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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keineLeitsatz
Keine denkunmögliche Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP2 Tir. Landes-VerwaltungsabgabenV 1985 für eine Negativ-Feststellung gemäß §2 Abs1 Tir. GVG 1983Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 20. Mai 1988, Z LGv-1307/6-85, stellte die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß §2 Abs1 des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983 (künftig: GVG), fest, daß für den Eigentumserwerb an 113/308 Anteilen an der Liegenschaft in EZ 1427 II KG Kirchberg, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top I untrennbar verbunden ist, durch die deutsche Staatsangehörige U H auf Grund der Verlassenschaft nach der am 10. Dezember 1982 verstorbenen A M die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist.
Für diesen Bescheid wurde U H gemäß TP2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1985 eine Verwaltungsabgabe von S 60,-- vorgeschrieben, die sie binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel einzuzahlen habe.
2. Gegen diese Gebührenvorschreibung richtet sich die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe aufzuheben.
Im übrigen blieb der Bescheid unbekämpft.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1.1. Zum Vorwurf, die gerügte Gebührenvorschreibung verletze die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, wird geltend gemacht, daß eine auf TP2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1985 gestützte Vorschreibung zur Voraussetzung habe, daß die Amtshandlung für die die Vorschreibung erfolge, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen müsse. Die Beschwerdeführerin meint, daß dies bei Negativentscheidungen nach §2 Abs1 GVG und Negativbestätigungen nach §2 Abs2 leg.cit. nicht der Fall sei, weil die Zielrichtung hiebei jedenfalls überwiegend und primär im öffentlichen Interesse liege. Es falle auch auf, daß sich im Abschnitt "X. Grundverkehr" der Anlage zur Landes-Verwaltungsabgabenverordnung kein Tarif für die Negativentscheidung finde; es bestehe daher kein Raum zur Vorschreibung einer Abgabe für eine derartige Kommissionsentscheidung. Schließlich seien auch nach §14 TP6 des Gebührengesetzes 1957 Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr mit gewissen Ausnahmen gebührenbefreit.
4.1.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Vorschreibung materiell-rechtlich zugrundeliegende Bestimmung wurden nicht geltend gemacht, solche sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles im Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.
Die behauptete Grundrechtsverletzung könnte daher nur vorliegen, wenn eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorläge. Das ist aber offenkundig nicht der Fall. Richtig ist wohl, daß die Anwendung von TP2 Amtshandlungen verlangt, die im wesentlichen Interesse der Partei liegen. Daß dem Antrag auf Erlassung einer Negativentscheidung gemäß §2 Abs1 GVG das Privatinteresse des Antragstellers wesentlich zugrunde liegt, kann aber ernsthaft nicht bestritten werden; wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht ausführt, liegt es offenkundig im Interesse der Parteien, im Ergebnis die Rechtswirksamkeit eines zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes festgestellt zu erhalten.
Ein der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltendes Fehlverhalten kann der Behörde keinesfalls angelastet werden. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.
4.2.1. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die belangte Behörde in der Sache selbst richtigerweise eine Negativbestätigung nach §2 Abs2 GVG auszustellen gehabt hätte, während die belangte Behörde eine Negativentscheidung nach §2 Abs1 erlassen habe. Bei Anwendung der richtigen Gesetzesbestimmung wäre nicht TP2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1985 anzuwenden gewesen, sondern wäre eine Gebühr von S 80,-- nach TP80 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1985 vorzuschreiben gewesen, die im Vergleich zur (gebührenfreien) Negativentscheidung nach §2 Abs1 GVG sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
4.2.2. Dazu genügt es festzuhalten, daß sich die Beschwerdeführerin als Ausländerin auf das Gleichheitsrecht nicht berufen kann (zB VfSlg. 10288/1984).
Abschließend ist auf das am 9. März 1989 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V150,151/88 zu verweisen.
4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht / VerwaltungsabgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1435.1988Dokumentnummer
JFT_10109388_88B01435_00