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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0222Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1) vom 16. April 1991, Zl. VII/3-12/I-1/348-91 und VII/3-37/I/8-91, betreffend Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1990 nach dem NÖ KAG, 2) vom 9. Juli 1991, Zl. VII/3-37/I/10-91, betreffend Abänderung des zu 1) genannten Bescheides
Spruch
I. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den zu 1) genannten Bescheid wird in Ansehung eines Teilbetrages von S 124.269,--, welcher Betrag mit dem zu 1) genannten Bescheid aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses 1990 für die allgemeine öffentliche Krankenanstalt Hainburg in den besonderen Teil verwiesen wurde, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
Die Beschwerde gegen den zu 2) genannten Bescheid wird zurückgewiesen.
II. Durch die oben genannten Richter unter Hinzutritt der Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als weitere Richter, im Beisein der oben genannten Schriftführerin, über den oben zu 1) genannten Bescheid, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 16. April 1991, der hinsichtlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Hainburg für das Jahr 1990 in den Posten Aufwand für Anlagen, Sachaufwand, Summe des Ertrages und Verweisung eines Betrages für Zinsenaufwand von S 205.975,05 aus dem allgemeinen Teil in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses sowie Genehmigung der "übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Voranschlages" als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, also in den Posten Leistungen für Personal, Summe des Aufwandes, Betriebsabgang für das Jahr 1990 und Verweisung des Teilbetrages von S 45.731,-- an Personalaufwand aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. April 1991 wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungsabschluß über die Gebarung der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Hainburg für das Jahr 1990 gemäß § 25 Abs. 4 und 5 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBl. Nr. 9440-7 (NÖ KAG), mit der Maßgabe genehmigt, daß der Betrag von S 205.975,04, der sich aus der Überschreitung der gesetzlich festgelegten Darlehenshöhe ergeben habe, und der Betrag von S 170.000,-- an Personalaufwand aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil verwiesen wurde.
Es ergab sich daher folgender Gebarungserfolg:
Allgemeiner Teil:
Leistungen für Personal S 86,169.567,27
Aufwand für Anlagen S 818.943,87
Sachaufwand S 45,192.507,84
Summe des Aufwandes S 132,181.018,98
Summe des Ertrages S 64,407.931,02
Betriebsabgang für das Jahr 1990 S 67,773.087,96
Besonderer Teil:
Personalaufwand S 170.000,--
Sachaufwand (Zinsenaufwand) S 205.975,05
Die übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des
Voranschlages wurden gemäß § 25 Abs. 4 NÖ KAG genehmigt. In der
Begründung wurde nach Zitat der in Frage kommenden
Gesetzesbestimmungen ausgeführt, vom Rechtsträger des genannten
Krankenhauses, der Beschwerdeführerin, seien generelle
Biennalbeförderungen für bestimmte Berufsgruppen und bei
Erreichen eines bestimmten Dienstalters oder einer bestimmten
Dienstzeit und dergleichen nach § 18a des
Niederösterreichischen
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 gewährt worden,
obwohl hiefür seitens der beiden niederösterreichischen
Gemeindevertreterverbände keine Empfehlung vorgelegen sei.
Außerdem bringe eine derartige Vorgangsweise eine neuerliche Konkurrenzsituation zu anderen Krankenanstalten und eine allgemeine Besserstellung gegenüber den ausgehandelten Bezugsschemen und gegenüber den Verhältnissen in den Landeskrankenanstalten und den Wiener Krankenanstalten. Solche Maßnahmen seien mit der den Rechtsträgern obliegenden Verpflichtung einer sparsamen und zweckmäßigen Betriebsführung nicht in Einklang zu bringen, so daß die darauf entfallenden Beträge aus dem ordentlichen Teil des Rechnungsabschlusses der Krankenanstalt auszuscheiden gewesen seien. Der Betrag von S 170.000,-- sei daher in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses zu verweisen gewesen. Ferner findet sich eine Begründung für die Verweisung des oben genannten Zinsenaufwandes vom allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses.
