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L66452 Landw Siedlungswesen Kärnten;Norm
FlVfGG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der H in V, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Mai 1988, Zl. Agrar 11-545/7/88, betreffend Feststellung nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz und nach dem Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Juni 1987 wies die Agrarbezirksbehörde Villach den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer "Zweckdienlichkeitsbescheinigung" für den Kaufvertrag vom 6. Februar 1986, mit welchem sie Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 118 ha 13 a 93 m2 erworben hatte, gemäß § 46 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979, LGBl. Nr. 64, und § 2 Abs. 1 Z. 6 des Kärntner Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 43/1973 (LSG), als unbegründet ab.
Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 16. Mai 1988 den erstinstanzlichen Bescheid insofern ab, als festgestellt wurde, daß jener die Parzellen 736/67, 736/68, 736/69, 736/70 und 736/71, je KG XY, im Ausmaß vom 15,7413 ha umfassenden Teil der mit Kaufvertrag vom 6. Februar 1986 von der Beschwerdeführerin erworbenen Grundstücke unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung im Sinne der §§ 1 und 44 FLG 1979 erforderlich sei; im übrigen wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt:
Zur Beurteilung des vorliegenden Berufungsfalles seien ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates sowie zwei Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen der Landesforstdirektion eingeholt und der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Diesen Gutachten zufolge sei die Beschwerdeführerin ursprünglich zur Hälfte Miteigentümerin des Gutes F gewesen, welches mit Teilungsvertrag vom 15. November 1947 zwischen ihr und A realgeteilt worden sei, wobei sich damals die Vertragsparteien gegenseitig ein Vorkaufsrecht eingeräumt hätten. Auf Grund ihres Vorkaufsrechtes habe die Beschwerdeführerin die kaufgegenständlichen Grundstücke um einen Kaufpreis von S 7,4 Millionen erwerben können und mit Schenkungsvertrag vom 12. September 1986 den halben Anteil ihrem Ehegatten übergeben. Der der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehegatten je zur Hälfte gehörende Besitz des besagten Gutes habe vor dem bezeichneten Zukauf laut vorgelegtem Einheitswertbescheid vom 3. November 1982 ein Gesamtausmaß von 167 ha, davon 37,6 ha LN, 122,41 ha Wald und 7,03 ha unproduktiv, gehabt. Nach ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin in den letzten 35 Jahren für den Ausbau der Bundes- und Landesstraße sowie den Neubau der Autobahn und des Güterbahnhofes NN ca 30 ha Grund von ihrem Besitz abtreten müssen und sei der Ankauf von Ersatzflächen zum Zeitpunkt der Abtretung nicht möglich gewesen. Wegen der Abtretung der im Bereich der Althofstelle gelegenen Flächen hätten die alten Hofgebäude des Gutes ihre Funktion verloren und hätten die Hofstelle verlegt sowie die Hofgebäude neu gebaut werden müssen. Zum Stammbetrieb des Gutes Federaun gehöre noch eine Zuhube in P II, EZ 84, im Ausmaß von rd. 105 ha, wovon 3,5 ha auf LN, 45 ha auf die Kulturgattung Wald und 56 ha auf die Kulturgattung Alpe entfielen. Auch die Hofstelle und die landwirtschaftliche Nutzfläche würden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie nicht "eigenbewirtschaftet". Das Ausmaß des der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Gesamtbesitzes betrage somit rd. 270 ha. Die Beschwerdeführerin sei weiters Alleineigentümerin eines Wohnhauses in Villach, in dem sie mit ihrem Ehegatten wohne; dort seien noch Wohnungen an zehn Mietparteien vermietet.
Laut vorgelegtem Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 habe für die Beschwerdeführerin der Gesamtbetrag ihrer Entgelte S 533.735,--, der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte S 215.376,-- und das zu versteuernde Einkommen S 153.576,-- betragen. Die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft seien negativ gewesen, was auf den Neubau der Hofstelle zurückzuführen sein dürfte, wobei die Investitionen steuerlich abgeschrieben werden könnten. Laut vorgelegtem Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1985 habe für den Ehegatten der Beschwerdeführerin der Gesamtbetrag der Entgelte S 497.574,--, der Gesamtbetrag der Einkünfte S 229.874,-- und das zu versteuernde Einkommen S 178.074,-- betragen. Der Sohn der Beschwerdeführerin und zukünftige Übernehmer sei Absolvent der Universität für Bodenkultur und als Zivilingenieur der Land- und Forstwirtschaft sowie als Geschäftsführer einer Mikrocomputer-Großhandelsfirma tätig. Laut Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1985 habe bei ihm der Gesamtbetrag der Einkünfte S 266.093,-- und das zu versteuernde Einkommen S 190.417,-- betragen. Der Pachterlös für die Verpachtung der Hofstelle sowie der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Gutes Federaun betrage nach Angaben der Beschwerdeführerin S 4.500,-- monatlich; der Pächter sei verpflichtet, das zu Pachtbeginn auf der Pachtliegenschaft vorhanden gewesene Vieh bei Pachtende den Verpächtern wieder zur Verfügung zu stellen.
