Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des U in I, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 1991, Zl. IIb2-V-8494/6-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. September 1989 um 0,48 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Gschnitztal-Landesstraße von Trins nach Steinach a. Br. Richtung Nordosten gelenkt, sei in Steinach auf Höhe der Hauptschule angehalten worden und habe dort in der Zeit von 0,50 bis ca. 1,15 Uhr trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (Alkoholgeruch der Ausatemluft, Rötung der Augenbindehäute, Angabe, Alkohol getrunken zu haben) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes (mittels Alkomat) verweigert und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bringe vor, daß die Anhaltung erst um 1,30 Uhr erfolgt sei. Die Behörde sei auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Gendarmeriebeamten Friedrich und Martin H. davon überzeugt, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers bereits um 0,48 Uhr erfolgt sei. In der ausführlichen Stellungnahme des Meldungslegers
(Abt.Insp. Friedrich H.) vom 23. Dezember 1989 werde der Ablauf der Amtshandlung überzeugend geschildert. Die Amtshandlung und die sich daran knüpfende Diskussion mit den Begleitern des Beschwerdeführers habe sich lange hingezogen. Die Beamten seien augenscheinlich durch das selbstsichere Auftreten des Beschwerdeführers und seiner Begleiter verunsichert worden. Bei der Würdigung der Beweise sei zu berücksichtigen, daß es sich bei den Gendarmeriebeamten um besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht gehandelt habe, denen es zugemutet werden könne, die Tat so genau zu umschreiben, daß insbesondere ihre Identität im Hinblick auf Ort und Zeit unverwechselbar feststehe. Abt. Insp. Friedrich H. habe sich bei seiner Zeugeneinvernahme noch genau erinnern können, daß er in einem bestimmten Cafe in Trins eine Sperrstundenkontrolle habe durchführen wollen. Da es für eine solche Kontrolle (Sperrstunde 1 Uhr) noch zu früh gewesen sei, habe er die Zeit noch für Verkehrskontrollen genützt. Weiters habe der Beamte darauf verwiesen, es sei in der Anzeige gegen Mag. Arch. Hans H., der zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer einer Kontrolle unterzogen worden sei, der Zeitpunkt der Anhaltung ebenfalls mit 0,48 Uhr angegeben worden. Die Richtigkeit dieser Angaben sei von der Behörde überprüft worden. Mag. Arch. Hans H. sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 4. April 1990 ebenfalls wegen § 99 Abs. 1 lit. b StVO bestraft worden. Die Behörde sei davon ausgegangen, daß die Anhaltung um 0,48 Uhr erfolgt sei (es folgt ein Hinweis auf das Berufungserkenntnis vom 8. Oktober 1990). Den Angaben der Zeugen Mag. Arch. Hans H., Christa H., Dipl.-Ing. Gerd und Dipl.-Ing. Erika Sch. sei auf Grund des Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer nicht jenes Gewicht beizumessen, das geeignet sei, die Aussagen des Gendarmeriebeamten zu entkräften. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt nach dem Inhalt der Beschwerde unbestritten, daß ihn der Meldungsleger berechtigt zur Ablegung der Atemluftuntersuchung aufgefordert, er jedoch die Durchführung verweigert hat. Er bekämpft vielmehr mit seinem gesamten Vorbringen lediglich die Feststellungen der belangten Behörde, daß die Anhaltung durch die Gendarmerie um 0,48 Uhr und die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftuntersuchung zwischen 0,50 und 1,15 Uhr erfolgt sei und nicht, wie er es behauptet, die Verweigerung erst nach 1,15 Uhr geschehen sei, zumal er mit seinen Freunden nach 1,00 Uhr von der Hütte (nach einem "geselligen Zusammensein") weggefahren sei, indem er die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt und in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht.
Zu dem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Einer solchen Prüfung hält jedoch die Begründung des angefochtenen Bescheides stand. Die belangte Behörde hat die maßgebenden Feststellungen auf die im wesentlichen auch mit der Anzeige übereinstimmenden Angaben der beiden Gendarmeriebeamten gestützt, wobei der Meldungsleger (Abt.Insp. Friedrich H.) die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer und der Gendarmeriebeamte Martin H. vorwiegend die gegen Mag. Arch. Hans H., der in Begleitung des Beschwerdeführers einen weiteren Pkw lenkte, gerichtete Amtshandlung durchführte. Sie hat auch ausreichend und schlüssig begründet, warum sie den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten mehr Glauben schenkte als dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Angaben der in seiner Begleitung befindlichen Personen. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zlen. 90/03/0112, 0113, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines gleichgelagerten Sachverhaltes nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer vermochte keine stichhaltigen Argumente aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Gendarmeriebeamten in Ansehung der Zeitangaben unrichtige Feststellungen getroffen haben sollten, zumal es für die Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschwerdeführer auch völlig gleichgültig ist, ob das Lenken und die Verweigerung etwas früher oder später erfolgt sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0282). Daß die Zeit der Anhaltung im Vordergrund der Erwägungen der belangten Behörde stand, ist darauf zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer auch diesen Umstand in den Mittelpunkt seines Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren stellte. Die Tatzeit der (mehrmaligen) Verweigerung der Atemluftuntersuchung betreffend den Beschwerdeführer findet ihre Grundlage insbesondere in der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 27. Februar 1990, welche dem Beschwerdeführer am 13. März 1990 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach war die Amtshandlung hinsichtlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung durch den Beschwerdeführer gegen 1,15 Uhr beendet. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sich die Amtshandlung gegen den anderen Lenker (Mag. Arch. Hans H.) noch länger hinzog und es erst um 2,18 Uhr zur Führerscheinabnahme in Ansehung dieser anderen Person kam. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein nicht abgenommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ohnedies dargelegt, warum sich die Vorgänge so lange hingezogen haben. Einer behördlichen Ermittlung, welchen Zeitraum der Beschwerdeführer und seine Begleiter benötigten, um von der Hütte, wo sie sich vorher aufgehalten hatten, zum Tatort zum kommen, bedurfte es bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030156.X00Im RIS seit
12.06.2001