TE Vwgh Beschluss 1991/12/17 90/12/0304

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über den Antrag des G V in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990 abgeschlossenen Verfahrens in einer Angelegenheit des Dienstrechtes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0243, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Juni 1990 betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Dienstrechtsverfahrens, als verspätet zurück.

Mit Schreiben vom 11. November 1990 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses mit Beschluß abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1990 wurde dem Antragsteller der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG u.a. mit dem Auftrag zurückgestellt, den vorgelegten Schriftsatz mit der nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von einer Woche, gerechnet ab Zustellung dieser Verfügung, bestimmt.

Ohne auf diesen Verbesserungsauftrag einzugehen stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1990 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1991, Zl. 90/12/0304-4, wurde dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Verbesserungsauftrag unter neuerlicher Setzung einer Frist von einer Woche wiederholt. Laut eigener Angabe wurde dem Antragsteller dieser Beschluß am 8. Februar 1991 "zugemittelt".

Mit Eingabe vom 14. Februar 1991 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der Frist des Verbesserungsauftrages, da es in der eingeräumten Zeit nicht möglich gewesen sei, eine "Advokaten-Unterschrift" zu erhalten.

Hierauf gab der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 19. Februar 1991 (OZ. 6) diesem Antrag statt und verlängerte diese Frist um eine Woche. Laut Rückschein wurde diese Verfügung durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 26. Februar 1991) zugestellt.

Da der Antragsteller dem ihm erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, war sein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung vor der Novelle, BGBl. Nr. 357/1990) in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGG gebildeten Dreiersenat zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120304.X00

Im RIS seit

17.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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