Die Waldfläche des Altbesitzes dieses Gutes liege zum Teil südlich des Dobratschsteilabsturzes und bilde Teile der nach Süden extrem steil abfallenden Bergsturzflächen des Dobratsches. Die Waldfläche sei wegen des Bergsturzes mit Blockschutt bedeckt, weise eine nur geringmächtige Humusschichte auf und sei als Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu qualifizieren. Dabei wiesen die südlichen Hangbereiche noch vergleichsweise günstigere Wuchsbedingungen auf als am Mittel- und Oberhang. Die weiter im Osten liegenden Flächen seien ebenfalls als Schutzwald zu qualifizieren. Die in der Nähe von J gelegene, isolierte Teilfläche im Ausmaß von ca. 12 ha (Teilfläche V) weise unterschiedliche Bestockungsverhältnisse auf; ca. 2/3 der Fläche seien Schutzwald, ca. 3 - 4 ha als Wirtschaftswald zu qualifizieren. Der in der Nähe der Ortschaft G gelegene Waldteil habe ein Ausmaß von ca. 4,5 ha (Teilfläche VI). Im Bereich des Stammbesitzes sei insbesondere in den Waldteilen V und VI der Einfluß von Emissionen der nahe gelegenen Industriebetriebe Fürnitz und Villach zu beobachten; diese bewirkten einen Vitalitätsverlust, der sich in einer verminderten Wuchsleistung zeige.
Der Waldbesitz sei bringungsmäßig so gut wie unerschlossen, weil die steilen Südhänge des Dobratsches einen Forststraßenbau technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar erscheinen ließen, lediglich die Unterhangbereiche seien bringungsmäßig erschlossen. Zum Stammbesitz in Pölling II, KG T, führe der forstliche Sachverständige aus, daß die am Westteil der Gerlitze in ca. 100 m - 1650 m Seehöhe gelegenen Waldflächen im Ausmaß von ca. 45 ha über 3 Genossenschaftswege zu erreichen seien; die Beschwerdeführerin sei an den beiden oberen Wegen beanteilt. Der Wald sei durch Forststraßen bringungsmäßig ausreichend erschlossen. Als Ergebnis der Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Holzerlöses aus dem Stammbesitz des genannten Gutes trete zutage, daß von den ca. 192 (richtig: 122) ha Waldflächen ca. 80 ha auf Schutzwald entfielen. Davon seien ca. 25 ha als besserer Schutzwald, ca. 25 ha als mittlerer und ca. 30 ha als schlechter Schutzwald zu bezeichnen. Der durchschnittliche jährliche Holzerlös für den Stammbesitz des Gutes betrage S 51.100,--, jener aus dem Stammbesitz in P II, KG T, ca. S 97.700,-- so daß der durchschnittliche jährliche Holzerlös aus dem gesamten Stammbesitz des Gutes F und des Waldteiles in P II S 148.100,-- ergebe.
