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L85007 Straßen Tirol;Norm
ABGB §287;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 1990, Zl. IIb1-L-1720/12-1990, betreffend Einbeziehung einer Grundfläche in eine öffentliche Interessentenstraße (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Straßeninteressentschaft "B-Weg" in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. September 1989 teilte der Vertreter der zweitmitbeteiligten Straßeninteressentschaft der belangten Behörde mit, daß der Beschwerdeführer den sein Grundstück Nr.13/3, KG S, nach Nordosten gegen die Fahrbahn des B-Weges abgrenzenden Zaun weiter nach Nordosten in die Fahrbahn versetzt und dadurch einen Bestandteil der öffentlichen Interessentenstraße dem Gemeingebrauch entzogen habe. Die Voreigentümerin des Beschwerdeführers habe die betreffende Grundfläche ausdrücklich für den öffentlichen Interessentenweg zur Verfügung gestellt. Bereits bei Bildung der Weginteressentschaft sei dieser Teil asphaltiert worden. Gemäß § 4 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes dürfe der Gemeingebrauch von niemandem behindert werden. Namens der Straßeninteressentschaft werde daher beantragt, die belangte Behörde möge gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes mit Bescheid feststellen, daß die (oben erwähnte) Fläche, die zwischen dem früheren Verlauf des nordöstlichen Grenzzauns dieses Grundstückes und dem nunmehr nach Nordosten versetzten Zaun liegt und asphaltiert ist, Bestandteil der öffentlichen Interessentenstraße "B-Weg" sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden (u.a.) Unterlagen über die Bildung der Wegegemeinschaft "B-Weg" und der Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 1974 (mit dem die Weggenossenschaft gebildet wurde) vorgelegt, aus dessen Vorspruch hervorgeht, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde in seiner Sitzung vom 10. Jänner 1974 den "B-Weg" (Gp. 6043/1 - Eigentümerin Großachengenossenschaft S) abzweigend von der D-Straße bis zum Ende des Grundstückes Gp. 14/1 zum öffentlichen Interessentenweg erklärt hat. Diese Verordnung sei am 13. Februar 1974 rechtskräftig geworden.
Am 8. Februar 1990 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Über diese mündliche Verhandlung findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt ein Amtsvermerk, wonach anläßlich des Augenscheins vom 8. Februar 1990 festgestellt worden sei, daß der vom Beschwerdeführer aufgestellte Zaun auf ehemaligem Straßengrund stehe. Ebenso habe festgestellt werden können, daß die bestehende Mauer hinter dem Markstein nicht Teil der Straße gewesen sei. In weiterer Folge holte die belangte Behörde einen Lageplan hinsichtlich des im Straßengrund aufgestellten Zauns und des ehemaligen Straßengrundes ein.
In einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 8. März 1990 heißt es u.a., daß anhand unter einem vorgelegter Fotos nachgewiesen sei, daß die Annahme der Behörde, der Weg würde über die grundbuchsmäßige Liegenschaftsgrenze des Beschwerdeführers noch auf dessen Vorplatz und auf dessen Grundstück hineinreichen, sachlich nicht gerechtfertigt sei. Bei einem Feststellungsverfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes hinsichtlich einer öffentlichen Interessentenstraße sei zu prüfen, welche Grundstücke für den öffentlichen Verkehr auf dieser öffentlichen Interessentenstraße gewidmet seien. § 16 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes stelle klar, daß eine derartige Widmung eines Grundstückes als öffentliche Interessentenstraße oder als Teil einer öffentlichen Interessentenstraße durch Vertrag oder durch Bescheid der Behörde getroffen werde. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Bescheid der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 1974, daß der "B-Weg" nur die Parzelle 6043/1 und nicht (auch) einen Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers Grundstück Nr. 13/3 umfasse. Dies werde die Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes festzustellen haben.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes 1989 fest, daß die im (eingeholten) Lageplan ausgewiesene Fläche von 17 m2 hinter dem nunmehrigen Zaun auf Gp. 13/3 der KG S Bestandteil des öffentlichen Interessentschaftsweges "B-Weg" sei. Diesem Bescheid liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Mit Bescheid vom 11. März 1974 wurde der sogenannte 'B-Weg' (Gp. 6043/1) zum öffentlichen Interessentschaftsweg erklärt. Eine genaue planliche Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken ist nicht erfolgt. Es wurde in der Folge aus diesem Grund auch die vor dem ursprünglichen Zaun ... liegende asphaltierte Fläche als Straßengrund genutzt. Im Zuge des Eigentumsüberganges an den nunmehrigen Eigentümer der Gp. 13/3 hat der Eigentümer aufgrund der durchgeführten Vermessung festgestellt, daß 17 m2 der bisherigen Straßenfläche laut Kataster zur Gp. 13/3 gehören und hat daher den Zaun dieser Vermessung entsprechend versetzt.
