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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §285;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der UN in B, 2. der BN in W, 3. des KN in X, und 4. des Dr. JK, Rechtsanwalt in X, (die Erst- bis Drittbeschwerdeführer vertreten durch den Viertbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vm 5. November 1990, Zl. Ve-550-1597/9, betreffend die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 42 der Tiroler Bauordnung (mitbeteiligte Parteien:
1.
I-GmbH in S, vertreten durch Dr. RN, Rechtsanwalt in X,
2.
Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnhausanlage benachbart zu den Grundparzellen n/7 und n/6 der Beschwerdeführer (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 90/06/0166), beantragte die erstmitbeteiligte Partei am 25. September 1989 die Genehmigung für die Benützung des über den Grundstücken der Beschwerdeführer gelegenen Luftraumes für die Bewegung der (bei der Ausführung des Bauvorhabens der erstmitbeteiligten Parteien zur Verwendung gelangenden) Turmkräne laut einem dem Ansuchen beigefügten Lageplan, in dem auch die geplanten Schwenkbereiche eingezeichnet waren.
Gegen dieses Vorhaben erhoben die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen und beantragten für den Fall der Stattgebung die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1989, zu der auch die Beschwerdeführer geladen waren, aber nicht erschienen sind, erstattete der Amtssachverständige ein Gutachten, wonach die Benutzung eines Baukranes für Bauten dieser Größenordnung Stand der Technik und allgemein üblich sei, da die Grundstücke selten groß genug seien, um nach allen Richtungen ausreichend Abstand zu den Nachbargrundgrenzen zu haben. Die Verwendung von einfachen Materialaufzügen wäre zwar technisch möglich, aber mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden. Hier werde nur der Auslegearm über den Grundstücken der Beschwerdeführer bewegt, während die eigentlichen Hublasten oberhalb des Baugrundstückes transportiert würden.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte Genehmigung. Den Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach bei Schwenkkränen erfahrungsgemäß immer wieder Bestandteile des transportierten Gutes herabfielen, wodurch die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführer in Frage gestellt sei, wurde in der Begründung dieses Bescheides das Ergebnis des eingeholten Gutachtens entgegengehalten, wonach mangels Transportes der eigentlichen Hublasten oberhalb der Grundstücke der Beschwerdeführer mit herabfallenden Gegenständen nicht zu rechnen sei. Über die Entschädigung der Beschwerdeführer sei - gegebenenfalls - erst nach Beendigung der Bauarbeiten und nur für den Fall, daß eine gütliche Einigung nicht zustande komme, zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, worin sie zusammengefaßt das Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung bestritten.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. November 1989 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und - insoweit in Präzisierung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides - die Benützung des fremden Luftraumes auf die Zeitdauer der Bauarbeiten beschränkt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17. Jänner 1990 dieser Vorstellung stattgegeben und den Berufungsbescheid vom 16. November 1989 aufgehoben; die Vorstellungsbehörde vertrat die Auffassung, daß der Berufungsbescheid keine auf ein Gutachten gestützte Feststellungen enthalte, inwieweit die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke unumgänglich notwendig sei und das Projekt auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verwirklicht werden könne. Überdies habe es die erstmitbeteiligte Partei als Bauwerber unterlassen, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke im Sinne des § 42 Abs. 2 TBO mindestens zwei Wochen vor Einbringung des Genehmigungsansuchens zu verständigen. Die Berufungsbehörde werde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben haben. Erst wenn die Bauwerberin nachweislich eine ausdrückliche Zustimmung der Nachbarn im Sinne des § 42 TBO nicht erreichen könne, sei der Bürgermeister zuständig, das erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen und bescheidmäßig abzuschließen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge behob der Stadtrat den erstinstanzlichen Bescheid.
Am 27. Februar 1990 wiederholte die erstmitbeteiligte Partei ihren Antrag mit der Begründung, sie habe keine schriftliche Zustimmungserklärung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, wohl aber eine solche der Erstbeschwerdeführerin erlangen können. Bei Verzicht auf die Kräne entstünden Mehrkosten von rund S 1,5 Mio inklusive Mehrwertsteuer.
Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung für den 14. Juli 1990 anberaumt, zu der der Beschwerdevertreter in eigenem Namen und auch als Vertreter der Erst- bis Drittbeschwerdeführer erschien und Einwendungen im Sinne der im ersten Verfahren erstatteten Eingabe vom 4. Oktober 1989 erhob. Nach einem von der Behörde erster Instanz in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten sei die Benützung eines Baukranes für Bauten in der vorliegenden Größenordnung allgemein üblich. Aufgrund der Größe des Baues und des Bauplatzes werde der Ausleger eines Baukranes immer Nachbargrundstücke überstreichen und dadurch in einen Luftraum der angrenzenden Grundstücke eindringen. Die Länge des Grundstückes erfordere die Verwendung eines zweiten Baukranes um den gesamten Baubereich abdecken zu können. Bei Anwendung anderer Baumethoden entstünden bei Gesamtbaukosten (Baumeisterarbeiten) von S 11 Mio (im einzelnen dargelegte) Mehraufwendungen von S 1,641.600,--. Dieses Gutachten wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt. Nach fruchtlosem Vertreichen der ihnen gesetzten Frist von vierzehn Tagen erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 22. März 1990 neuerlich die beantragte Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (nicht aber die Erstbeschwerdeführerin) Berufung, worin sie im wesentlichen neuerlich bestritten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die erteilte Genehmigung vorlägen. Der Amtssachverständige hätte auch andere, zumutbare technische Hilfsmittel aufzeigen müssen. In umfangreichen Ausführungen beschäftigten sich die Beschwerdeführer mit der Frage der Wirtschaftlichkeit und vertraten die Auffassung, daß eine Kostensteigerung von 17 % nicht als beträchtlich anzusehen sei.
Die Berufung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Vorstellung, der mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1990 keine Folge gegeben wurde.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 1362/90, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die dazu erstatteten Gegenschriften der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei erwogen:
1. ZUR BESCHWERDE DER ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN
Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht nur - wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - ihre Zustimmung zum Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Benützung des Luftraumes über ihrem Grundstück erteilt, sondern auch gegen den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Berufung erhoben. Ihr gegenüber ist dieser Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen. Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war ihre Beschwerde daher (in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2. ZUR BESCHWERDE DER ZWEIT- BIS VIERTBESCHWERDEFÜHRER § 42 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, lautet:
"§ 42
Vorübergehende Benützung fremder
Grundstücke
(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben das Betreten und die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zu dulden, soweit dies zur Errichtung einer baulichen Anlage oder zur Beseitigung eines Baugebrechens unumgänglich notwendig ist und dies auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnte. Diese Benützung fremder Grundstücke ist unter möglichster Schonung der Interessen des Nachbarn auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(2) Der Bauwerber hat den Eigentümer des betroffenen Grundstückes von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner baulichen Anlage nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauwerbers mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit der Eigentümer eine solche Inanspruchnahme zu dulden hat.
(3) Der Bauwerber hat nach Beendigung der Arbeiten im Sinne des Abs. 1 auf dem fremden Grundstück den früheren Zustand wiederherzustellen. Für die durch die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile hat der Bauwerber dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes eine Entschädigung zu leisten. Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so hat der Bürgermeister in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes im übertragenen Wirkungsbereich die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig."
Diese Bestimmung wurde (ungeachtet der seither daran vorgenommenen geringfügigen Änderungen) durch die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, erstmals eingeführt. Den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer Tiroler Bauordnung, Anhang zu Beilage 2 zu den Protokollen des Tiroler Landtages, VII. Periode, 24. Tagung am 20. Mai 1974, Seite 19) kann nur entnommen werden, daß der Gesetzgeber damit eine seiner Meinung nach gegebene Gesetzeslücke schließen wollte, die es bis dahin nicht möglich gemacht habe, ein Nachbargrundstück für die Behebung von Baugebrechen auch gegen den Willen des Nachbarn zu betreten oder zu benützen, wenn dies zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sei oder wenn dadurch wesentliche Kosten eingespart werden könnten. Die Regelungen seien nach dem Vorbild einschlägiger Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz 1959 und im Bundesstraßengesetz geschaffen worden. Zum Begriff des "Grundstückes" enthalten die Erläuterungen keine Hinweise. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß der Begriff des Grundstückes im umfassenden, d.h. im Sinne des § 297 ABGB zu verstehen ist, sodaß dazu insbesondere auch der in senkrechter Linie darüber befindliche Luftraum gehört. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 42/116) verletzt ein Turmdrehkran den Luftraum des Grundstückseigentümers keineswegs in einer solchen Höhe, in der keine Möglichkeit einer Einwirkung des Grundeigentümers mehr besteht, sodaß mit Rücksicht auf die mit der Arbeit eines derartigen Kranes verbundene Gefährdung des darunterliegenden Grundstückes und seiner Bewohner auch nicht gesagt werden könne, daß der Grundeigentümer kein Interesse an der Ausübung seines Eigentumsrechtes an dem Luftraum in dieser Höhe hätte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß ein Turmkran die Grenze der objektiven Möglichkeit der Einwirkung auf den Luftraum durch den Eigentümer der darunterliegenden Liegenschaft (§ 285 ABGB; vgl. SPIELBÜCHLER in Rummel I2, RdZ 4 zu § 354) nicht überschreitet und sich daher noch im Bereich des so verstandenen Grundstücksbegriffes und daher der Bewilligungspflicht im Sinne des § 42 TBO bewegt.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde rügen, daß auf die von ihnen (ebenfalls) beantragte Zuerkennung einer Entschädigung von der belangten Behörde mit keinem Wort eingegangen worden sei, ist ihnen zu entgegnen, daß die Frage einer Entschädigungszahlung nicht Gegenstand des Verfahrens auf Gemeindeebene gewesen ist, sodaß sich schon deshalb ein Eingehen der belangten Behörde darauf erübrigte. Auf diese Frage wird vielmehr erst nach Abschluß der Bauarbeiten - worauf im erstinstanzlichen Bescheid mit Recht hingewiesen wurde - einzugehen sein.