Zum gegenständlichen Zukauf führe der forstliche Sachverständige aus, daß die zugekauften Waldflächen in den Katastralgemeinden J und V von zusammen ca. 118 ha beiderseits der Villacher Alpenstraße lägen, und zwar ca. 4/5 der Fläche nördlich sowie ca. 1/5 der Fläche südlich von ihr und ca. in 900 m - 1400 m Seehöhe. Die gekaufte Waldfläche grenze in ihrem südöstlichsten Teil auf einer Länge von ca. 180 lfm an den Stammbetrieb des Gutes F unmittelbar an. Der durch Fremdparzellen, die von Nordwesten her in den Zukauf einsprängen, deutlich gegliederte Besitzkomplex weise zahlreiche Kuppen, Verebnungen sowie Geländerücken und Mulden auf. Die gekauften Waldflächen seien durch LKW-befahrbare Straßen ausreichend erschlossen. Für den Besitzteil, der südöstlich der Villacher Alpenstraße liege und den Anschluß an den Stammbesitz herstelle, habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem Kauf das Nutzungsrecht besessen. Durch den Zukauf der südöstlich der Villacher Alpenstraße gelegenen Waldfläche sei eine forstliche Bringung aus der nördlich des Dobratschabsturzes gelegenen Waldfläche des Stammbesitzes F auf die Villacher Alpenstraße erst möglich geworden (ca. 35 ha). Der durchschnittliche jährliche Holzerlös aus dem Zukauf belaufe sich unter Berücksichtigung der Abzüge für Waldbaukosten bei einer Umtriebszeit von 90 Jahren und bei 160 Erntefestmetern a S 650,-- auf S 104.000,--; abzüglich S 58.500,-- für Waldbaukosten ergebe dies einen durchschnittlichen jährlichen Holzerlös aus dem Zukauf in der Höhe von S 45.500,--. In seinem ergänzenden forsttechnischen Amtssachverständigengutachten vom 5. April 1988 habe der forstliche Sachverständige ausgeführt, daß der Wald des Stammbesitzes F ungünstige Produktionsverhältnisse aufweise. Die Wuchsbedingungen der zugekauften Waldflächen lägen nicht so ungünstig wie im Stammbesitz. Aus den zugekauften Waldflächen sei kurzfristig kein positiver Holzerlös zu erwirtschaften. Langfristig stellten sie sicherlich eine Festigung des Besitzes durch Zukauf von Wirtschaftswaldflächen in erheblichem Umfange dar. Zur Frage, ob durch den Zukauf eine Verbesserung der Erschließung des Stammbesitzes erzielt worden sei, werde festgestellt, daß die bisherige Aufschließung des Stammbesitzes in diesem Bereich in Form einer Forststraße über die zugekaufte Fläche südlich der Villacher Alpenstraße geführt habe. Nun sei eine Bringung ohne Inanspruchnmahme fremden Grundes bzw. fremder Wege möglich. Durch den Zukauf sei also für die oben beschriebene Teilfläche des Stammbesitzes eine Verbesserung hinsichtlich der Erschließungsmöglichkeiten erzielt worden.
Eine eingehende Überprüfung des vorliegenden Berufungsaktes ergebe auf der Grundlage der Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates und des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen des LSG sowie des FLG 1979 nachstehendes Beurteilungsbild:
Ziel landwirtschaftlicher Siedlungsverfahren sei die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern könnten. Idealziel sei dabei die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe, dem Ziel des Gesetzes entsprächen aber auch solche Betriebe, die das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb erreichen ließen. Unter dem Begriff angemessener Lebensunterhalt habe man nicht das Existenzminimum, sondern ein Einkommen zu verstehen, das sich mit dem anderer Berufsgruppen vergleichen lasse und das es dem Betriebsinhaber ermögliche, seinen Sorgepflichten gegenüber Ehegatten, nicht selbst erhaltungsfähigen Kindern und versorgungsberechtigten Eltern nachzukommen. Andererseits könne für Betriebe, aus denen sich bereits ein ausreichendes land- und forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften lasse oder die das angestrebte Ziel bereits erreicht hätten, ein Grundkauf nicht mehr als Aufstockung anerkannt werden. Soweit vom Käufer ein Nebenerwerb ausgeübt werde, dürfe dieser den bäuerlichen Haupterwerb nicht in den Hintergrund drängen.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesagrarsenat zeigten, daß es sich im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht um einen bäuerlichen Betrieb im Sinne des LSG handle und der gegenständliche Grunderwerb keinen Tatbestand nach diesem Gesetz erfülle. Im Ermittlungsverfahren sei seitens der Beschwerdeführerin die Feststellung unwidersprochen geblieben, daß sich ihr Wohnsitz sowie der ihrer Familie in Villach befinde, wo sie selbst Alleineigentümerin eines Wohnhauses sei. Der normative Begriff des "bäuerlichen Betriebes" diene der Abgrenzung zum Gutsbetrieb, enthalte aber auch eine personale Komponente in der Form, daß eine persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb gegeben sein müsse. Dies bedeute, daß als bäuerlicher Betrieb nur derjenige gelten könne, bei dem der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bilde.
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach im Normalfall wohl das Wohnen am Betrieb oder der Hube erforderlich sei, im vorliegenden Fall aber, da der derzeitige Wohnort Villach genau zwischen den Betriebsstellen liege und demzufolge den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie darstelle, komme unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen keine Berechtigung zu.
