TE Vwgh Beschluss 1991/12/16 91/19/0245

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. März 1991, Zl. Fr 2703/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid vom 4. März 1991 wurde nach erfolglosen Zustellversuchen am 10. und 11. April 1991 an dem zuletzt genannten Tag postamtlich hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 12. April 1991. An diesem Tag behob der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung.

Am 31. Mai 1991 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1991 überreicht. Darin wurde unter anderem behauptet, daß dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. April 1991 zugestellt worden sei.

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung des Beschwerdevertreters zum Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe wurde die am 9. August 1991 zur Post gegebene Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerde ist verspätet.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt dann, wenn die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Voraussetzung für den (neuerlichen) Beginn der Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt ist sohin, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig, d. h. innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. Dies war hier nicht der Fall, weil die sechswöchige Beschwerdefrist am Freitag, dem 24. Mai 1991, endete und daher der am 31. Mai 1991 überreichte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Frist gestellt wurde.

Da sohin, wie erst auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar war, die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Überreichung des Verfahrenshilfeantrages bereits abgelaufen war, war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190245.X00

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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