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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Judenburg (Stadtwerke Judenburg), vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 1990, GZ.:
6-52 Ga 1/13-1990, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. März 1990, der der Beschwerdeführerin am 15. März 1990 zugestellt wurde, wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 7. Dezember 1989 mangels Parteistellung zurück. Sie führte in der Begründung aus, es seien mit dem in Berufung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft - der der Beschwerdeführerin "zur Kenntnisnahme" zugestellt worden war - gemäß § 10 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i. d.g.F., im öffentlichen Wassergut liegende Teilbereiche des X-Baches (Gst.Nr. nn1 KG X bzw. Gst.Nr. nn2 KG Y) zu Naturdenkmalen erklärt worden. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b NSchG 1976 könne eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit erhaltungswürdig ist, mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Die Erklärung zum Naturdenkmal habe nach § 12 leg. cit. Beschränkungen und Verpflichtungen des Grundeigentümers oder des sonst über das betroffene Objekt Verfügungsberechtigten zur Folge, was deren Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 in einem solchen Verfahren nach sich zieht. Die im Bescheid dargelegten Naturdenkmalbereiche erstreckten sich auf die Grundstücke Nr. nn1 KG X und Nr. nn2 KG Y, die zum öffentlichen Wassergut gehören. Die zuständige Verwaltungsabteilung des öffentlichen Wassergutes habe gegen die Erklärung der gegenständlichen Bereiche zum Naturdenkmal keinen Einwand erhoben. Die Beschwerdeführerin sei sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des von ihr bekämpften Bescheides weder Grundeigentümerin noch berechtigt gewesen, Wasser zur Gewinnung von elektrischer Energie abzuleiten. Es sei ihr wohl die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Wasserkraftanlagen am X-Bach erteilt worden, doch könne über diese Bewilligung auf Grund des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 1989, Zl. 6-375/III Ki 75/46 - 1989, zumindest bis zum heutigen Datum nicht verfügt werden. Die Beschwerdeführerin habe bis zum heutigen Tage auch noch keine Wasserrechtsbewilligung erlangt, sodaß sie im Sinne des § 12 NSchG 1976 keine Verfügungsberechtigung inne habe. Mangels Parteistellung sei daher die Berufung zurückzuweisen gewesen, ohne daß auf das weitere Vorbringen in der Berufung einzugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß ihr der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde am 15. März 1990 zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. April 1989 (erst- und letztinstanzlich) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der von der Beschwerdeführerin geplanten Wasserkraftanlagen erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1989 sei dieses Verfahren auf Antrag des Umweltanwaltes des Landes Steiermark wieder aufgenommen worden. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 16. August 1989 erhobenen (unter der Zl. 89/10/0185 protokollierten) Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof (auf Grund des Antrages vom 22. Dezember 1989) mit dem der Beschwerdeführerin und allen anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ebenfalls) am 15. März 1990 zugestellten Beschluß vom 6. März 1990, Zl. AW 89/10/0089, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung bedeute, daß die mit dem Bescheid vom 27. Juli 1989 verfügte Wiederaufnahme des naturschutzbehördlichen Verfahrens nicht wirksam geworden sei. Daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin am 15. März 1990 (Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Zustellung des angefochtenen Bescheides) Verfügungsberechtigte im Sinne des § 12 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes und damit Partei des Naturdenkmalerklärungsverfahrens sei, da dieses Verfahren jene Gewässerabschnitte betreffe, für die die Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung erhalten habe.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Im vorliegenden Fall ist nämlich davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin wohl mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1989 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der von der Beschwerdeführerin geplanten Wasserkraftanlagen erteilt worden war, daß die belangte Behörde jedoch über Antrag des Umweltanwaltes des Landes Steiermark mit dem Bescheid vom 27. Juli 1989, der der Beschwerdeführerin am 7. August 1989 zugestellt wurde, ihren Bescheid vom 17. April 1989 behoben und das Ermittlungs- und Beweisverfahren wieder aufgenommen hat. Das aber hatte zur Folge, daß die Beschwerdeführerin ab dem 7. August 1989 (Zustellung des die seinerzeit erteilte Bewilligung vom 17. April 1989 aufhebenden Bescheides vom 27. Juli 1989) bis zum 15. März 1990 (Zustellung des oben erwähnten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1990 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 27. Juli 1989 erhobenen Beschwerde) nicht im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gewesen ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg konnte bei der Durchführung des Verfahrens zur Erklärung von bestimmten Bereichen des X-Baches zu Naturdenkmalen zutreffend davon ausgehen, daß in diesem Verfahren der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der im § 12 NSchG 1976 genannten Voraussetzungen keine Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde hat daher Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 7. Dezember 1989, mit dem Teile des X-Baches zu Naturdenkmalen erklärt wurden, erhobene Berufung mit der von ihr gegebenen Begründung zurückgewiesen hat. Es darf nicht übersehen werden, daß das Verfahren betreffend die Erklärung von Teilen des X-Baches zu Naturdenkmalen in einem Zeitraum durchgeführt und abgeschlossen wurde, als die seinerzeit der Beschwerdeführerin erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung - wie oben dargestellt - nicht wirksam war. Daran hat auch der genannte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1990 AW 89/10/0089, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 27. Juli 1989 nichts geändert, weil und insofern die die Wirkung dieses Beschlusses im "Aufschub" (arg. "aufzuschieben" in § 30 Abs. 3 VwGG), nicht jedoch im "Rückgängigmachen" des Vollzuges, also der der Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit dienenden Rechtswirkungen besteht. Eine Wirkung, wie sie gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verknüpft ist, kommt den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Bemerkt wird weiters, daß der Beschwerdeführerin - wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 7. August 1991 mitteilte - erst mit zwei Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1990 - also nach Abschluß des Verfahrens bestreffend die Erklärung von Teilen des X-Baches zu Naturdenkmalen - die wasserrechtliche Bewilligung für ihre Kraftwerksvorhaben erteilt wurde; eine derartige Bewilligung ist aber Voraussetzung dafür, daß die Beschwerdeführerin - da sie nicht Eigentümerin des im öffentlichen Wassergut liegenden Gewässers ist - über das Wasser des X-Baches "verfügen" könnte.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBegriff der aufschiebenden WirkungRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100084.X00Im RIS seit
16.12.1991Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009