TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/17 91/08/0151

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Richard N in K, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 7. November 1991, Zl. IVa 7022 B, Vers. Nr. 1656 150532, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigelegten angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen.

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (so der Spruch dieses Bescheides) über die Berufung des Beschwerdeführers vom 21. November 1989 gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 17. November 1989 als Berufungsbehörde gemäß § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zuletzt geltenden Fassung dahin entschieden, daß der Berufung gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG und § 38 AlVG keine Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer wurde zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Ausmaß von S 71.391,-- verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, augenscheinlich vom Beschwerdeführer selbst verfaßte, jedoch mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde, mit dem Antrag, den Bescheid der belangten Behörde "unverzüglich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Außerkraftsetzung bzw. Nichtanerkennung von Urteilen des Verfassungsgerichtshofes ... sowie des Verwaltungsgerichtshofes ... und inhaltlicher Unrichtigkeit, sowie Paragraphenänderung, aufzuheben".

Mit Berichterverfügung vom 21. November 1991 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. In seinem (fristgerecht erstatteten) Ergänzungsschriftsatz vom 2. Dezember 1991 (der ebenfalls mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist) führt der Beschwerdeführer dazu aus, durch eine "falsche Datenangabe" im angefochtenen Bescheid entstehe ein "vollkommen falsches Rechtsbild". Die belangte Behörde stelle nämlich auf Seite 2 erste Zeile und zweite Zeile ihres Bescheides fest, daß neuerlich über die Berufung vom 18. Dezember 1987 abzusprechen sei. Diese Darstellung sei falsch und unrichtig, weil der Beschwerdeführer weder im Jahr 1987 noch im Jahr 1988, weder an das Landesarbeitsamt Kärnten aber auch nicht an das Arbeitsamt Klagenfurt eine Berufung gerichtet habe. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid wegen "inhaltlicher Unrichtigkeit, Datenfälschung", aufzuheben. Da er (der Beschwerdeführer) 1987 und 1988 keine Berufung an das Landesarbeitsamt Kärnten eingebracht habe, könne dieses über eine "nicht existente Berufung" auch nicht neuerlich absprechen. Alle Angaben des Bescheides seien irrelevant und könnten den Beschwerdeführer nicht betreffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1978, Slg. Nr. 9701/A, und vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A).

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Beschwerdefall dadurch in seinem Recht verletzt, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführte, sie habe (nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0124) neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers vom "18. Dezember 1987" abzusprechen, wohingegen der Beschwerdeführer eine solche Berufung nicht eingebracht hätte. Damit vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil im Spruch des Bescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt ist, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers vom

21. NOVEMBER 1989 gewesen ist. In der Begründung ist zwar an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Stelle von einer "Berufung vom 18.12.1987" die Rede, dies bedeutet jedoch nicht, daß dadurch eine solche - möglicherweise vom Beschwerdeführer gar nicht erhobene - Berufung zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides geworden wäre.

Daß der Beschwerdeführer auch am 21. November 1989 keine Berufung eingebracht hat, behauptet er in seiner Beschwerde selbst nicht und wird im übrigen auch durch die von ihm vorgelegten Unterlagen widerlegt, aus denen sich ergibt, daß die Rückforderung des Betrages von S 71.391,-- mit Bescheid des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 17. November 1989 erfolgte, und der Beschwerdeführer dagegen am 29. November 1989 "Einspruch - Berufung" erhoben hat.

Da der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte überprüfen darf, ist ihm - angesichts des eindeutig umschriebenen Beschwerdepunktes - ein Eingehen auf die Frage, ob die Rückforderung von Notstandshilfe zu Recht erfolgt ist, verwehrt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlichter Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080151.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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