TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/12 91/06/0172

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N in H vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. August 1991, Zl. 03 - 12 0 72-91/1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Juni 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. nn/1, KG H, zwecks Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit den Ausmaßen von 13,75 x 8 m. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Oktober 1990 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, daß das Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauland mit der Nutzungskategorie "allgemeines Wohngebiet" und der Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,9 ausgewiesen sei. Allgemeine Wohngebiete seien gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen, udgl.) oder dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig seien (womit der Behörde erster Instanz ein aus lit. a und b der bezogenen Gesetzesstelle gemischtes Fehlzitat unterlaufen ist). Aus dieser Formulierung gehe eindeutig hervor, daß die vornehmliche Nutzung "wohnen" sicherzustellen sei und Betriebe oder Anlagen, die eine Störung oder Beeinträchtigung verursachen könnten, auszuschließen seien. Die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsobjektes sei im "allgemeinen Wohngebiet" nicht zulässig. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Juli 1991 keine Folge, die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 6. August 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989, bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ist über das Ansuchen auf Erteilung einer Widmungsbewilligung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, daß es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist.

Unbestritten ist, daß das Grundstück Nr. nn/1, KG H, nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde im "allgemeinen Wohngebiet" liegt. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 127/1974, sind Flächen im allgemeinen Wohngebiet solche, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner verursachen), errichtet werden können.

Den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Planunterlagen ist zu entnehmen, daß im 8 x 13,75 m großen Wirtschaftsgebäude die Errichtung eines 18,75 m2 großen Hühnerstalles, eines 56,25 m2 großen Schafstalles sowie eines Einstellplatzes beabsichtigt ist. Aus der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Oktober 1990 geht hervor, daß die Bewirtschaftung ihres Betriebes die teilweise Selbstversorgung an Eiern, Milch und Fleisch aus entsprechend gesunder Tierhaltung ermöglichen soll. Die Beschwerdeführerin betreibe keine exzessive Schafhaltung, sondern eine ihrer Meinung nach dem Gebietscharakter entsprechende Kleintierzucht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Ställen im Ausmaß von 75 m2 zur Haltung von Hühnern und Schafen (also einer landwirtschaftlichen Nutzung dienend) typenmäßig mit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" nicht vereinbar ist. Das Wirtschaftsgebäude, für dessen Errichtung die gegenständliche Widmungsbewilligung beantragt war, ist kein Wohnbau, es dient auch nicht den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes. Auch ist die Tierhaltung in der vorgesehenen Form durcH geeignet, eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner zu verursachen.

Zutreffend hat daher schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erkannt, daß ein unlösbarer Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Sinne des § 3 Abs. 1 BO vorliegt.

Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1987, Zlen. G 134, 143/87, vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil es sich nicht auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz bezog. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob im "allgemeinen Wohngebiet" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b ROG die Einrichtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsbauten ausnahmslos unzulässig ist, weil sich die Versagung der Widmungsbewilligung auf ein Objekt in einer, dem Gebietscharakter jedenfalls widersprechenden Größenordnung bezog. Der Beschwerdeführerin ist durcH zuzustimmen, daß unter Umständen erst nach Abhalten eines Ortsaugenscheines unter Zuziehung eines Sachverständigen eine Beurteilung möglich ist, ob eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung verursacht wird. Bei einem Wirtschaftsgebäude der beabsichtigten Größe zur Haltung von Hühnern und Schafen steht aber von vornherein fest, daß ein derartiges Gebäude wegen der evidenten Geruchsbelästigung schon typenmäßig mit der Widmung nicht vereinbar ist. Abgesehen davon, sind gerade im vorliegenden Fall zahlreiche Beschwerden aus der Anrainerschaft wegen der Errichtung des Schafstalles und der damit verbundenen Geruchsbelästigung eingelangt.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060172.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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