Die übrigen Abweichungen seien zu genehmigen gewesen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1991 änderte die Niederösterreichische Landesregierung ihren Bescheid vom 16. April 1991 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen dahin ab, daß nur mehr S 45.731,-- an Personalaufwand vom allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses verwiesen werde; die - auf S 170.000,-- berechneten - restlichen S 124.269,-- seien nunmehr im allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses zu berücksichtigen. Diese Abänderung des zeitlich ersten Bescheides wurde damit begründet, daß erst durch die gegen den ersten Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eine neuer Sachverhalt hervorgekommen sei, der die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG gerechtfertigt hätte; die Rechtsstellung der Rechtsträgerin der Krankenanstalt werde dadurch nicht verschlechtert, sondern nur verbessert.
Gegen den zeitlich ersten Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/18/0167 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie erklärte darin, den Bescheid seinem gesamten Umfange nach anzufechten und beantragte die Aufhebung des Bescheides schlechthin; als Beschwerdepunkt bezeichnete die Beschwerdeführerin unter anderem, daß der Betrag von S 690.161,50 in den allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses aufgenommen werden solle.
Gegen den zeitlich zweiten Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/18/0222 erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Dieser Bescheid werde aber nur insoweit angefochten, als ein Betrag von S 45.731,-- an Personalkosten aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil verwiesen werde.
Mit dem zeitlich nach der Erhebung der genannten Beschwerden liegenden Schriftsatz vom 15. Oktober 1991 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, daß die Nennung eines Betrages von S 690.161,50 auf einem Irrtum beruht habe; vielmehr fühle sie sich durch die Verweisung eines Betrages von S 170.000,-- aus dem allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses beschwert. In diesem Umfange werde auch der zeitlich erste Bescheid angefochten. Die Anfechtung des zeitlich zweiten Bescheides werde "wegen unklarer Rechtslage" aufrecht erhalten. Mit früherem Schriftsatz vom 27. August 1991 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, hinsichtlich des zu 1) genannten Bescheides in Ansehung eines Teilbetrages von S 124.269,-- klaglos gestellt worden zu sein.
Im Verfahren zu Zl. 91/18/0167 erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde mangels Legitimation zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, allenfalls sie abzuweisen. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Zu I: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat beschlossen, das Beschwerdeverfahren zu Zl. 91/18/0167 in Ansehung eines Betrages von S 124.269,-- an Personalaufwand gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, weil sich die Beschwerde in Ansehung dieses Teilbetrages infolge erfolgter und von der Beschwerdeführerin auch zugestandener Klaglosstellung als gegenstandslos geworden herausstellte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in derselben Senatsbesetzung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG beschlossen, die zu Zl. 91/18/0222 erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur gegen den Verbleib des Teilbetrages von S 45.731,-- im besonderen Teil des Rechnungsabschlusses 1990 richtet. Diesbezüglich liegt aber Streitanhängigkeit zu Zl. 91/18/0167 vor, weil die Verweisung eben desselben Betrages vom allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses dort Gegenstand der Beschwerdeführung ist. Die Tatsache der Abänderung des Bescheides vom 16. April 1991 durch den Bescheid vom 9. Juli 1991 als solche blieb aber von der zu Zl. 91/18/0222 erhobenen Beschwerde unbekämpft (siehe die dortige Beschwerdeerklärung und den dortigen Beschwerdeantrag).
Zu II: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aus fünf Richtern gebildeten Senat über die zu Zl. 91/18/0167 erhobene und im beschränkten Ausmaß aufrecht erhaltene Beschwerde erwogen:
Ein Großteil der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen im weiteren Sinn, unter die auch Verfahrensfragen einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits aus Anlaß eines ähnlich gelagerten Falles in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Zl. 91/18/0161, behandelt, so daß gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 GOVwGH auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann; dieses Erkenntnis wird in der Folge als "Vorerkenntnis" bezeichnet.
Zu der von der belangten Behörde beantragten Zurückweisung der Beschwerde besteht aus den Gründen des Vorerkenntnisses kein Anlaß.
