalb die Sicherheit der Luftfahrt erheblich beeinträchtigen. Dieser Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt habe auch nicht durch die bescheidmäßige Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen begegnet werden können.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. September 1990, B 1332/88-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vom Beschwerdeführer wurde die Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Luftfahrthindernisses gemäß § 92 Abs. 2 LFG verletzt. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Vorschriften der §§ 85 ff LFG sowie § 35 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972.

Gemäß § 85 Abs. 1 LFG sind innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) Luftfahrthindernisse unter anderem (lit. a) Bauten oberhalb der Erdoberfläche.

Gemäß § 86 Abs. 1 LFG ist Sicherheitszone der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

Gemäß § 92 Abs. 2 LFG ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Verordnung dürfen Zivilflugplätze nur betrieben werden, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung bzw. Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird. Nach Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Hindernisse u.a. insbesondere Bauten, soweit sie folgende, den Schutzbereich nach unten begrenzenden Flächen (Grenzflächen) überragen (lit. b sublit. aa) die Erdoberfläche des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren, und zwar bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie III innerhalb von 1000 m von Ende des Sicherheitsstreifens.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Militärflugplatz Hörsching von der Flughafen Linz Betriebsgesellschaft m.b.H. für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützt wird und daß das Projekt, hinsichtlich dessen vom Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, innerhalb der mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. Juli 1961 für diesen Flugplatz festgelegten Sicherheitszone, und zwar in dem gemäß § 35 Abs. 2 lit. b sublit. aa der Zivilflugplatz-Verordnung von Hindernissen freizuhaltenden Bereich verwirklicht werden soll. Das projektierte Bauwerk stellt daher ein Luftfahrthindernis dar, für dessen Errichtung eine Ausnahmebewilligung gemäß § 86 Abs. 1 LFG erforderlich ist, die gemäß § 92 Abs. 2 leg. cit. zu erteilen ist, wenn die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Ferner steht - ebenfalls vom Beschwerdeführer unbekämpft - fest, daß die Errichtung des Gebäudes innerhalb des nach dem angeführten ICAO-Dokument von Hindernissen freizuhaltenden Verfahrensschutzraumes von 300 m beiderseits der Mittellinie der Präzisionsinstrumentenpiste der Kategorie III des Flughafens vorgesehen ist.

Vom Beschwerdeführer wird eingewendet, daß die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. Juli 1961 weder im Bundesgesetzblatt noch an der Amtstafel jener Gemeinde nachweislich kundgemacht worden sei, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt. Mangels Kundmachung hätte daher die Sicherheitszonen-Verordnung auf sein Ansuchen nicht angewendet werden dürfen.

Zu diesem Einwand ist der Beschwerdeführer auf § 89 LFG zu verweisen, demzufolge die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitsplanes in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. § 89 LFG stellt die lex specialis zu den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972 dar. Einer (zusätzlichen) Verlautbarung der Sicherheitszonen-Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Wie dem von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Schreiben des Gemeindeamtes Hörsching vom 24. August 1961, mit dem der Vollzug über die Kundmachung der Sicherheitszonenverordnung auf der Gemeindetafel in Hörsching angezeigt wurde, zu entnehmen ist, wurde die Sicherheitszonen-Verordnung entsprechend der Bestimmung des § 89 LFG kundgemacht.

