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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in V, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 1991, Zl. 8V-2855/1/1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 11. Juni 1989 um 4,18 Uhr im Hause ... trotz Aufforderung eines geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, sich im Rahmen der Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung Blut abnehmen zu lassen, obwohl dies erforderlich und ärztlich unbedenklich erschienen und er im Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Alkoholgeruch der Atemluft, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 11. Juni 1989 gegen 2,40 Uhr auf der St. Kanzianer-Landesstraße (L 116) in Wasserhofen auf Höhe des Straßen-km 13,8 in Richtung St. Kanzian einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei, und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Gründe des Straferkenntnisses erster Instanz übernommen werden. Aus dem insoweit im wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt ergebe sich, daß die Gendarmeriebeamten (Bez.Insp. Johann M. und Insp. Klaus T.) über Funk den Arzt Dr. Sch. ersuchten, in die Wohnung des Beschwerdeführers zu kommen, da der Beschwerdeführer offenbar in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, nach Eintreffen des Arztes um 04,18 Uhr gegenüber dem auffordernden Beamten Bez.Insp. Johann M. die Blutabnahme verweigert zu haben, und daß beim Verkehrsunfall um ca. 02,40 Uhr sein Beifahrer Max B. erheblich verletzt worden sei (zwei Rippenbrüche, Schulterprellung, Prellungen am linken Fuß). Die Aufforderung zur Blutabnahme sei nach den Angaben des Arztes gerechtfertigt gewesen. Zur Aussage des Begleiters des Beschwerdeführers Max B., er habe nicht gesehen, daß der Beschwerdeführer von 22 Uhr bis zum Unfall (im Lokal) Alkohol getrunken habe, sei bemerkt, daß dies nicht geeignet sei, die Angaben der beiden Gendarmeriebeamten (ihnen gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, ein großes Bier und einen weißen Spritzer getrunken zu haben, die Beamten hätten bei ihm Alkoholgeruch der Atemluft wahrgenommen) in Frage zu stellen. Was von den (späteren) Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Nachtrunkes zu halten sei, zeige, daß er zunächst in seiner Stellungnahme vom 30. August 1989 erklärt habe, zur Betäubung seiner Schmerzen (zu Hause) einige Gläser Cognac getrunken zu haben, und erst auf Grund der Angaben seiner Mutter, es sei nur eine äußerst kleine Menge (im Glas habe sich nur ein kleiner Schluck befunden) gewesen, in der Folge nur mehr von einem Cognac gesprochen habe. Aus der Aussage der Mutter vom 26. September 1989 könne nicht entnommen werden, daß sie mit Sicherheit beim Beschwerdeführer keine Alkoholisierung wahrgenommen habe, zumal sie erklärt habe, darauf nicht besonders geachtet zu haben. Im übrigen habe der Beschwerdeführer trotz der Bitte seiner Mutter, sich doch Blut abnehmen zu lassen, dies unwirsch abgelehnt. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde auf Grund der obigen Feststellungen sowie der Ausführungen der Erstinstanz (der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gendarmeriebeamten keinen Nachtrunk behauptet) keinen Grund sehe anzunehmen, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert, hätte der Beschwerdeführer auf jeden Fall (wegen der vorhandenen Alkoholisierungssymptome) der Aufforderung zur Blutabnahme nachkommen müssen. Mit dem Hinweis auf einen Nachtrunk dürfe nämlich eine Blutabnahme nicht verweigert werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen der Aufforderung zur Blutabnahme und dem Lenken erst ca. 1 Std. vergangen sei, also noch brauchbare Werte zu erzielen seien. Daran hätte auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr die genaue Menge des Nachtrunkes, nichts geändert, zumal ein Amtssachverständiger unter Berücksichtigung der ungefähren Menge und Rückrechnung die entsprechenden Rückschlüsse hätte ziehen können. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es komme den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten keine Glaubwürdigkeit zu, weil der Inhalt ihrer Aussagen ident sei, könne die belangte Behörde nicht beipflichten, da es Sache des Verhandlungsleiters sei, die Angaben der Zeugen zu protokollieren und es nicht unüblich sei, daß der Inhalt einer Niederschrift von zwei Personen, welche zum selben Sachverhalt vernommen werden, in etwa gleichlautend sei. Es folgen umfangreiche Ausführungen zur Strafbemessung unter Hinweis auf eine einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid die Tatumschreibung des Spruches insoweit ergänzt, als sie nach den Worten "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" unter Setzung eines Beistriches die Wortfolge "Alkoholgeruch der Atemluft" einfügte. Sie hat damit, wie der oben wiedergegebene Spruch zeigt, näher spezifiziert, wodurch sich der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben hat. Abgesehen davon, daß es einer derartigen Konkretisierung im Bescheidspruch nicht bedurft hätte, irrt der Beschwerdeführer, wenn er in diesem Zusammenhang die Meinung vertritt, daß der Bescheidspruch wegen dieser Einfügung keinen Sinn mehr ergebe.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß bei dem von ihm verursachten Verkehrsunfall sein Begleiter erheblich verletzt wurde. Es ist nicht verständlich, wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, es hätte mangels eines Verdachtes des Meldungslegers beim Einschreiten, daß er (der Beschwerdeführer) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe, von einer Verpflichtung zur Blutabnahme keine Rede sein können. Schließlich wurde die Gendarmerie wegen des vom Beschwerdeführer verursachten Unfalls zur Unfallstelle gerufen (das Fahrzeug des Beschwerdeführers war in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und über zwei Böschungen gestürzt), wo der Begleiter des Beschwerdeführers verletzt in einem Graben lag und von der Rettung in das Krankenhaus gebracht werden mußte, während sich der Beschwerdeführer ohne Verständigung der Gendarmerie nach Hause begeben hatte.
Schon die Behörde erster Instanz, aber insbesondere auch die belangte Behörde haben entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Begründung ihrer Bescheide klar zum Ausdruck gebracht, warum der Verdacht bestanden habe, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und deshalb im Zusammenhalt mit der erheblichen Verletzung des Begleiters die Verpflichtung zur Blutabnahme gegeben war. Auch im Falle der Behauptung eines Nachtrunkes besteht die Verpflichtung zur Durchführung der Blutabnahme. Gegen die Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang damit neuerlich die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten, die ihn nach etwas mehr als 1 Std. nach dem Unfall in der Wohnung aufsuchten und die Amtshandlung durchführten, mit dem Hinweis auf den im wesentlichen wortgleichen Inhalt ihrer Aussagen bekämpfte, was (seiner Behauptung nach) den Verdacht erwecke, daß die beiden Zeugen gleichzeitig vernommen worden seien oder nur einer ausgesagt hätte und seine Aussage auch zum Inhalt der anderen gemacht worden sei bzw. die Aussagen lediglich auf Grund der Aktenlage verfertigt und von den Beamten sodann unterschrieben worden seien, ist ihm zu erwidern, daß der beigezogene Arzt Dr. Harald Sch. als Zeuge zu einem anderen Termin vernommen die Richtigkeit der Zeugenaussagen der Beamten bestätigte und insbesondere ebenfalls (auf Grund seines ärztlichen Fachwissens) zu dem Ergebnis gelangte, daß beim Beschwerdeführer der Verdacht der Alkoholisierung bestanden habe. Abgesehen davon haben in der Zwischenzeit von der belangten Behörde veranlaßte weitere Erhebungen ergeben, daß die beiden Gendarmeriebeamten tatsächlich getrennt befragt wurden. Die belangte Behörde hat auch ausreichend dargelegt, warum die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und des beim Unfall verletzten Begleiters nicht geeignet seien, den Beschwerdeführer zu entlasten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß der belangten Behörde Verfahrensfehler unterlaufen sind, welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen würden.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030126.X00Im RIS seit
12.06.2001