Es werde aber auch durch den Umstand, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren gesamten Betrieb nicht selbständig bewirtschafteten - so seien die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Hofgebäude verpachtet, die Zuhube im P II zumindest nicht selbst bewirtschaftet -, jene weitere persönliche Komponente durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, welche darin bestehe, daß die bäuerliche Familie bzw. der Betriebsinhaber selbst im bäuerlichen Betrieb mitarbeite, wobei die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken allein als nicht ausreichend angesehen werden könne, um der aufgestellten Forderung des Gesetzes Genüge zu tun. Es könne aber auch das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat, wonach am Stammbesitz eine Investition in Millionenhöhe für die Renovierung der Gebäude getätigt worden sei, nicht als ausreichendes Argument dafür angesehen werden, daß in absehbarer Zeit eine Bewirtschaftung des Betriebes durch eigene Familienangehörige erfolgen werde. Dies gelte insbesondere auch für die Ausführungen, nach dem Erreichen des entsprechenden Alters der Kinder des vorgesehenen Betriebsnachfolgers werde eine Eigenbewirtschaftung des genannten Betriebes erfolgen, weil dem wegen der Unbestimmtheit des Zeitraumes nicht jene Bedeutung beigemessen werden könne, um den Tatbestand eines Siedlungsfalles als erfüllt anzusehen. Insoferne seien die Voraussetzungen, den gegenständlichen Grunderwerb als Siedlungsfall (Aufstockung) anerkennen zu können, nicht gegeben. Aber auch unter der Annahme, daß im vorliegenden Fall ein bäuerlicher Betrieb und somit eine bäuerliche Familie vorhanden sei, könnte der gegenständliche Grunderwerb nicht als Siedlungsfall anerkannt werden, weil sich aus dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates ergebe, daß das Käuferehepaar in Verbindung mit seinem außerlandwirtschaftlichen Einkommen bereits über ein ausreichendes Gesamteinkommen verfüge, so daß das durch das LSG angestrebte Ziel bereits zur Gänze erreicht sei.
Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach erst durch den Erwerb der kaufgegenständlichen Waldflächen eine tatsächlich rationelle Bewirtschaftung des Altwaldbesitzes des Gutes F möglich geworden sei, da dieser bisher eine unwirtschaftliche Betriebsgröße mit 80 % Schutzwald und 20 % Wirtschaftswald aufgewiesen habe, könne ferner unter dem Gesichtspunkt einer Flurbereinigung keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, weil hiefür die im Zusammenlegungsverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien. Wenngleich zwar eine gemeinsame Grenze zwischen Altwaldbesitz und zugekaufter Fläche auf einer Länge von 180 lfm gegeben sei, stelle doch ein Angrenzen allein noch keinen Flurbereinigungstatbestand dar. Auch sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß Ersatzflächen für abgetretene bzw. enteignete Grundstücke durch den genannten Kaufvertrag erworben worden seien und durch den Grundkauf die seinerzeit bei der Enteignung entstandenen Agrarstrukturmängel nunmehr beseitigt werden könnten, entgegenzuhalten, daß der Erwerb von Ersatzflächen für enteignete bzw. abgetretene Grundstücke weder im FLG 1979 noch im LSG begünstigt werde. Auch dem Vorbringen, wonach Altwaldflächen im Ausmaß von ca. 35 ha durch den gegenständlichen Grundkauf erst aufgeschlossen worden seien und gleichzeitig damit Ersatzwaldflächen für die durch forstschädliche Luftverunreinigungen geschädigten Altwaldflächen hätten erworben werden können, komme nicht die Eignung zu, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem FLG 1979 könne nämlich nicht entnommen werden, daß der Erwerb von Waldflächen als Ersatz für immissionsgeschädigte Altwaldflächen eine Flurbereinigungsmaßnahme darstelle. Wenn aber dennoch der Erwerb einer Fläche im Ausmaß von 15,7413 ha als begünstigt anerkannt werde, sei dies damit begründet, daß die bisherige Aufschließung des Stammbesitzes in dem betreffenden Bereich in Form einer Forststraße über die zugekaufte Fläche südlich der Villacher Alpenstraße geführt habe. Durch den Zukauf der südlich der Villacher Alpenstraße gelegenen Waldflächen im spruchgegenständlichen Ausmaß sei nunmehr die Bringung aus den ca. 35 ha großen Waldflächen nördlich des Dobratschabsturzes des Stammbesitzes ohne Inanspruchnahme fremden Grundes auf die Villacher Alpenstraße möglich. Durch den Zukauf sei also für die oben beschriebene Teilfläche des Stammbesitzes eine Verbesserung hinsichtlich der Erschließungsmöglichkeit erzielt worden.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Anerkennung des ganzen in Rede stehenden Erwerbes als Flurbereinigungs- und/oder Siedlungsvorgang verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 FLG 1979 sind dem Flurbereinigungsverfahren unter anderem Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind; in einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Die Flurbereinigung dient ebenso wie die Zusammenlegung (§ 45 FLG 1979) im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft der Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie durch Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 1 FLG 1979). Zur Erreichung dieser Ziele sind (§ 1 Abs. 2 FLG 1979) in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden (a) durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder (b) durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die belangte Behörde hätte nicht die gesamten Verfahrensergebnisse berücksichtigt, wobei dieser allgemeine Vorwurf dahin verdeutlicht wird, es wäre unbeachtet geblieben, daß durch den erfolgten Zukauf die durch Enteignungen erfolgte Besitzschmälerung wettgemacht und nur der vormalige Zustand ihres Besitzes wiederhergestellt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis ist jedoch hierauf eingegangen (siehe dessen Seite 5 und 19); in beiderlei Hinsicht wird jedenfalls deswegen noch keine Flurbereinigung erzielt.
