TE Vfgh Beschluss 1989/6/12 V118/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Keine Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Spruch

Der Antrag, der Pyhrnautobahn-AG, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, jegliche Arbeiten im Bereich des Verordnungsabschnittes BGBl. Nr. 399/1981 einzustellen und weitere Arbeiten im Bereich dieses Verordnungsabschnittes zu unterlassen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seiner beim Gerichtshof am 28. Juni 1988 eingelangten, auf Art139 B-VG gestützten Eingabe beantragte der Einschreiter die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. August 1981 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Kammern im Liesingtal und Traboch, BGBl. 399/1981, in dem von der Verordnung vom 6. August 1985, BGBl. 354/1985, nicht abgeänderten Teil, und zwar von Autobahnkilometer 155,300 bis Autobahnkilometer 164,400.

Mit Schriftsatz vom 22. März 1989 stellte der Einschreiter den Antrag, der Pyhrnautobahn-AG, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, jegliche Arbeiten im Bereich des Verordnungsabschnittes BGBl. Nr. 399/1981 einzustellen und weitere Arbeiten im Bereich dieses Verordnungsabschnittes zu unterlassen.

2. Keine Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, eine Entscheidung nach Art einer einstweiligen Verfügung zu treffen, mit der in die Rechtswirksamkeit der zu prüfenden Norm eingegriffen wird (VfSlg. 8032/1977).

3. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - und nur dieser ist Gegenstand dieses Beschlusses - war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V118.1988

Dokumentnummer

JFT_10109388_88V00118_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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