TE Vwgh Beschluss 1991/12/18 91/03/0313

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des P in G , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0102, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0102, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 1990, Zl. 11-75 Pe 16-90, mit dem der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO bestraft wurde, abgewiesen.

In der vorliegenden Eingabe vom 12. November 1991 wird auf dieses Erkenntnis Bezug genommen und unter anderem ausgeführt, es lägen "genug Beweismittel auf, um das ganze aufzuheben". Der Verwaltungsgerichtshof wertet diese Eingabe als einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem angeführten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen zu bewilligen. Keiner dieser Gründe liegt nach dem Antragsvorbringen vor, insbesondere stellt die Behauptung, es sei ein Beamter in dem dem angeführten Erkenntnis vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Antragsteller schikanös vorgegangen, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG dar. Solcherart erweist sich der Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offenbar aussichtslos, weshalb sich auch ein Auftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängeln erübrigte. Bei diesem Ergebnis kann ferner dahinstehen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt rechtzeitig gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030313.X00

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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