TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/12 B1886/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StGG Art5 / Eingriff
RundfunkG §2 Abs1 Z1
RundfunkG §29 Abs5

Leitsatz

Kein Eigentumseingriff durch die Feststellung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, daß eine Fernsehsendung das Rundfunkgesetz nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt habe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk (Generalintendant) zu Handen seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 12.120 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Schreiben vom 10. August 1988 erhob Dkfm.Dr. W L (Administrativ-)Beschwerde bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (in der Folge kurz: Kommission) gemäß §27 Abs1 Z1 lita Rundfunkgesetz, BGBl. 379/1984, (RFG) mit der Begründung, daß der Österreichische Rundfunk (ORF) durch Ausstrahlung des Beitrags "Absa(h)niert" im Zug des "Inlandsreports" am 14. Juli 1988 die Bestimmung des §2 Abs1 Z1 lita RFG verletzt habe.

1.1.2. Die Kommission stellte auf Grund dieser Beschwerde mit Bescheid vom 6. September 1988, Z449/4-RFK/88, gemäß §29 Abs1 RFG fest, daß

"durch die Sendung des Beitrags 'Absa(h)niert' in der Fernsehsendung 'Inlandsreport' des ORF vom 14. Juli 1988 das RFG in seiner Bestimmung des §2 Abs1 Z1 nicht verletzt (wurde)".

1.2.1. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriff Dkfm.Dr. W L Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 des 1. ZP zur EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt wurde.

Begründend wurde dazu ua. vorgebracht, die Kommission habe §2 RFG unrichtig interpretiert und den - durch die Sendung betroffenen - Beschwerdeführer in seiner Erwerbsmöglichkeit beeinträchtigt.

1.2.2. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Hingegen gab der ORF durch seinen Generalintendanten eine schriftliche Äußerung ab, worin für die Abweisung der Beschwerde eingetreten wurde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die Kommission ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 11062/1986; VfGH 26.2.1987 B474/86, 9.6.1988 B392/87).

2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Die in der Beschwerdeschrift behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5226/1966, 7114/1973, 7700/1975) voraus, daß der angefochtene Bescheid überhaupt in ein privates Vermögensrecht eingreift, mit anderen Worten ausgedrückt: ein derartiges Recht entzieht oder doch zumindest beschränkt. Davon kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn der Bescheid der Kommission erschöpft sich in der Feststellung, daß ein bestimmtes, dem ORF zuzurechnendes Verhalten (hier: eine Fernsehsendung) das RFG nicht (zum Nachteil des Beschwerdeführers) verletzt habe. Ein derartiger Bescheid kann schon vom Inhalt her nicht in das Eigentumsrecht eingreifen. Er mag sich für den Beschwerdeführer - der, kurz zusammengefaßt, im Grund nur vermeint, die Kommission habe sein berufliches Fortkommen geschmälert oder gefährdet - in weiterer Folge wirtschaftlich ungünstig auswirken, berührt seine Eigentumsrechte aber nicht zwingend und unmittelbar (vgl. schon VfSlg. 1487/1932, zuletzt: VfGH 9.6.1988 B392/87). Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich verbürgten Eigentumsrecht nicht verletzt wurde.

2.3. Angesichts des Umstandes, daß auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam - derartiges wurde vom Beschwerdeführer im übrigen auch gar nicht behauptet - , hatte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Rundfunk, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1886.1988

Dokumentnummer

JFT_10109388_88B01886_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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