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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0245Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A S in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inners vom 3. Juni 1991, Zl. 4.291.009/3-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in eventu Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet ABGEWIESEN; insoweit sie eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht, wird sie ZURÜCKGEWIESEN.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stellte dem Beschwerdeführer am 5. Juni 1990 unter der Zl. FrA-1267/90 eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung zu, die keine der gemäß § 18 Abs. 4 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) erforderlichen Fertigungsarten aufwies.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, die erstinstanzliche Erledigung sei als "Nichtbescheid" zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung "der Gewährung des Asylrechtes" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftstückes übereinstimmt und das Geschäftstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Da nach ständiger Judikatur einer Erledigung, die nicht mit einer der in der soeben zitierten Norm vorgesehenen Fertigungsarten versehen ist, die Rechtsnatur eines Bescheides mangelt (vgl. z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I unter E 13 sowie 15 bis 17 zu § 18 AVG referierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen (vgl. dazu auch die bei Ringhofer aaO unter E 47 und 60 zu § 66 AVG referierte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer führt dagegen lediglich ins Treffen, die belangte Behörde hätte die Berufung auch als "Säumnisbeschwerde" zu behandeln gehabt und in der Sache selbst entscheiden müssen. Für eine Umdeutung einer Berufung in einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist aber kein Raum, weil nach der hg. Judikatur nur die Stellung eines eindeutig an die in Betracht kommende Oberbehörde gerichteten Antrages im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG einen Übergang der Zuständigkeit an diese begründet (vgl. dazu die bei Ringhofer aaO unter E 54 zu § 73 AVG referierte hg. Judikatur).
Die der Beschwerde neben einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beiliegende Ausfertigung eines Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juni 1991, Zl. IV-82.188-AF/91 stellt (auch nach dem Beschwerdevorbringen) nicht die vom angefochtenen Bescheid betroffene erstinstanzliche Erledigung dar und kann daraus somit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden.
Somit läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und ist daher die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die eventualiter erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, weil eine Säumnis im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde über die Berufung ohnehin entschieden hat, nicht vorliegt.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010166.X00Im RIS seit
11.07.2001