TE Vwgh Beschluss 1991/12/13 91/18/0278

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103;
KFG 1967 §134;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kratschmer und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des J in A, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. Oktober 1991, Zl. 1-111/91-E4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 1991 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Juli 1991, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen Übertretung gemäß § 103 KFG in Verbindung mit § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage nicht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das Verfahren seiner Ansicht nach mit wesentlichen Mängeln behaftet sei, die "eine gründliche Erörterung der Sache verringerten". Dabei handelt es sich jedoch um die Feststellung bestimmter, auf den Einzelfall bezogener Tatsachen. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt daher auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab.

Aus den dargelegten Gründen konnte daher gemäß § 33 a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180278.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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