Die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vermag nicht zu überzeugen:
Zum gerügten Fehlzitat des § 23 Abs. 3 lit. c NÖ KAG wird auf das Vorerkenntnis verwiesen. Ob frühere Voranschläge und frühere Rechnungsabschlüsse derselben Krankenanstalt, die auf Gewährung von Biennalerhöhungen für alle Bediensteten der Beschwerdeführerin im Jahre 1970 beruhten, genehmigt wurden oder nicht, ist nicht entscheidend, weil die Rechtskraft eines solchen Genehmigungsbescheides sich immer nur auf ein bestimmtes Rechnungsjahr bezieht, daher diese Rechtskraft für andere Rechnungsjahre kein Präjudiz darstellt. Die weitere Rechtsrüge, die durch den Bescheid vom 16. April 1991, abgeändert mit Bescheid vom 9. Juli 1991, vom allgemeinen in den besonderen Teil verwiesenen Beträge seien bereits im genehmigten Voranschlag für 1990 enthalten gewesen, kann derzeit sachlich nicht behandelt werden, weil weder aus den genannten Bescheiden noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, daß ein Posten von S 45.731,--, der sich aus Biennalerhöhungen für bestimmte Bedienstete ergibt, Gegenstand des den Voranschlag für 1990 genehmigenden Bescheides war. Diesbezüglich liegt aus den im Vorerkenntnis gegebenen Gründen ein Verfahrensmangel vor.
Auch hinsichtlich der angeblich fehlenden Empfehlungen der beiden niederösterreichischen Gemeindevertreterverbände wird auf das Vorerkenntnis verwiesen; desgleichen hinsichtlich der behaupteten arbeitsvertragsrechtlichen Bindung der Beschwerdeführerin gegenüber den durch die Biennalerhöhungen begünstigten Bediensteten.
Nicht entscheidend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, warum sich die belangte Behörde im angefochtenen Teil des Bescheides vom 16. April 1991 nur gegen die Gewährung von Biennalbeförderungen an das Pflegepersonal, nicht aber gegen die Gewährung solcher Beförderungen an andere im Krankenhaus beschäftigte Bedienstete, wie z.B. Ärzte, Verwaltungspersonal und Arbeiter wendete. Es liegt nämlich außerhalb der verletzten Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde die Gewährung von Biennalbeförderungen an diese anderen Gruppen von Bediensteten genehmigte - ging doch der Antrag der Beschwerdeführerin durch Vorlage des Rechnungsabschlusses 1990 gerade auf eine solche Genehmigung.
Zum Verhältnis der durch Gemeinderatsbeschluß für "Bedienstete aller Kategorien auf Grund langjähriger Tätigkeit und besonderer Leistung" (so die Beschwerde Seite 7) gewährten Biennalbeförderungen zu der mit 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Novelle zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 17. Mai 1990, LGBl. Nr. 2420-22, wird auf das Vorerkenntnis verwiesen mit der Maßgabe, daß ein Beschluß des Gemeinderates der Beschwerdeführerin dahin, alle Biennalbeförderungen blieben trotz dieser Novelle aufrecht, aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist.
Hingegen ist der Bescheid vom 16. April 1991 in seinen angefochtenen Teilen mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die - aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen - auch durch den Versuch der belangten Behörde, Begründungsteile in der Gegenschrift nachzubringen, nicht behoben werden konnten.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu erkennen, ob die durch die Anwendung des § 18a des niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 auf bestimmte Dienstnehmergruppen sich ergebende Erhöhung des Personalaufwandes bereits Gegenstand der Genehmigung des Voranschlages für 1990 durch die belangte Behörde war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre unter den im Vorerkenntnis genannten Voraussetzungen eine Bindung der belangten Behörde an den rechtskräftig genehmigten Voranschlag eingetreten.
Hinsichtlich der strittigen Frage, ob die auf § 18a des niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 gestützte Beschlußfassung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin diese oder die belangte Behörde in der Frage der Berechtigung des Personalaufwandes binden konnte, wird auf das Vorerkenntnis verwiesen; gerade hinsichtlich der zu klärenden Tatfragen liegen erhebliche Verfahrensmängel vor.
Es bedarf somit zur Lösung der Rechtsfrage nach § 25 Abs. 3 bis 5 NÖ KAG der festzustellende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Der Bescheid vom 16. April 1991 war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 59 Abs. 1 VwGG. Das Mehrbegehren nach weiteren S 60,-- für Stempelgebühren war abzuweisen, weil der angefochtene, aus zwei Bogen bestehende Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180167.X00Im RIS seit
12.12.2001