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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungLeitsatz
Keine Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einen im ausschließlichen Interesse des Importeurs liegenden und seinem Antrag voll Rechnung tragenden Feststellungsbescheid nach §5 Abs1 GeflügelwirtschaftsG 1969; fehlende LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Auf Grund eines Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf "Festsetzung des Importausgleiches" für den beabsichtigten Import einer bestimmten Menge toter Hühner stellte der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft mit Bescheid vom 28. Mai 1986 im Sinne des §5 Abs1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. 135/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 133/1979 (im folgenden: GeflügelwirtschaftsG) iV mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1984, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 299 vom 29. Dezember 1984, fest, daß für diese Ware ein Importausgleich gemäß §4 Abs1 bis 3 GeflügelwirtschaftsG zu entrichten sein wird. Zugleich wurde im Sinne des §5 Abs1 zweiter Satz GeflügelwirtschaftsG festgestellt, daß die Höhe des Importausgleiches noch nicht bestimmt werden kann.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084/1956, 5583/1967).
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985).
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung nur dann als gegeben an, wenn eine Verletzung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers möglich ist (siehe etwa VwSlg. 756 A/1949; VwGH 1. 12. 1980, 2001/78, 578, 646, 647/79). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (VwGH 11. 11. 1988, 88/09/0147).
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Fall eines auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer; siehe dazu etwa VwGH 3. 9. 1987, 86/16/0125; 15. 10. 1987, 87/02/0081; 10. 3. 1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11.764/1988).
2. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
a) Nach §1 Abs1 des - im vorliegenden Fall maßgebenden - GeflügelwirtschaftsG (an dessen Stelle mit 1. Jänner 1988 das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. 579/1987, trat) ist anläßlich der Einfuhr der dort taxativ angeführten Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich einzuheben. Dieser ist gemäß §4 Abs5 GeflügelwirtschaftsG vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall durch Bescheid festzusetzen. Der Importausgleich tritt grundsätzlich an die Stelle des Zolles (vgl. dazu die EB zur RV betreffend das GeflügelwirtschaftsG, 1144 BlgNR XI. GP, S 3; ferner den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über diese RV, 1206 BlgNR XI. GP).
Nach §5 Abs1 GeflügelwirtschaftsG hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag des Importeurs mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Importausgleich für einen bestimmten Import zu entrichten sein wird. Kann die Höhe des Importausgleiches noch nicht bestimmt werden, so ist in dem Bescheid auch das auszusprechen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist oder daß dessen Höhe noch nicht bestimmt werden kann, gilt bei Vorlage anläßlich der Zollabfertigung zum freien Verkehr als Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. 74, in der jeweils geltenden Fassung, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben oder daß von der Entrichtung eines solchen abgesehen wurde.
Wird etwa anläßlich der Zollabfertigung dem Zollamt durch Vorlage eines Feststellungsbescheides nach §5 Abs1 GeflügelwirtschaftsG nachgewiesen, daß ein Importausgleich nach diesem Gesetz vorgeschrieben wurde, so führt dies grundsätzlich dazu, daß anläßlich der Einfuhr kein Zoll festgesetzt wird (vgl. dazu §5 Abs3 GeflügelwirtschaftsG).
b) Die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach §5 Abs1 GeflügelwirtschaftsG trägt dem Umstand Rechnung, daß der Zoll im Regelfall bereits anläßlich der Einfuhr erhoben wird, während es zur bescheidmäßigen Festsetzung des Importausgleiches erst einige Zeit danach kommt (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV betreffend die Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1974, 1213 BlgNR XIII. GP, zu ArtI Z1 (§5 Abs2)).
Die Vorlage eines derartigen Feststellungsbescheides anläßlich der Zollabfertigung gibt dem Importeur, da im Fall der Einhebung eines Importausgleiches in der Regel die Erhebung eines Zolles unterbleibt, die grundsätzliche Möglichkeit zur zollfreien Einfuhr der betreffenden Waren. Selbst wenn ein derartiger Feststellungsbescheid erlassen worden ist, führt dies nicht notwendigerweise zur Vorschreibung eines Importausgleiches; umgekehrt setzt auch die Vorschreibung eines Importausgleiches nicht einen vorangehenden Feststellungsbescheid voraus. Die Vorschreibung eines Importausgleiches ist demnach von einem derartigen Feststellungsbescheid unabhängig. Der - nur auf Antrag des Importeurs zu erlassende - Feststellungsbescheid liegt somit ausschließlich in seinem Interesse. Aus diesem Grund und weil der bekämpfte Feststellungsbescheid dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vollinhaltlich Rechnung trägt, fehlt ihr die Beschwer und damit die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine Abtretung gemäß Art144 Abs3 erster Satz B-VG nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 10.318/1985; VfGH 5.10.1987, B376/87, B512/87).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B693.1986Dokumentnummer
JFT_10109388_86B00693_00