Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der H in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1991, Zl. 11-75 Ha 45-1990, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche, nämlich handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. GesmbH und somit im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person dieser GesmbH im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers am 16. Oktober 1989 nicht dafür gesorgt, daß ein dem Kennzeichen nach bestimmter für die H. GesmbH zum Verkehr zugelassene Lkw MAN 280 hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal F.H. den bezeichneten, mit Grobsteinen beladenen Lkw am 16. Oktober 1989 um 9.25 Uhr auf der L 642 beim Kilometer 1,0 in St. in Richtung M. gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 22.000 kg um 3.840 kg überschritten worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen "formeller und materieller Rechtswidrigkeit" beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, am angeblichen Tattag sei ein unrichtiges Meßergebnis erzielt worden, weil die Brückenwaage nicht ordnungsgemäß bedient worden sei. Der Abwiegevorgang sei von einer Person vorgenommen worden, die nicht von der Gewerbebehörde entsprechend den Bestimmungen des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866 bestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, der Wiegevorgang sei von einer hiezu nicht ausreichend geschulten Person durchgeführt worden. Die Behauptung hingegen, die Person, die den Wiegevorgang durchgeführt habe, sei von der Gewerbebehörde nicht entsprechend dem § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866 betätigt worden, bringt sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor. Einem Eingehen auf dieses Vorbringen steht das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG entgegen.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, es wäre - wie von ihr beantragt - die Überprüfung der Brückenwaage durch einen qualifizierten Techniker des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen notwendig gewesen; die Note des Eichamtes Graz vom 16. April 1991 sei nicht geeignet, die Funktionstüchtigkeit der Brückenwaage am angeblichen Tattag unter Beweis zu stellen. Es sei befremdend, daß am Tag der Anfrage durch die Behörde erster Instanz angeblich am gleichen Tag eine umfassende Revision der Brückenwaage durchgeführt worden sei. Die Note des Eichamtes Graz sei derart oberflächlich gestaltet, daß sich daraus nicht ergebe, in welcher Art und Weise die Sicherungsstempel der Brückenwaage kontrolliert worden seien.
Die von der Beschwerdeführerin als unzureichend eingestufte Note des Eichamtes Graz vom 16. April 1991 besagt, daß die in Rede stehende Brückenwaage am 16. Mai 1989 das letzte Mal geeicht worden sei und daß am 16. April 1991 eine Revision der Waage durchgeführt und festgestellt worden sei, daß alle vorgeschriebenen Stempelstellen unverletzt seien, die Waage zu Recht das gültige Eichzeichen trage und die Eichung erst mit 31. Dezember 1991 erlösche. Warum diese Mitteilung nicht geeignet sein soll, den ordnungsgemäßen Zustand der Waage darzutun, ist nicht zu ersehen.
Einen weiteren Mangel des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß der verfahrensgegenständliche Lkw im Spruch der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, der von der belangten Behörde vollinhaltlich aufrecht erhalten und damit zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde gemacht wurde, als MAN 280 bezeichnet wird. In Wirklichkeit habe es sich um ein Fahrzeug der Marke ÖAF gehandelt. Es sei daher offensichtlich ein ganz anderes Fahrzeug abgewogen worden.
Aus einer im Verwaltungsstrafverfahren von der Generalvertretung der Firma Ö in Graz eingeholten Auskunft geht hervor, "daß es sich bei Lastkraftwagen der Marke ÖAF bzw. MAN de facto um die selben Fahrzeuge handle". Die unterschiedliche Bezeichnung gehe auf den Herstellungsort der Fahrzeuge zurück.
Angesichts dieses Sachverhaltes kann es ohne weiteres sein, daß dem Meldungsleger bei der Bezeichnung der Marke ein Irrtum unterlaufen ist. Da das Fahrzeug aber durch die Angabe des - bei einer Kontrolle und nicht etwa im Vorbeifahren abgelesenen - Kennzeichens ausreichend identifiziert ist, kommt einem solchen Irrtum keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Marke des Kraftfahrzeuges nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört. Überdies geht auch aus dem im Akt erliegenden Wiegeschein hervor, daß Gegenstand des Wiegevorganges der für die H. GesmbH zugelassene Lkw mit dem vom Meldungsleger angegebenen Kennzeichen war, wobei auch die Ladung (Steine) mit der vom Meldungsleger in seiner Anzeige angeführten übereinstimmt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft schließlich auch die Strafbemessung. Sie wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, durch die Überladung sei es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit und zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen. Außerdem treffe sie nur ein geringes Verschulden, da sie regelmäßig die Kraftfahrer ihres Fuhrparkes über die strikte Einhaltung der höchstzulässigen Beladung belehre und darüber hinaus disziplinäre Maßnahmen gegen regelverstoßende Kraftfahrer androhe. Außerdem sei die Beladung nicht am Lagerplatz der Firma H. vorgenommen worden, sodaß primär der Belader für das Einhalten der kraftfahrrechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der bloßen Erteilung von Dienstanweisungen, egal unter welcher Sanktion, der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nicht Genüge getan; es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1987, Zl. 86/02/0193 u. a.). Mit der Behauptung einer solchen Maßnahme kann weder ein gänzlicher Mangel an Verschulden noch auch ein minderer Grad des Verschuldens dargetan werden. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf Überladung selbst vorzunehmen, so hat er andere Personen damit zu beauftragen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0085 u. a.).
Die Annahme der belangten Behörde, daß es durch eine Überladung zu einer Gefährdung der Verkehrssicherung und zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages kommt, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Um eine solche Feststellung zu treffen, bedurfte es keines eigenen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - der Durchführung eines Sachverständigenbeweises.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030262.X00Im RIS seit
19.03.2001