Unbestritten ist, daß die gegenständliche Fläche bis zur Versetzung des Zaunes dem Gemeingebrauch gewidmet war. Gemäß § 14 Abs. 4 TStG darf der Gemeingebrauch von niemandem behindert werden. Es spielen in diesem Zusammenhang die Eigentumsverhältnisse keine Rolle, allein entscheidend ist die Widmung und die tatsächliche Ausübung.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es Aufgabe der Straßeninteressentschaft ist, den gesetzmäßigen Zustand mittels Durchführung eines Bauverfahrens und allfälligen Einlösung der gegenständlichen Fläche herzustellen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle sind öffentliche Straßen und Wege die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen und Wege. Gemäß Abs. 4 sind private Straßen und Wege nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.
Im § 3 Abs. 1 leg. cit. werden die Bestandteile der Straße (die dem Verkehr unmittelbar dienenden Flächen und verschiedene Nebeneinrichtungen) aufgezählt. Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters, des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage oder desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt, mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die genannten Personen (Straßenverwalter, Eigentümer bzw. dinglich Berechtigter) Parteistellung. Gemäß § 2 Abs. 7 leg. cit. ist Straßenverwalter, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen. Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. ist Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße die betreffende Straßeninteressentschaft.
Gemäß § 79 Abs. 2 leg. cit. gelten die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw. Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes.
Gemäß § 80 leg. cit. gelten die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, als öffentliche Privatstraßen im Sinne des Gesetzes.
Den weiteren Ausführungen sei vorausgeschickt, daß nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (wie auch nach den Ausführungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in den von ihnen erstatteten Gegenschriften einerseits und den Beschwerdeausführungen andererseits) nicht strittig ist, daß die durch den angefochtenen Bescheid als Bestandteil einer öffentlichen Interessentenstraße erklärte Grundfläche tatsächlich - wie der Beschwerdeführer auf Grund einer Neuvermessung seines Grundstückes behauptet - ein Teil des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr. 13/3 und nicht ein Teil der Wegparzelle Gp. 6043/1 ist. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht etwa so zu verstehen, daß damit ein Teil der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundfläche der Grundparzelle des "B-Weges" zugeschlagen werden (oder als dieser zugehörig festgestellt werden) sollte; in diesem Fall läge nämlich ein Grenzstreit im Sinne der §§ 850 ff. ABGB vor, zu dessen Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen wären.
Es steht auch fest, daß (nur) die Grundparzelle Nr. 6043/1 (die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht) zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt worden ist und nicht etwa (auch) eine darüber hinausgehende Grundfläche.
Daraus ergibt sich jedoch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde -, daß Teile der Grundparzelle des Beschwerdeführers nicht Teil der öffentlichen Interessentenstraße "B-Weg" sind.
Das allein würde den angefochten Bescheid noch nicht rechtswidrig machen, weil der Spruch dieses Bescheides auch so gedeutet werden könnte, daß damit gemäß § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Straßengesetzes nunmehr (ergänzend) auch eine Teilfläche des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr. 13/3 zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt werden sollte. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Widmung setzt jedoch voraus, daß es sich um eine ÖFFENTLICHE Straße (im konkreten Fall: um eine öffentliche Privatstraße) im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handelt.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
a) von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder
b) unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.
Gemäß § 34 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes ist die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten. Gemäß § 34 Abs. 4 hat die Behörde auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen,
a) ob eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b vorliegt oder
b) welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b gewidmet ist.
Da die belangte Behörde das (gemäß seinem § 84 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft getretene) neue Tiroler Straßengesetz, somit auch dessen § 34 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte, hängt die Zulässigkeit der Erklärung der strittigen Grundfläche zum öffentlichen Interessentenweg (oder zum Bestandteil eines bereits bestehenden öffentlichen Interessentenweges) somit davon ab, daß entweder eine schriftliche Erklärung des Grundeigentümers, mit der dieser Teil als Privatstraße dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes vorliegt oder daß die Behörde gemäß § 34 Abs. 4 lit. a mit Bescheid festgestellt hätte, daß die strittige Grundfläche eine öffentliche Privatstraße gemäß § 34 Abs. 1 lit. b des Tiroler Straßengesetzes sei, weil (auch) diese Fläche unabhängig vom Willen des über diese Fläche Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses diente.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht, daß eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers (oder eine seiner Rechtsvorgänger im Eigentum) vorläge, wonach die strittige Grundfläche dem Gemeingebrauch gewidmet wäre. Der Umstand, daß dies "unbestritten" ist, wie die belangte Behörde meint (und wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bekämpft wird) reicht für die Annahme, es liege eine öffentliche Privatstraße kraft Widmung vor, nicht aus.
