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L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. August 1990, Zl. Abt.Vf-Zl: 1052/32-50/Fs, betreffend Zurückweisung eines Anbringens nach dem Tiroler KAG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf die Sachverhaltsdarstellung Abschnitt I. des hg. Beschlusses vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0226-6, wird hingewiesen. Die den Bedarf nach Errichtung einer Krankenanstalt regelnde Bestimmung des § 3a Abs. 2 lit. a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, ist in der vorliegenden Rechtssache nicht anzuwenden (siehe Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1991, G 72, 73/91).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die für die Nichtanwendung des § 68 Abs. 1 AVG notwendige Sachverhaltsänderung seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 1990 wird im Antrag der Beschwerdeführerin an diese Behörde vom 16. August 1990 darin erblickt, nunmehr bestehe auch die Möglichkeit einer Dialyse in der Dialysestation der Beschwerdeführerin. Deshalb sei die Durchführung der Dialysebehandlung im allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhaus R nicht mehr gesetzlich zulässig (§ 38 Abs. 1 lit. c des Tiroler KAG).
Diese Bestimmung lautet:
"In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in
öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die einer
Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, in
Anstaltsambulatorien zu untersuchen oder zu behandeln, wenn
dies ... zur Anwendung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der
Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten
nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur
Verfügung stehen, ... notwendig ist."
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, da in ihrer Anstalt nunmehr die Möglichkeit einer Dialyse bestünde, sei die Vornahme dieser Behandlungsmethode im Bezirkskrankenhaus R unzulässig geworden, übersieht den letzten Absatz des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Jänner 1990 "Die Genehmigung umfaßt nicht die Behandlung von Patienten mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesland Tirol".
Durften somit solche Patienten nicht in der Dialysestation der Beschwerdeführerin behandelt werden, so bestand auch bei unverändertem Bedarf von Patientenseite her die Notwendigkeit, daß solche Patienten im Bezirkskrankenhaus R behandelt werden.
Die Tatsache, daß nunmehr die Dialyse in der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin technisch möglich - aber für Patienten mit ordentlichem Wohnsitz in Tirol rechtlich nicht zulässig - ist, stellt somit keine relevante Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dar.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180226.X00Im RIS seit
13.12.1991