Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHStG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. April 1991, Zl. 56.031/26-17/91, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. März 1990 den Grundwehrdienst beim Bundesheer ab. Gleichzeitig war er an der Universität Wien in der Studienrichtung Medizin immatrikuliert (im folgenden als Vorstudium bezeichnet); er inskribierte auch während des Wintersemesters 1989/90 und des Sommersemesters 1990 Lehrveranstaltungen dieser Studienrichtung, legte jedoch keine Prüfungen ab.
Im Wintersemester 1990/91 nahm der Beschwerdeführer das Studium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien auf und suchte am 6. Dezember 1990 um Studienbeihilfe an. Seinem Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wurde von den Behörden der ersten Rechtsstufe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG) wegen Fehlens des Nachweises eines günstigen Studienerfolges aus dem Vorstudium abgewiesen.
In seiner Berufung gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 13. Februar 1991 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er hätte infolge der fehlenden Information während der Ableistung seines Präsenzdienstes an der Universität Wien inskribiert, da er nicht gewußt habe, daß diese Inskription unter Umständen zum Nachteil beim Bezug von Studienbeihilfe führen könnte. Seiner Ansicht nach sei die Ableistung des Grundwehrdienstes einer Beurlaubung gleichzuhalten und damit als Rechtfertigungsgrund für das Fehlen eines Studienerfolges vom Studienförderungsgesetz anerkannt. Er beantrage daher, den Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 8 Abs. 1 lit. a StudFG wie ein Studierender im ersten Semester durch den Nachweis der Zulassung zum Hochschulstudium allein erbringen zu können.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid der Vorinstanz. Nach Darstellung der Rechtslage und des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, entscheidend für die Beurteilung, welcher Studienerfolgsnachweis nach § 8 StudFG von einem Studierenden zu erbringen sei, sei die Zahl der inskribierten Semester. Antragsteller bis zum einschließlich zweiten Studiensemester könnten gemäß § 8 Abs. 1 lit. a StudFG den Nachweis der Hochschulzulassung als Studienerfolgsnachweis erbringen. Für Ansuchen nach dem zweiten Semester einer Studienrichtung sei gemäß § 8 Abs. 1 lit. b StudFG jedenfalls ein bestimmter Nachweis über abgelegte Prüfungen erforderlich (in der Studienrichtung Medizin sei an der Universität Wien gemäß der Verordnung über den Nachweis des günstigen Studienerfolges nach zwei Semestern dieser Studienerfolg durch die Absolvierung von zwei Teilprüfungen des ersten Rigorosums oder einer Teilprüfung plus Prüfungen über vier Semesterwochenstunden oder durch Prüfungen über acht Semesterwochenstunden nachzuweisen). Entscheidend für das Nachweiserfordernis seien die tatsächlich inskribierten Semester, nicht aber, ob während dieser Zeit auch Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt worden seien, d.h. also auch eine tatsächliche Studientätigkeit entfaltet worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befreie auch das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG nicht von der Verpflichtung, nach zwei inskribierten Semestern einen günstigen Studienerfolg nachzuweisen. Es erübrige sich daher darauf einzugehen, ob die Ableistung des Grundwehrdienstes das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift darstelle. Das Vorliegen des Studienerfolges sei jedenfalls zwingendes Recht und Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe. Für die Berechnung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe seien alle inskribierten Semester (und nicht nur jene, während der tatsächlich Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe bzw. Beihilfe bezogen worden sei) zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides, für die Beurteilung, welcher Nachweis des günstigen Studienerfolges im Sinne des § 8 Abs. 1 StudFG zu erbringen sei, seien die tatsächlich inskribierten Semester entscheidend, was im Beschwerdefall zur Anwendung des § 8 Abs. 1 lit. b StudFG führe. Der Beschwerdeführer räumt ein, daß während des Präsenzdienstes wohl der Anspruch auf Beihilfe ruhe, nicht jedoch die "Berechnung der Studienzeit". Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei bei seiner Inskription im Oktober 1989 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß er sich vom Studium zur Wahrung seiner Ansprüche hätte beurlauben lassen können oder aber erst nach Ende des Präsenzdienstes hätte inskribieren dürfen. Bei Inskription erst im April 1990 wäre seinem Ansuchen Folge gegeben und die Studienbeihilfe für das Sommersemester 1990 und das Wintersemester 1990/91 bewilligt worden; ebenso bei einer Beurlaubung und Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Militärdienstes, ohne daß der Nachweis eines Studienerfolges hätte erbracht werden müssen. Dies beweise, daß der Präsenzdienst als Beurlaubungs- und Verhinderungsgrund für die Erbringung des Nachweises eines Studienerfolges anzunehmen sei. Es sei unlogisch und widersinnig, wenn trotz Kenntnis seines Militärdienstes für diese Zeit ein Studienerfolgsnachweis verlangt werde. Seiner Auffassung nach sei die Absolvierung des Militärdienstes als zwingendes und unabwendbares Ereignis, das nicht selbst verschuldet sei, anzusehen, durch das der erforderliche Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt worden sei.