Die belangte Behörde hätte ferner, so wird in der Beschwerde vorgebracht, das ICAO-Document 8168-OPS/611/3 Aircraft Operation, das jenen 300 m Verfahrensschutzraum vorschreibe, in dessen Bereich sich sein geplantes Bauwerk befinde und der laut diesem Dokument hindernisfrei zu halten sei, nicht "auf seinen Antrag anwenden dürfen". Bei dem gegenständlichen Dokument handle es sich "lediglich um ein internationales Vertragsdokument, welches keinesfalls unmittelbar in Österreich anwendbar" sei. Dieses Dokument sei niemals in Österreich etwa als Verordnung kundgemacht worden und daher als rechtlich nicht existent zu betrachten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das maßgebende Kriterium für eine Ausnahmebewilligung nach § 92 Abs. 2 LFG - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. März 1981, Zl. 03/1088/80, ausgesprochen hat, die Sicherheit der Luftfahrt ist. Ausschließlich unter diesem Gesichtspunkte hatte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu beurteilen. Im Beschwerdefall fiel ins Gewicht, daß das Bauwerk im Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen, und zwar im Pistenvorfeld der für diesen Flugplatz vorgesehenen Präzisionsinstrumentenpiste der Kategorie III, errichtet werden soll, also in einem für die Sicherheit der Luftfahrt besonders sensiblen Bereich, in dem sich erfahrungsgemäß die meisten schweren Flugunfälle ereignen und in dem - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt wurde - jedes Bauwerk eine latente Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt darstellt. Aus diesem Grunde sieht auch das angeführte ICAO-Dokument in diesen Fällen einen von Luftfahrthindernissen freizuhaltenden Verfahrensschutzraum von 300 m beiderseits der Piste vor. Bei diesem Dokument handelt es sich um einen Annex zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), der im Sinne des Art. 37 dieses Abkommens von der Internationalen Zivilluftorganisation (ICAO) angenommen wurde. Wenn die belangte Behörde in Hinsicht darauf, daß dieses Abkommen von Österreich ratifiziert wurde (BGBl. Nr. 97/1949), bei der von ihr zu entscheidenden Frage auch auf dieses Dokument und den darin normierten Verfahrensschutzbereich von 300 m Bedacht nahm und ausgehend davon in dem vom Beschwerdeführer geplanten und unbestritten in diesen 300 m Bereich gelegenen Bauwerk ein die Sicherheit die Luftfahrt beeinträchtigendes Luftfahrthindernis erblickte, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Der belangten Behörde war es ungeachtet dessen, daß das Gesetz - wie es die belangte Behörde in der Gegenschrift ausdrückte - "keine positiv-rechtliche Anordnung zur Anwendung dieses ICAO-Documentes durch die Militärluftfahrtbehörde" trifft, nicht verwehrt, auch dieses Dokument bei der von ihr nach § 92 Abs. 2 vorzunehmenden Beurteilung, ob durch die Errichtung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird, zu berücksichtigen. Solcherart wurden von ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die für die Ablehnung des Antrages von ihr maßgebend erachteten Gründe hinreichend dargelegt. Für die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Freihaltung dieses kritischen Bereiches von Luftfahrthindernissen ist im übrigen im gegebenen Zusammenhang ein unterschiedliches Niveau im Gelände nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb auch kein wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt werden kann, daß sich die belangte Behörde mit der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten enthaltenen Feststellung nicht auseinandersetzte, daß das Pistengelände an(auf)geschüttet wurde und sich das beantragte Projekt zur Gänze unter dem Pistenniveau befindet. Dazu kommt, daß sich dieses Gutachten ausschließlich mit der - vom Gutachter verneinten - Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der elektronischen Landehilfen befaßte und sich in Hinsicht auf die Stellung des Gutachters als Leiter der Versuchsanstalt für Radiotechnik am Technologischen Gewerbemuseum auch nur unter diesem Gesichtspunkte befassen konnte.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1989, Zl. 13.051/30-1.6/86, wurde die Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer 4 m hohen Umgrenzung einer Tennisanlage (Zaun) erteilt. Diesem Bescheid liegt sohin ein anderer Sachverhalt zugrunde und er betrifft kein Gebäude. Der Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 27. November 1979, Zl. 34.305/158/I/51-1979 hat die Ausnahmebewilligung für Anlagen einschließlich von Gebäuden zum Gegenstand, die sich außerhalb des 300 m Verfahrensschutzbereiches befinden. Aus beiden Bescheiden vermag daher der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Schließlich entbehrt der Hinweis des Beschwerdeführers, daß nach § 92 LFG nicht nur für die Errichtung, sondern auch für die Erweiterung eines schon bestehenden Luftfahrthindernisses eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil der Beschwerdeführer nicht um die Ausnahmebewilligung für die Erweiterung eines schon bestehenden Luftfahrthindernisses, sondern für die Errichtung eines Luftfahrthindernisses ansuchte.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030228.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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