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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des N in W, gegen die Erledigung des Wiener Stadtsenates vom 29. Oktober 1991, Zl. Pr.Z. 3279/91, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens eines bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission vom Wiener Stadtsenat mit Bescheid vom 11. Juli 1989 mit Ablauf des 31. Juli 1989 gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, als unbegründet abgewiesen.
Im Zusammenhang mit dieser Ruhestandsversetzung strengte der Beschwerdeführer eine Reihe von weiteren Verfahren an und stellte unter anderem verschiedene Anträge auf Wiederaufnahme dieses Ruhestandsversetzungsverfahrens.
Mit der nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung wurde wie folgt abgesprochen:
"Die Anträge des Magistratsrates iR N vom 27. Dezember und 31. Dezember 1990, vom 21. Jänner, 28. Jänner, 11. April, 22. April, 27. Mai, 4. Juli und 16. Juli 1991 einschließlich der ergänzenden Schreiben auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Pr.Z. 2013/89, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend die Versetzung in den Ruhestand, werden gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG 1950 bzw. des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG abgewiesen."
Diese mit Bescheid bezeichnete Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert und erfüllt auch sonst alle Voraussetzungen eines Bescheides mit Ausnahme der Fertigungsklausel, die folgendes Bild zeigt:
"Der Bürgermeister
als Vorsitzender
unleserliche Unterschrift"
Gegen diese Erledigung richtet sich die umfangreiche Beschwerde, mit der auch auf die Problematik der Fertigungsklausel hingewiesen wird und der Beschwerdeführer in Frage stellt, ob es sich überhaupt um einen rechtsgültigen Bescheid handelt.
Gemäß § 18 Abs. 4 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
§ 18 Abs. 4 ist nur auf schriftliche Ausfertigungen anzuwenden, also auf Schriftstücke, die die Sphäre der Behörde verlassen. Auf der Urschrift - dem Konzept - bedarf es nicht der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden neben einer unleserlichen Unterschrift (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1988, Zl. 88/02/0159).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, unter Bezugnahme auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes und unter Angabe weiterer Rechtsprechung hinsichtlich eines Beschlusses eines Kollegialorganes dargelegt, daß als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, auf Grund der Verwaltungsverfahrensgesetze sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Lehre allgemein anerkannt werden: Die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung.
Bei der im Beschwerdefall angefochtenen Erledigung handelt es sich weder um eine telegraphische, fernschriftliche oder vervielfältigte Ausfertigung noch um eine solche, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, noch um eine Maßnahme, für die nach § 10 DVG Sonderformvorschriften bestehen.
Es handelt sich demnach bei der nicht leserlichen Beifügung des Namens des Unterzeichnenden, um einen im Sinne der vorherigen Darlegungen wesentlichen Mangel. Wesentliche Fehler einer schriftlichen Erledigung, die als Bescheid gedacht war, führen dazu, daß eine solche Erledigung als Bescheid rechtlich nicht existent wird, d.h., absolut nichtig ist.
Da die dieser Beschwerde zugrundeliegende Erledigung daher nicht als Bescheid zu werten war, mußte die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Dreiersenat gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen werden, ohne daß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich einzugehen war.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120267.X00Im RIS seit
25.01.2001