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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;Norm
GdVBG NÖ 1976 §18a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Baden, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. April 1991, Zl. VII/3-12/I-1/348-91 und VII/3-33/I/8-91, betreffend Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1990 nach dem NÖ KAG, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 9. Juli 1991, Zl. VII/3-33/I/11-91,
Spruch
I. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird in Ansehung eines Teilbetrages von S 7.028,-- an Personalaufwand, der mit Bescheid vom 16. April 1991 vom allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses verwiesen wurde, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt, II. durch die oben genannten Richter unter Hinzutritt der Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der oben genannten Schriftführerin, zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 16. April 1991, der hinsichtlich der Genehmigung des Rechnungsabschlusses der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Baden für das Jahr 1990 in den Posten Aufwand für Anlagen, Sachaufwand, Summe des Ertrages und Genehmigung der "übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Voranschlages" als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, also in den Posten Leistungen für Personal, Summe des Aufwandes, Betriebsabgang für das Jahr 1990 und Verweisung des Teilbetrages von S 108.633,-- aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. April 1991 wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungsabschluß über die Gebarung der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Baden für das Jahr 1990 gemäß § 25 Abs. 4 und 5 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBl. Nr. 9440-7 (NÖ KAG), mit der Maßgabe genehmigt, daß der Betrag von S 115.661,-- aus dem allgemeinen Teil des Rechnungsabschlusses in dessen besonderen Teil verwiesen wurde.
Es ergab sich daher folgender Gebarungserfolg:
Allgemeiner Teil:
Leistungen für Personal S 165,153.034,84
Aufwand für Anlagen S 3,101.782,12
Sachaufwand S 98,219.860,13
Summe des Aufwandes S 266,474.677,09
Summe des Ertrages S 137,027.465,53
Betriebsabgang für das Jahr 1990 S 129,447.211,56
Besonderer Teil:
Personalaufwand S 115.661,--.
Die übrigen Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Voranschlages wurden gemäß § 25 Abs. 4 NÖ KAG genehmigt. In der Begründung wurde nach Zitat der in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, vom Rechtsträger des genannten Krankenhauses, der Beschwerdeführerin, seien generelle Biennalbeförderungen für bestimmte Berufsgruppen und bei Erreichen eines bestimmten Dienstalters oder einer bestimmten Dienstzeit und dergleichen nach § 18a des Niederösterreichischen
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 gewährt worden, obwohl hiefür seitens der beiden niederösterreichischen Gemeindevertreterverbände keine Empfehlung vorgelegen sei. Außerdem bringe eine derartige Vorgangsweise eine neuerliche Konkurrenzsituation zu anderen Krankenanstalten und eine allgemeine Besserstellung gegenüber den ausgehandelten Bezugsschemen und gegenüber den Verhältnissen in den Landeskrankenanstalten und den Wiener Krankenanstalten. Solche Maßnahmen seien mit der den Rechtsträgern obliegenden Verpflichtung einer sparsamen und zweckmäßigen Betriebsführung nicht in Einklang zu bringen, so daß die darauf entfallenden Beträge aus dem ordentlichen Teil des Rechnungsabschlusses der Krankenanstalt auszuscheiden gewesen seien. Der Betrag von S 115.661,-- sei daher in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses zu verweisen gewesen.
Die übrigen Abweichungen vom Voranschlag seien zu genehmigen gewesen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1991 wurde der oben genannte Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß nur ein Betrag von S 108.633,-- aus dem allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses verwiesen werde; im besonderen Teil habe der Personalaufwand richtig S 108.633,-- zu betragen.
Gegen den zeitlich ersten Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die einen nicht näher differenzierten Aufhebungsantrag enthält. Mit Schriftsatz vom 24. September 1991 erklärte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen S 115.661,-- und S 108.693,-- durch den Berichtigungsbescheid klaglos gestellt zu sein.
Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift primär die Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation zu ihrer Erhebung, in eventu aber deren Abweisung beantragt und hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Zu I.: Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat dahin zu beschließen, daß infolge des Berichtigungsbescheides die vor dessen Erlassung eingebrachte Beschwerde sich in Anbetracht eines Teilbetrages von S 7.028,-- an Personalaufwand, der vom allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses verwiesen wurde, als gegenstandslos darstellt und daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Zu II: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aus fünf Richtern bestehenden Senat über die restliche Beschwerde erwogen:
Trotz der den ganzen Bescheid umfassenden Anfechtungserklärung und des nicht näher differenzierenden Aufhebungsantrages ist infolge des ausdrücklich genannten Beschwerdepunktes der Verweisung von (ursprünglich) S 115.661,-- an Personalaufwand aus dem allgemeinen in den besonderen Teil des Rechnungsabschlusses der Bescheid nur im Umfang des (infolge Berichtigungsbescheides) auf S 108.633,-- reduzierten Betrages als bekämpft anzusehen. Durch die Verweisung sind die Posten "Leistungen für Personal, Summe des Aufwandes, Betriebsabgang für das Jahr 1990" im allgemeinen Teil sowie der gesamte besondere Teil des Rechnungsabschlusses berührt; alle übrigen Spruchteile des Bescheides vom 16. April 1991 bleiben aber unberührt und haben daher als unangefochten zu gelten.
Ein Großteil der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen im weiteren Sinn, unter die auch Verfahrensfragen einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits aus Anlaß eines ähnlich gelagerten Falles in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Zl. 91/18/0161, behandelt, so daß gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 GOVerwaltungsgerichtshof auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann; dieses Erkenntnis wird in der Folge als "Vorerkenntnis" bezeichnet.
Zu der von der belangten Behörde beantragten Zurückweisung der Beschwerde besteht aus den Gründen des Vorerkenntnisses kein Anlaß.
Die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vermag nicht zu überzeugen:
Zum gerügten Fehlzitat des § 23 Abs. 3 lit. c NÖ KAG und zur angeblich fehlenden Empfehlung der beiden niederösterreichischen Gemeindevertreterverbände wird auf das Vorerkenntnis verwiesen. Ob eine Konkurrenzsituation zu anderen Krankenhäusern die von der belangten Behörde nicht genehmigten Überschreitungen an Personalkosten rechtfertigten, kann derzeit auf Grund des unvollständig erhobenen Sachverhaltes nicht beurteilt werden.
Hingegen ist der Bescheid vom 16. April 1991 in seinen angefochtenen Teilen mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die - aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen - auch durch den Versuch der belangten Behörde, Begründungsteile in der Gegenschrift nachzubringen, nicht behoben werden konnten. Zur zahlenmäßigen Rüge der Beschwerde, daß sich aus den gewährten Biennalbeförderungen für vier Bedienstete mit 1. Juli 1990 nur ein Mehrbetrag von S 108.633,-- ergeben habe, ist auf den Berichtigungsbescheid zu verweisen.
Es ist im Ergebnis rechtlich nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin generell Biennalbeföderungen gewährte oder diese Begünstigung nur vier einzelnen Bediensteten einräumte. Für solche Überschreitungen des genehmigten Voranschlages sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 4 NÖ KAG heranzuziehen; jedoch liegen hinsichtlich der zu klärenden Tatfragen die im Vorerkenntnis genannten erheblichen Verfahrensmängel vor. Auch hinsichtlich des Verhältnisses des genehmigten Voranschlages für das Jahr 1990 zu der mit 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Novelle zum Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 wird auf das Vorerkenntnis verwiesen.
Es bedarf somit zur Lösung der Rechtsfrage nach § 25 Abs. 3 bis 5 NÖ KAG der festzustellende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Der Bescheid vom 16. April 1991 war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 59 Abs. 1 VwGG. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand für die Äußerung vom 24. September 1991 war deshalb abzuweisen, weil § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG nur den Ersatz von Schriftsatzaufwand, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war, vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180164.X00Im RIS seit
12.12.2001