Aber auch eine bescheidmäßige Erklärung der strittigen Grundfläche zur öffentlichen Privatstraße im Sinne der dargelegten Rechtslage liegt derzeit nicht vor und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 80 leg. cit., wonach die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die AUSDRÜCKLICH dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes gelten, bleibt zu prüfen, ob eine derartige ausdrückliche Widmung vorliegt, wobei in erster Linie von den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 1/1951 auszugehen ist. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 TStrG 1951 waren öffentliche Straßen (und nur für diese galt das Gesetz nach dessen § 1 Abs. 1) dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden. Eine ausdrückliche Widmung kannte das Tiroler Straßengesetz 1951 (dem der Begriff der öffentlichen Privatstraßen als eigene Kategorie fremd war) nur für Landesstraßen (Festsetzung unmittelbar durch Gesetz - § 4 Abs. 1; Entscheidung der Landesregierung nach § 5 Abs. 1), Eisenbahnzufahrtsstraßen (Feststellung der Notwendigkeit durch Bezirksverwaltungsbehörde - § 28 Abs. 1 TStrG 1951) und für öffentliche Interessentenwege (Erklärung eines nicht öffentlichen Weges zum öffentlichen Interessentenweg durch die Gemeinde - § 43 TStrG 1951). Alle anderen (öffentlichen) Straßen, die nicht zu einer der genannten Straßengruppen gehörten, wurden gem. § 33 Abs. 1 TStrG 1951 zu Gemeindestraßen erklärt, ohne daß im Gesetz klargestellt gewesen wäre, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Privatstraße auf andere Art als durch langjährige Benützung oder Erklärung zum Interessentenweg zur öffentlichen (Gemeinde-)straße "gewidmet" werden konnte. Da das neue Gesetz im § 79 Abs. 1 und 2 ausdrückliche Überleitungsbestimmungen für öffentliche Interessentenstraßen und Eisenbahn-Zufahrtsstraßen enthält, ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber im § 80 leg. cit. andere "ausdrückliche Widmungen" vorgeschwebt sein müssen. Bezogen auf den Beschwerdefall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zu lösen, ohne daß abschließend die Frage beantwortet werden muß, welche Formen ausdrücklicher Widmung im zeitlichen Geltungsbereich des Tiroler Straßengesetzes 1951 denkbar sind:
Der Gesetzgeber hat im § 34 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes 1989 die Widmung durch Erklärung des Verfügungsberechtigten in der Weise (neu) geregelt, daß diese Erklärung schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben ist und einen bestimmten Mindestinhalt (Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufs) aufzuweisen hat. Diese offenbar auf weitgehende Rechtssicherheit ausgerichtete Regelung läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber im § 80 leg. cit. auch für die Vergangenheit nur Widmungen überleiten wollte, die zumindest in ähnlicher Weise Gewähr dafür bieten, daß die Widmung zum Gemeingebrauch auch tatsächlich GEWOLLT war; jedenfalls sollte hier durch den Gebrauch des Wortes "ausdrücklich" eine bloß konkludente Widmung nicht übergeleitet werden.
Im vorliegenden Fall wird eine ausdrückliche Erklärung der Vorgänger des Beschwerdeführers im Grundeigentum nicht behauptet. Die belangte Behörde mißt jedoch offenbar dem Umstand, daß der Zaun früher an einer bestimmten Stelle errichtet war, den Erklärungswert bei, daß damit die vor dem Zaun liegenden Grundflächen dem Gemeingebrauch gewidmet werden sollten. Selbst wenn dies zuträfe, läge darin jedoch keine ausdrückliche, sondern (allenfalls) eine konkludente Widmung, die zwar eine Erklärung dieser Fläche zur öffentlichen Privatstraße (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) begünstigen könnte, nicht aber schon für sich allein genommen als Widmung im Sinne des § 80 des Tiroler Straßengesetzes 1989 angesehen werden kann. Die Richtigkeit dieser Beurteilung ergibt sich schon aus der Überlegung, daß der Setzung eines Zaunes als solcher nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht der Erklärungswert zukommt, daß damit die Grundgrenze VERSCHOBEN, sondern vielmehr - zumindest im Zweifel - davon auszugehen ist, daß sie damit (nur) GEKENNZEICHNET werden sollte. Das Setzen eines Zaunes INNERHALB der Grundstücksgrenzen läßt somit für sich allein die für die Annahme einer ausdrücklichen Willenserklärung erforderliche Trennschärfe vermissen, ob der Grundeigentümer damit nur über den Grenzverlauf geirrt hat (also nur eine unrichtige WISSENSerklärung abgegeben hat) oder ob er Teile seines Grundstücks dem Gemeingebrauch (im Sinne einer WILLENSerklärung) widmen wollte. Auch geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, daß sich der Zaun an seinem früheren Standort bereits befunden hat, als die Erklärung der Parzelle 6043/1 zum öffentlichen Interessentenweg erfolgte (und nicht etwa als Reaktion darauf versetzt worden ist). Erklärungen der früheren Grundeigentümerin, welche die Deutung zuließen, sie hätte damit Teile der in ihrem Eigentum stehenden Grundparzelle dem Gemeingebrauch widmen wollen, sind aus den aktenkundig gemachten Unterlagen (Niederschrift und Bescheid) über die Erklärung des Bruggbäckweges zum öffentlichen Interessentenweg nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage kann von einer ausdrücklichen Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne des § 80 des Tiroler Straßengesetzes 1989 nicht die Rede sein. Es fehlt daher mangels Öffentlichkeit der strittigen Grundfläche an einer Grundvoraussetzung, diesen Teil der Gp. 13/3 des Beschwerdeführers - mag sie auch bisher für einen Teil des Interessentenweges gehalten worden sein - als dessen Bestandteil festzustellen.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060024.X00Im RIS seit
12.06.2001