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.
Nach § 8 Abs. 1 lit. a und b StudFG (in der Fassung der Novellen, BGBl. Nr. 379/1988 und BGBl. Nr. 304/1989) ist an Universitäten der Nachweis eines günstigen Studienerfolges
a) in den ersten beiden Semestern durch die Aufnahme (des Studiums) als ordentlicher Hörer;
b) nach den ersten beiden Semestern und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß zu erbringen; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters einer Studienrichtung möglich.
Gemäß § 2 Abs. 3 lit. f StudFG (eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 379/1988) besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985) besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung (Satz 1).
Als wichtiger Grund im Sinne der lit. b bis d (der zitierten Vorschrift) gelten Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war (§ 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 379/1988).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer zu Beginn des Wintersemesters 1989/90 an der Universität Wien durch Immatrikulation als ordentlicher Hörer zum Studium der Medizin zugelassen wurde und in diesem sowie im darauf folgenden Sommersemester 1990 Lehrveranstaltungen inskribiert hat. Der Beschwerdeführer befand sich damit im Wintersemester 1990/91 im dritten Semester seiner Gesamtstudienzeit und hätte daher nach § 8 Abs. 1 lit. b den Nachweis des günstigen Studienerfolges aus der Studienrichtung Medizin zu erbringen gehabt (den er unbestritten nicht erbracht hat). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer im Wintersemester 1990/91 vollzogene Studienwechsel nichts, ergibt sich doch aus § 2 Abs. 3 lit. f StudFG für den Beschwerdeführer unzweifelhaft das Erfordernis des Nachweises seines günstigen Studienerfolges aus dem Vorstudium.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Präsenzdienst sei als Beurlaubungs- und somit Verhinderungsgrund für die Erbringung des Nachweises eines Studienerfolges anzuerkennen, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Studiennachweis nach § 8 Abs. 1 lit. b StudFG unter Bezugnahme auf die Studienvorschriften nach den ersten beiden Semestern den Nachweis erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorsieht und das AHStG in seinem § 27 Abs. 1 und 2 die Zulassungen zu Prüfungen grundsätzlich von der Inskription der Lehrveranstaltung bzw. der vorgeschriebenen Semester abhängig macht, ist auf Grund des systematischen Zusammenhanges zwischen den beiden genannten Rechtsvorschriften (ungeachtet des Umstandes, daß eine ausdrückliche Regelung im Studienförderungsgesetz fehlt) davon auszugehen, daß § 8 Abs. 1 lit. b StudFG auf INSKRIBIERTE Semester abstellt, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist.
Nun bestimmt zwar § 8 Abs. 2 AHStG, daß eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz AHStG) der Beurlaubung gleichzuhalten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob 1. die Ableistung des Grundwehrdienstes als Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des AHStG zu bewerten ist, wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht und
2. bejahendenfalls, welche Auswirkungen eine studienrechtliche Behinderung auf die Beurteilung eines Anspruches nach dem Studienförderungsgesetz hat: Denn im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer durch die im Wintersemester 1989/90 und im Sommersemester 1990 erfolgte Inskription von Lehrveranstaltungen zu erkennen gegeben, daß er sein Studium nicht unterbrochen hat (vgl. zum Begriff der Unterbrechung § 6 Abs. 5 lit. b AHStG). Schon deshalb kommt seinem Vorbringen keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde im Ergebnis darauf abzielt, es liege ein wichtiger Grund im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG vor, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0285, näher dargelegt hat, handelt es sich bei § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG um eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Übertragung der eindeutig auf die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit zugeschnittenen Regelung dieser Bestimmung auf den nach § 8 Abs. 1 lit. b StudFG erforderlichen Nachweis eines günstigen Studienerfolges und der Studienzeitüberschreitung ist daher nicht möglich. Angesichts der unterschiedlichen Intentionen der beiden Regelungskomplexe hegt der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung.
Der Unterlassung der Belehrung über mögliche Konsequenzen seines Verhaltens vor Aufnahme seiner Studien im Wintersemester 1989/90 kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gleichfalls im Beschwerdefall keine Bedeutung zu, da gesetzliche Regelungen in dieser Richtung fehlen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid liegt somit nicht vor. Da schon der Inhalt der Beschwerde dies erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120254.X00Im RIS seit
26.02.2001