Die Beschwerdeführerin meint des weitern, es wäre das forsttechnische Sachverständigengutachten unrichtig "ausgelegt" worden, denn dieses habe in den zugekauften Waldflächen eine Festigung des Besitzes der Beschwerdeführerin erblickt, während die belangte Behörde die Erklärung in ihm, eine solche werde erst langfristig eintreten, zum Nachteil der Beschwerdeführerin verstanden hätte, während doch in der Forstwirtschaft stets langfristige Wirkungen zu berücksichtigen seien; im übrigen habe erst der Zukauf die Bringungsmöglichkeit für die Waldprodukte geschaffen. Hierauf ist zu erwidern, daß das Fehlen eines entsprechenden Holzerlöses im angefochtenen Erkenntnis nicht als Gegenargument gewertet, allerdings eine (langfristig) mögliche "Festigung des Besitzes" - zu Recht - auch nicht schon als Flurbereinigung angesehen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bei gleichartiger Rechtslage in einem Salzburger Flurbereinigungsfall mit Erkenntnis vom 1. Februar 1979, Zl. 852/77, bemerkt hat, stellt nicht jeder Zukauf eines angrenzenden (Wald-)Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines (Wald-)Besitzes schon eine Flurbereinigung dar. Andererseits hat die belangte Behörde durchaus gerade die erwähnte Erschließung in einem näher bezeichneten, durch das forsttechnische Gutachten charakterisierten Umfang als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannt. Daß ein Grunderwerb nur teilweise und nicht zur Gänze als in solchem Sinn bedeutsam anerkannt wird, widerspricht entgegen der Anschauung der Beschwerdeführerin dem Gesetz nicht (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/07/0019).
Wenn die Beschwerdeführerin ferner beanstandet, es wäre ihre Stellungnahme zu den erstatteten Gutachten "nicht bzw. nicht zur Gänze" verwertet worden, ist einerseits auf die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Erkenntnis (Seiten 16 und 19) zu verweisen und ihr andererseits entgegenzuhalten, daß sie nicht aufzeigt, inwiefern irgendeine fehlende Erörterung in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel, dessen Vermeidung zu einer anderen, für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können, darzustellen vermag.
Schließlich ist es unzutreffend, wenn die Beschwerdeführerin meint, ihr - von der Behörde richtigerweise nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen nach dem LSG für maßgebend erachteter - Wohnsitz spiele keine Rolle. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zum "bäuerlichen Betrieb" und zur "bäuerlichen Familie" ist beizupflichten und im übrigen insoweit auf die
hg. Rechtsprechung hinzuweisen, die zuletzt im Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zlen. 88/77/0002, 0003, welches ebenfalls die Beurteilung eines Zuerwerbes von Waldflächen unter dem Gesichtspunkt des LSG zum Gegenstand hatte, zusammengefaßt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof kann somit insgesamt nicht finden, daß die belangte Behörde auf der Grundlage ausführlicher sachverständiger Begutachtungen in gesetzwidriger Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, der bezeichnete Erwerb stelle keinen landwirtschaftlichen Siedlungs- und nur im angegebenen Umfang einen Flurbereinigungsvorgang dar.
Da in Rechte der Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis somit nicht eingegriffen wurde, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070088.X00Im RIS seit
19.02.2001Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011