TE Vwgh Beschluss 1991/12/16 91/19/0324

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. September 1991, Zl. FrB-4250/91, betreffend Aufenthaltsverbot, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den vorangeführten Bescheid den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In dem am 12. November 1991 zur Post gegebenen, mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. September 1991 verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angeführten Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, daß dieser Bescheid seinem damaligen Vertreter Dr. W. am 18. September 1991 zugestellt worden sei. Demgemäß wäre eine rechtzeitige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bis 30. Oktober 1991 einzubringen gewesen. Dr. W. habe den angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 1991 übermittelt. Dieses Schreiben vom 10. Oktober 1991 samt dem genannten Bescheid habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 habe Dr. W. nochmals auf die Dringlichkeit hingewiesen und mitgeteilt, daß die Frist am Mittwoch, den 30. Oktober 1991 ablaufe. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer erst nach dem 30. Oktober 1991 erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb Anfang der 45. Woche mit seinem Rechtsvertreter Dr. W. in Verbindung gesetzt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, daß die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Gleichzeitig sei ihm eine Fotokopie des genannten Bescheides sowie des Schreibens vom 10. Oktober 1991 ausgehändigt worden. Den Beschwerdeführer treffe somit an der Versäumung der Beschwerdefrist keine Schuld.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtskundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0285).

Das oben wiedergegebene, den Prüfungsrahmen für das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen absteckende Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Es geht daraus nämlich nicht hervor, daß der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben vom 28. Oktober 1991 so rechtzeitig und auf eine solche Weise an den Beschwerdeführer abgesendet hat, daß verläßlich damit gerechnet werden konnte, daß es diesen noch vor dem 30. Oktober 1991 erreichen würde. Nur in einem solchen Fall wäre im Hinblick darauf, daß dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen ist, daß sich der damalige Vertreter des Beschwerdeführers vom Einlangen seines Schreibens vom 10. Oktober 1991 beim Beschwerdeführer überzeugt hätte, das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit auf seiten des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes auszuschließen.

Schon aus diesem Grunde war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

Damit war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190324.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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