TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/16 91/19/0300

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. August 1991, Zl. FrA 2965/1990, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen libanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG), ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7 sowie des Abs. 3 FPG lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ergibt, daß die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG als gegeben erachtet hat; die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hin. Daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht vorlägen, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Konnte aber die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer einen der Tatbestände des § 3 Abs. 2 FPG verwirklicht hat, so war auch die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0256).

Auch die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und daß es noch zu keiner Integration gekommen sei. Ob aber - so der Beschwerdeführer - seine soziale Integration "voranschreite", fällt dabei nicht ins Gewicht. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer nicht näher substantiierte Behauptung, er gehe "einer geregelten Tätigkeit" nach, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Aber auch mit dem Hinweis auf die Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 2 des Asylgesetzes vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Selbst wenn nämlich der Beschwerdeführer entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen wäre (was von der belangten Behörde in der Gegenschrift bestritten wird), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil dieser Umstand der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünde, wobei dem Beschwerdeführer in diesem Fall ohnedies die Rechtswohltat des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Asylgesetz zugute käme (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0240, auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird in diesem Zusammenhang verwiesen).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190300.X00

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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