TE Vwgh Beschluss 1991/12/18 AW 91/09/0033

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20a;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Firma XY & Co Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 14. Oktober 1991, Zl. IIc 6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die ungarische Staatsbürgerin K abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung ist nach Ablauf der in § 20a AuslBG enthaltenen Frist ergangen; die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endete demnach gemäß § 20b AuslBG vier Wochen nach der am 24. Oktober 1991 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat diesen Antrag damit begründet, daß ihr durch den Ausfall der genannten Ausländerin ein unwiederbringlicher Nachteil drohen würde, weil sie den betreffenden Arbeitsplatz nicht anderweitig besetzen könne.

Die belangte Behörde hat innerhalb gesetzter Frist zu diesem Antrag dahin Stellung genommen, daß ihm zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil das Gesetz die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Ausländer binnen bestimmter Frist nach Erlassung des die Bewilligung versagenden Bescheides vorsehe, und weil anderenfalls durch die aufrechte Beschäftigung ein den gesetzlichen Intentionen zuwiderlaufender Einfluß auf die Landes- und Bundeshöchstzahlen nach §§ 12a und 13a AuslBG ausgeübt würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dieser Antrag konnte im Beschwerdefall nicht erfolgreich sein, denn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung der genannten Ausländerin bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090033.A00

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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