Die Beschwerde ist aber auch im übrigen unbegründet: Da die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (sie haben trotz gegebener Gelegenheit zu diesem Gutachten im Verfahren erster Instanz nicht einmal eine Stellungnahme erstattet), durfte die Behörde dieses Gutachten - dessen Schlüssigkeit die Beschwerdeführer mit keinem Wort bestreiten - ihrer Entscheidung zugrunde legen. Daraus sind zwei Umstände in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, nämlich, daß (erstens) bei der Verwendung von Baukränen deren Schwenkbereich aufgrund der Größe der Bauliegenschaft stets über die Grundstücke der Beschwerdeführer hinweggeht (damit ist die vom Gesetz geforderte unumgängliche Notwendigkeit der Benützung des Luftraumes über den Grundstücken der Beschwerdeführer dargetan) und (zweitens), daß nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück dann nicht zu erwarten sind, wenn vorgeschrieben wird, daß in den Luftraum nur mit dem Ausleger, nicht aber mit den Hublasten eingeschwenkt wird (worauf die Bewilligung durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch eingeschränkt wurde).
Nicht entscheidend ist, daß im Sachverständigengutachten zwar die im Falle eines Verzichtes auf Turmkräne entstehenden Mehrkosten mit rund 17 % der Bausumme ausgewiesen sind, jedoch - wie die Beschwerdeführer kritisieren - darin nicht angegeben ist, worin diese alternative Baumethode besteht und (damit im Zusammenhang) wie die vom Sachverständigen geschätzten Mehrkosten (durch Mehrarbeitsstunden) bei dieser alternativen Baumethode zustande kommen, weil die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet haben, daß es zumindest EINE technische Alternative zur Verwendung von Turmkränen gäbe, die zu KEINEN Mehrkosten führen würde, insbesondere auch nicht hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung ins Auge gefaßten Verwendung von "Hebebühnen" oder "Förderbändern". Angesichts des Umfanges des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei und des vom Sachverständigen dargelegten - und von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen - Umstandes, daß dabei die Verwendung von Baukränen der hier in Rede stehenden Art nach dem Stand der Technik allgemein üblich sei, spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung und damit die Vermutung dafür, daß es sich bei der Verwendung von Turmkränen auch um die kostengünstigste Variante der Bauführung bei einem solchen Bauvorhaben handelt.
Wenn diese technische Methode (unumgänglich) zur Beanspruchung des Luftraumes über den Grundstücken der Beschwerdeführer führt und - durch die in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommene Beschränkung des Schwenkbereiches auf den Auslegearm (das ist jener Teil des Schwenkarmes, an welchem nicht die zu transportierenden Lasten befestigt sind) - auch nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer (oder deren Benützung) nicht zu erwarten sind (auch dies bestreiten die Beschwerdeführer nicht), dann sind Mehrkosten, die durch andere technische Verfahren entstehen JEDENFALLS als unverhältnismäßig im Sinne des § 42 Abs. 1 TBO anzusehen: Wird doch in einem solchen Fall mit dem Einschwenken in den Luftraum zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich der Beschwerdeführer vorübergehend eingegriffen, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse der Beschwerdeführer berührt.
Der von den Beschwerdeführern auch noch in ihrer Beschwerde (wie auch auf Verwaltungsebene) eingenommene Standpunkt läuft darauf hinaus, das Bauverfahren zu erschweren oder zu verzögern, ohne daß damit ein darüber hinausgehender, erkennbarer Nutzen für die Beschwerdeführer verbunden wäre. Sinn des § 42 Abs. 1 TBO ist demgegenüber, einen Ausgleich widerstreitender Interessen zu erzielen, nicht aber, jedem, auch völlig unbegründeten Widerspruch der Nachbarn zur Geltung zu verhelfen. Soweit andere Interessen der Beschwerdeführer als Nachbarn DURCH DIE EIGENTLICHE BAUFÜHRUNG beeinträchtigt werden, ist darüber im Baubewilligungsverfahren von der Verwaltungsbehörde oder im sachenrechtlichen Nachbarstreit von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, daß über weitere, im Verfahren gestellte Anträge von der Behörde rechtswidrigerweise nicht entschieden worden sei, steht es ihnen frei, eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht mittels der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (§ 73 AVG, § 27 VwGG) geltend zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist darauf nicht einzugehen.
Da im Rahmen der (zulässigerweise) geltend gemachten Beschwerdepunkte Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt wurden, waren die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060123.X00Im RIS seit
03.05.2001