TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/13 91/18/0212

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 1991, Zl. VI/2-2045/1-1990, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und c StVO 1960 sowie des § 4 Abs. 5 leg. cit. bestraft, wobei die Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer am 18. Juni 1989 gegen 12.35 Uhr in Rudersdorf als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "beim Rückwärtsfahren aus einer Seitengasse auf die Bundesstraße 65 auf Höhe des Pfarramtes, Rudersdorf Nr. 68" an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei.

Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf eine gutachtliche Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen, derzufolge mit Sicherheit angenommen werden könne, daß der Anstoß an die Türunterseite des Pkw Nissan Prairie durch den Pkw Opel Ascona (des Beschwerdeführers) erfolgt sei. Die Höhe der Abdrücke im Türblatt und die Form derselben würden entsprechend den vorliegenden Lichtbildern mit der Höhe der Stoßstange und der Form derselben deutlich übereinstimmen. Die Strukturierung der Stoßstange, nämlich die Versteifungsrillen im Kunststoffmaterial seien für die Opel Ascona C-Modelle, bei welchen ausschließlich diese Stoßstange verwendet werde, typisch. Die Verformung des Türblattes im Bereich der Anstoßstelle weise auch deutlich auf die wahrscheinliche Fahrtrichtung des Pkws des Beschwerdeführers hin, wie in der Skizze des Gendarmeriepostenkommandos Rudersdorf festgehalten sei. Der Umfang der Beschädigung der Fahrzeugtür durch die Stoßstangenecken des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei durchaus möglich, da die auf einem Rahmen aufgespannte Außenhaut gewissermaßen einen Weichteil darstelle und durch die relativ harte "Stoßecke" leicht zu verformen sei, ohne daß die Stoßstange selbst erheblich verformt werde. Im gegenständlichen Fall sei eine deutliche Verformung im rechten hinteren Stoßstangenbereich, besonders im Eckbereich auf der Stoßstange des Opel Ascona C vorhanden und erkennbar (siehe Fotos), welche auf einen Anstoß hinwiesen. Das Kunststoffmaterial der gegenständlichen Stoßstange verforme sich bei einem Anstoß wie im vorliegenden Fall wohl etwas mehr, gehe jedoch infolge der Elastizität des Materials teilweise in die Ursprungsform wieder zurück. Zum Schadensumfang sei zu bemerken, daß die im unteren Türblatt sichtbare, scharfkantige Einkerbung und die Abschürfungen am hinteren Radmuldenboden sicherlich nicht durch den gegenständlichen Opel Ascona im Zuge des Anstoßes verursacht worden seien. Ein Anstoßgeräusch im Zuge der gegenständlichen Schadensverursachung hätte auf jeden Fall sowohl akustisch als auch fühlbar (durch Erschütterung) wahrgenommen werden müssen. Im übrigen stützte sich die Berufungsbehörde noch auf die Aussagen des Zeugen Josef P. vom 20. Juli 1989, des Gendarmeriebeamten Johann I. vom 19. September 1990, des Gerhard R. vom 30. Oktober 1989 sowie auf den Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Rudersdorf vom 15. August 1989. Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die Gendarmeriebeamten L. und G. unmittelbar nach dem Schadensfall am Pkw des Beschwerdeführers keine Spuren (Farbabriebe oder Kontaktspuren) festgestellt hätten, sei zu bemerken, daß diese Spuren nur bei "richtiger Betrachtung" (siehe Aussage des Zeugen Johann I.) erkennbar gewesen seien. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß der Kfz-Sachverständige der Wiener Allianz diese Lackspuren mit einer Lupe wahrgenommen habe (siehe die Aussage der Zeugin Edith K. vom 26. Juli 1989). Zudem habe der Zeuge G. in seiner Aussage vom 14. März 1990 erklärt, daß die Rippen der Stoßstange des Opel Ascona auf dem Pkw Nissan Prairie ersichtlich gewesen seien. Was schließlich die Aussage der Gattin des Beschwerdeführers betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß es der Erfahrung des täglichen Lebens entspreche, daß ein Beifahrer dem Verkehrsgeschehen eher weniger Aufmerksamkeit schenke, sowie, daß eine mitfahrende Person den Lenker in der Regel zu entlasten versuche, noch dazu wenn es sich um die Gattin des Beschuldigten handle.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich im wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, daß er zur Tatzeit am Tatort den Pkw Nissan Prairie beschädigt habe, und verweist in diesem Zusammenhang auf die schon erwähnten Aussagen zweier Gendarmeriebeamten, welche an seinem Fahrzeug keine Abriebspuren oder Eindellungen festgestellt hätten. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung in dieser Hinsicht lediglich auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten I. gestützt habe.

Da der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist zunächst daran zu erinnern, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Version und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines vertärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Gerichtshof kann der belangten Behörde weder unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung noch etwa wegen unschlüssiger Beweiswürdigung entgegentreten, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer am angeführten Ort zur angegebenen Zeit an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen ist. Die belangte Behörde hat sich nämlich mit Recht auf das im wesentlichen bereits wiedergegebene - durchaus schlüssige - Gutachten des technischen Amtssachverständigen gestützt, demzufolge "der Umfang der Beschädigung der gegenständlichen Fahrzeugtüre" (des Nissan Prairie) "durch die Stoßstangenecke des Opel Ascona" des Beschwerdeführers "durchaus möglich" ist, und im übrigen u.a. auch auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten I. verwiesen, welcher den Pkw Nissan Prairie "begutachtet und" (vom Fahrzeug des Beschwerdeführers herrührende) "grüne Lackabriebspuren" festgestellt hat, welche "mit freiem Auge bei richtiger, und zwar schräger Betrachtung, deutlich erkennbar" gewesen seien. Im übrigen hat entsprechend der Aussage der Lenkerin des Pkw Nissan Prairie auch der Sachverständige der Versicherung, bei welcher dieses Fahrzeug versichert war, "mit der Lupe ... grüne Lackspuren" festgestellt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Angaben der Gendarmeriebeamten L. und G., wonach an diesem Pkw keine vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Farbabriebe festgestellt worden seien, sind offenbar darauf zurückzuführen, daß diese Farbspuren vom Pkw des Beschwerdeführers eben nur, wie schon erwähnt, "bei richtiger, und zwar schräger Betrachtung, deutlich erkennbar" waren (Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten I.) bzw. "mit der Lupe ... entdeckt" worden sind (Aussage der Lenkerin dieses Pkw). Die belangte Behörde hat diesen - offenbar lediglich auf einer oberflächlichen Untersuchung des Fahrzeuges beruhenden - Angaben der erwähnten Gendarmeriebeamten mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, zumal die übrigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die im Akt erliegenden Lichtbilder, deren Richtigkeit im übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist, in Verbindung mit dem erwähnten Gutachten des Amtssachverständigen die Schlußfolgerung der belangten Behörde hinsichtlich der Verursachung des Schadens durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers einwandfrei zu stützen vermögen.

Die vom Beschwerdeführer kritisierte Feststellung des Amtssachverständigen, wonach "der Umfang der Beschädigung" des Pkw Nissan Prairie durch die "Stoßstangenecke" des Fahrzeuges des Beschwerdeführers "durchaus möglich" sei, hält der Gerichtshof für unbedenklich, weil die Aufgabe des Sachverständigen entsprechend dem Ersuchen der Behörde erster Instanz vom 28. November 1989 lediglich darin bestanden hat, sich zu der Frage zu äußern, ob es MÖGLICH ist, daß mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers "der Schaden am Pkw Nissan-Prairie ... verursacht wurde". Da der Sachverständige nicht Zeuge des in Rede stehenden Verkehrsunfalles war, hätte er sich gar nicht zu der Frage äußern können, ob es zur Tatzeit am Tatort zu einem Kontakt zwischen den erwähnten Fahrzeugen gekommen ist.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, und hat im übrigen das damit zusammenhängende Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend unter die angeführten Bestimmungen des § 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 subsumiert.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180212.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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